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Zeugen-Aufruf - Stadtbahn Haltestelle Türlenstr. 14.11.08 geg. 23 Uhr
#31
(30. 11. 2009, 01:11)GoaSkin schrieb: Natürlich gibt es auch Gesetze, bei denen von minderschweren oder besonders schweren Fällen die Rede ist und hier für ein abweichendes Strafmaß definiert ist.
Und genau das, und nur das, ist eine Qualifikation, auch qualifiziertes Delikt genannt, bzw. Privilegierung, wenn das Strafmaß gesenkt wird. Nachzulesen in jedem Lehrbuch zum allgemeinen Teil des StGB.

(30. 11. 2009, 01:11)GoaSkin schrieb: Die Richter haben Ordnungen, in denen genauer konkretisiert ist, unter welchen Umständen welche Strafe in Betracht kommt. Diese sind z.T. in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich.
Aso, das wusste ich noch nicht. Das kommt dann wahrscheinlich erst im dritten Staatsexamen dran. Dodgy Mal im Ernst: Es gibt Grundsätz, an denen sich die Strafzumessung orientiert, die sind aber nicht bindend. Letzendlich kann man auch gar keine genauen Vorgaben machen, da im Strafrecht gerade nicht nach Schema F abgeurteilt werden soll, sondern, wie du schon gesagt hast, die Umstände des Einzelfalls miteinfließen müssen.
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#32
hier falls euch das was bringt:

http://www.stuttgart-journal.de/tp/pool/...d-polizei/
Es grüßt U16!

[Bild: S21_Kuendigungsgesetz.jpg]

Infos unter http://www.fuerstuttgart21.de/
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#33
Gut... ich bin kein Jurist, sondern Sozialarbeiter. Rechtsthemen lernt man im Studium mehr als Bezugswissenschaft, aber nicht auf dem Niveau eines Juristen. Was man über das Strafgesetz lernt, ist darauf ausgerichtet, daß man alles relevantes wissen soll, um mit Klienten zu arbeiten, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind - dabei geht es mehr um ein praktisches Verständnis.
Was die gerichtliche Prozedur betrifft, beschäftigt die Staatsanwaltschaft Gerichtshilfen (teilweise Sozialarbeiter, teilweise Leute, die an einer Verwaltungs FH/BA einen speziellen Studiengang absolviert haben). Diese haben die Aufgabe, die Tat und den Täter zu beurteilen und einen Bericht zu schreiben, der bei der Findung des Strafmaßes berücksichtigt werden soll. Im Hintergrund gibt es dazu Ordnungen, die aussagen, daß unter jenen Umständen jenes Strafmaß angewendet werden soll. Natürlich ist das keine Obligation, aber ein Richter wird sich in fast allen Fällen darum bemühen, ein seriöses Urteil zu sprechen. Ist im StGB von besonders schweren Fällen die Rede, ist der Unterschied eben, daß es sich nicht mehr um kann-Regelungen handelt, sondern um Obligationen.
Es gibt zwei populäre Gegebenheiten, wann ein Richter anders entscheidet:

- der Angeklagte ist sehr gut betucht (dann gibt es eine Geldstrafe für Dinge, für die ein normaler Mensch in den Knast wandert, da er aufgrund seines Einkommens Millionen zahlen darf, die der öffentliche Haushalt gut gebrachen kann)
- es gibt ein enormes öffentliches Interesse an einer harten Strafe

Es gibt keinen direkten Anspruch darauf, eine milde Strafe für Schwarzfahren zu erhalten, aber die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleiches - schwierig, kostenintensiv und braucht einen sehr guten Anwalt.
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#34
(30. 11. 2009, 16:06)GoaSkin schrieb: Es gibt zwei populäre Gegebenheiten, wann ein Richter anders entscheidet:
- der Angeklagte ist sehr gut betucht (dann gibt es eine Geldstrafe für Dinge, für die ein normaler Mensch in den Knast wandert, da er aufgrund seines Einkommens Millionen zahlen darf, die der öffentliche Haushalt gut gebrachen kann)
- es gibt ein enormes öffentliches Interesse an einer harten Strafe

Und wenn beides zusammentrifft, tritt dennoch meist der erste Fall ein, siehe Zumwinkel, Ackermann, ...

Grüßle
henchen2410
Joshua: A strange game. The only winning move is not to play.
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#35
(Ausrede): Ein solider Staatshaushalt und geringe Steuern sind doch auch im öffentlichen Interesse
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