23. 01. 2010, 09:24
Hallo,
Das habe ich anders in Erinnerung, und Google scheint mir da recht zu geben:
Ich interpretiere das so: informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig über die Verspätung oder das Nichtkommen und es gibt keine andere zumutbare Möglichkeit zur Arbeit zukommen, so liegt kein Grund für eine Abmahnung vor. Lohn wird für die Zeit natürlich nicht bezahlt.
(23. 01. 2010, 00:24)Weinberg_61er schrieb: Tja, liebe Nadine, das denken wir alle. Aber es gibt da gewisse Bedingungen, ein paar kleine Vorbehaltsklauseln.... die da sagen:
Stau oder Verspätung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Auto oder gar angekündigter Ausfall ist nicht das Problem des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers. Heißt konkret:
Deine Verbindung ist ausgefallen? Dein Problem, wärst rechtzeitig losgefahren, um auf solche Eventualitäten vorbereitet zu sein.
Die Bahn streikt? Dein Problem, kümmere dich um Alternativen; Mitnahmegelegenheiten, zu Fuß, Fahrrad, Auto, Taxi...
Das habe ich anders in Erinnerung, und Google scheint mir da recht zu geben:
Zitat:Arbeitnehmern, die wegen eines Bahn-Streiks verspätet am Arbeitsplatz erscheinen, droht eine Abmahnung, wenn die Streiks - zum Beispiel in Medien - frühzeitig angekündigt wurden.
Seitens der Arbeitnehmer besteht grundsätzlich die Pflicht, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Bei einem Streik von Bussen oder Bahnen muss der Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um pünktlich bei der Arbeit zu sein.
Weiterhin besteht seitens des Arbeitnehmers die Pflicht, schnellstmöglich den Arbeitgeber über eine Verspätung oder das wahrscheinliche Fehlen zu informieren.
Informiert er seinen Arbeitgeber hierüber nicht und tritt er seine Arbeit verspätet an, so kann ihm Eigenverschulden hinsichtlich der Verspätung vorgeworfen werden. Dann ist eine Abmahnung gerechtfertigt. Auch Lohn erhält der Arbeitnehmer für die ausgefallene Zeit nicht.
Hier gilt das Prinzip: Ohne Arbeit, kein Geld.
Zwar sieht § 616 BGB vor, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete seinen Lohnanspruch nicht dadurch verliert, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Allerdings sind Verspätungen aufgrund von Streiks keine in der Person der Arbeitnehmer liegenden Gründe. Vielmehr trifft der Streik die Allgemeinheit.
Ich interpretiere das so: informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig über die Verspätung oder das Nichtkommen und es gibt keine andere zumutbare Möglichkeit zur Arbeit zukommen, so liegt kein Grund für eine Abmahnung vor. Lohn wird für die Zeit natürlich nicht bezahlt.