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U1 ab 2016 in DoTra nach Heslach, U14 von Mühlhausen bis Vaihingen
(04. 04. 2021, 11:45)automan schrieb: [Bild: gwq004uh.png]

Sollte eigentlich ohne Neubau funktionieren. Sind zwar auch alles 50m Radien, aber durchaus möglich.

Diese Planung (Tunnel unter der Möhringer Straße) hätte auch ihre Tücken: In der Möhringer Straße, jedenfalls im ersten Abschnitt ab Marienplatz, verläuft knapp unter der Oberfläche der Nesenbach-Kanal.
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Im Falle einer Trassenverlegung in eine Parallelstraße dachte ich mehr daran, am Marienplatz eine neue Haltestelle neben der Bestehenden zu errichten und diese ggf. auch nicht ganz so tief zu bauen (falls notwendig aber doch). Weiter durch die Möhringer Straße auf In (Halb-)Deckelbauweise in einfacher Tieflage.

Dabei während der Bauarbeiten die bestehende Strecke erhalten und die Neubaustrecke am Ende an beiden Enden an die Bestandsstrecke anschließen. Die alte Station könnte man nach dem Umbau zweckentfremden (z.B. als Veranstaltungsort), sofern sie bautechnisch nicht stört.
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(04. 04. 2021, 14:56)Rainer [S] schrieb: Mich irritiert etwas, dass die SSB offenbar stillschweigend davon ausgehen, für den Betrieb mit DT 8-Doppeltraktionen auf der Heslacher Ortsdurchfahrt eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen. 

Genehmigungsbehörde ist das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt. Warum sollte das AföO sich der städtischen Tochterfirma SSB in den Weg stellen?
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Pencil 
Solche Genehmigungen müssten doch längst vorliegen, wenn z.B. bei Störungen die U7 in DoTra via U15 (Süd) geführt wird,
was schon öfters vorkam.
"I muaß dui Stroßaboh no kriaga, denn laufa well i nedd..." >> Dr Wolle

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(04. 04. 2021, 15:21)Micha schrieb: Solche Genehmigungen müssten doch längst vorliegen, wenn z.B. bei Störungen die U7 in DoTra via U15 (Süd) geführt wird,
was schon öfters vorkam.

Sie liegen auch für Heslach vor, ein- und ausrückende Züge der U11. Vermutlich wird man die auch nicht verweigern können, weil es für diese 3 m einen technischen Grund gibt, aber keinen Grund, die Ausnahme zu verweigern. Nach Lust und Laune darf auch kein Amt entscheiden.

Allerdings ist m.W. nicht das AföO zuständig, sondern das dürfte von der Bahnaufsicht kommen.
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Aber es geht doch um eine Ausnahme von der StVO und keine Ausnahme von der BOStrab, oder?

EDIT: Nein ist tatsächlich die BOStrab die diese 75m Regel aufstellt.
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In vielen Städten mit Stadtbahnsystemen werden Züge > 75m eingesetzt, darunter auch in Stuttgart. Da scheint die Ausnahme die Regel zu sein. Und ich erinnere mich dunkel, dass einmal jemand erwähnt hat, dass auch Stadtbahnen auf eigenen Gleiskörpern de jure als Teilnehmer am Straßenverkehr gelten, solange der Grund, auf dem sich der Gleiskörper befindet, im Flächennutzungsplan als Straße ausgewiesen ist und man Straßen mit einer Stadtbahnstrecke in der Mitte eigentlich in zwei Straßen und eine Bahntrasse zerlegen müsste, damit diese Beschränkung nicht mehr gilt. Das wäre aber wahrscheinlich alberner, als so über diese Beschränkung hinweg zu sehen.
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Da reicht ein Blick in die BOStrab, um das zu entkräften:

§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr
(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.
(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

§ 16 Bahnkörper
[…]
(4) Bahnkörper sind straßenbündige, besondere oder unabhängige Bahnkörper. Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in Fahrbahnen oder Gehwege eingebettet. Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehrsraum mindestens durch Bordsteine oder Hecken oder Baumreihen oder andere ortsfeste körperliche Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit Vorrang für die Straßenbahn, wenn sie entsprechend § 20 Absatz 3 oder 4 gesichert sind. Unabhängige Bahnkörper befinden sich auf Grund ihrer Lage oder Bauart außerhalb des Verkehrsraums öffentlicher Straßen. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch die Bahnübergänge nach § 20 Absatz 1 Satz 2.
„Bitte beachten Sie: Dies ist ein Eilzug!“
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(04. 04. 2021, 16:24)automan schrieb: Aber es geht doch um eine Ausnahme von der StVO und keine Ausnahme von der BOStrab, oder?

EDIT: Nein ist tatsächlich die BOStrab die diese 75m Regel aufstellt.

Selbst wenn Du es ja schon erkannt hast: die StVO ist da gar nicht einschlägig, denn nach dieser wäre die Fahrzeuglänge ohnehin auf 20,75m beschränkt.
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Zukunftswerkstatt für die Böblinger Straße: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhal...7b2ae.html
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