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07. 03. 2008, 00:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07. 03. 2008, 00:33 von dt8.de.)
dready schrieb:dt8.de schrieb:Schimmelreiter schrieb:Ich sage nichts gegen Streiks, aber ich habe etwas dagegen, wenn man es auf den rücken anderer Leute austrägt, und nicht untereinander. Da ich nicht in einer Gewerkschaft bin, kann ich auch nicht streiken.
Doch, das Streikrecht ist an keine Gewerkschaft gebunden.
Na also Wikipedia sieht das anders, ich zitiere http://de.wikipedia.org/wiki/Streikrecht#Allgemeines
Zitat:Wer seine Arbeit niederlegt, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, handelt (...) nicht pflichtwidrig, wenn er sich an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, der von einer Gewerkschaft organisiert wird[5]. Umgekehrt kann die Beteiligung an einem nicht von einer Gewerkschaft durchgeführten Streik Schadensersatzforderungen auslösen und/oder als Kündigungsgrund dienen.
Wo steht da, daß ein nicht von einer Gewerkschaft ausgerufener Streik automatisch rechtswidrig ist? "Kann ... auslösen" heißt eben nicht "immer". Weiterhin habe ich auch etwas ungenau geantwortet, denn auch wenn der Streik von der Gewerkschaft ausgerufen wurde *könnte* man als Nicht-Mitglied mitstreiken (was ich aber auch nicht machen würde). Aber "kann nicht" im Originalzitat stimmt so nicht.
Streikrecht heißt zunächst nur, daß ein Streik nicht mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht ist, mehr nicht (das war mal anders). Alles andere ist Zivilrecht, und da ist das in der Wikipedia stehende etwas kurz geraten, da gibt es in beide "Richtungen" Abweichungen. Es gibt Fälle in denen ich als Gewerkschaftsmitglied (so ich es denn wäre) an einem von der Gewerkschaft ausgerufenen Streik dennoch nicht teilnehmen würde, und es gibt sehr wohl Fälle, wo es auch ohne Gewerkschaft Streiks gegeben hat und geben kann. Letzteres natürlich dann auf eigenes Risiko der Beschäftigen, aber möglich ist es. Was aber tatsächlich faktisch nicht möglich ist, ist als *Einzelperson* zu streiken.
Warum ich das so gut weiß: am Schreibtisch mir gegenüber sitzt ein Betriebsrat (auch dazu muß man nicht in der Gewerkschaft sein), der derzeit relativ viele Kommentare abgibt ;-)
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"Wo steht das, dass ein nicht von einer Gewerkschaft ausgerufener Streik automatisch rechtswidrig ist?"
Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Abteilung Vertragsrecht. Eine Arbeitsniederlegung ist zunächst einmal eine Verletzung des Arbeitsvertrages, in dem ein Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Davon gibt es nur eine Ausnahme, nämlich den legalen (von einer Gewerkschaft ausgerufenen) Streik. Das Recht dazu ergibt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 9), der die "Koalitionsfreiheit" beschreibt, also das Recht, sich zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen zu Vereinen und Gesellschaften (z.B. Gewerkschaften) zusammenzuschließen:
Art 9 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Irgendwelche Gesetze, die das näher regeln, gibt es in Deutschland nicht. Wohl aber zahlreiche Urteile der obersten Gerichte, die den Art. 9 GG verbindlich interpretieren. Und zwar genau in dem Sinne, dass nur "Vereine und Gesellschaften" grundsätzlich ein Streikrecht haben und keine Einzelpersonen. Auch ein Betriebsrat darf deshalb nicht zum Streik aufrufen und macht sich ggf. schadenersatzpflichtig.
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Rainer [S schrieb:]
"Wo steht das, dass ein nicht von einer Gewerkschaft ausgerufener Streik automatisch rechtswidrig ist?"
Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Abteilung Vertragsrecht. Eine Arbeitsniederlegung ist zunächst einmal eine Verletzung des Arbeitsvertrages, in dem ein Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Davon gibt es nur eine Ausnahme, nämlich den legalen (von einer Gewerkschaft ausgerufenen) Streik. Das Recht dazu ergibt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 9), der die "Koalitionsfreiheit" beschreibt, also das Recht, sich zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen zu Vereinen und Gesellschaften (z.B. Gewerkschaften) zusammenzuschließen:
Art 9 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Daraus leite ich aber noch nicht ab, daß nur Gewerkschaften zum Streik aufrufen dürfen -- aber ich bin auch kein Jurist.
Rainer [S schrieb:]
Und zwar genau in dem Sinne, dass nur "Vereine und Gesellschaften" grundsätzlich ein Streikrecht haben und keine Einzelpersonen. Auch ein Betriebsrat darf deshalb nicht zum Streik aufrufen und macht sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Die Schadensersatzpflicht dürfte vorallem aus der im Tarifvertrag festgelegten Friedenspflicht resultieren.
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07. 03. 2008, 14:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07. 03. 2008, 16:07 von b1g.)
Rainer [S schrieb:]
"Wo steht das, dass ein nicht von einer Gewerkschaft ausgerufener Streik automatisch rechtswidrig ist?"
Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Abteilung Vertragsrecht. Eine Arbeitsniederlegung ist zunächst einmal eine Verletzung des Arbeitsvertrages, in dem ein Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Davon gibt es nur eine Ausnahme, nämlich den legalen (von einer Gewerkschaft ausgerufenen) Streik. Das Recht dazu ergibt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 9), der die "Koalitionsfreiheit" beschreibt, also das Recht, sich zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen zu Vereinen und Gesellschaften (z.B. Gewerkschaften) zusammenzuschließen:
Art 9 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Irgendwelche Gesetze, die das näher regeln, gibt es in Deutschland nicht. Wohl aber zahlreiche Urteile der obersten Gerichte, die den Art. 9 GG verbindlich interpretieren. Und zwar genau in dem Sinne, dass nur "Vereine und Gesellschaften" grundsätzlich ein Streikrecht haben und keine Einzelpersonen. Auch ein Betriebsrat darf deshalb nicht zum Streik aufrufen und macht sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Ja - fast. Außer dass es so nicht im BGB "steht". Das BGB kommt erst bei den (möglichen) Rechtsfolgen für Gewerkschaft und die Arbeitnehmer ins Spiel.
Nochmal:
1. Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt, dass der Arbeitskampf (Streik sowie Aussperrung) als solcher verfassungsrechtlich garantiert ist.
2. Weitergehend gibt es mehr oder weniger keine gesetzlichen Bestimmungen dazu (wie Reiner [S] schon sagte), sondern nur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die juristische Literatur.
Dabei ist "Streik" nach herrschender Meinung:
-eine vorübergehende Arbeitsniederlegung,
-durch größere Zahl von Arbeitnehmern,
-gemeinsam und planmäßig,
-zur Erreichung eines bestimmten Ziels,
-und wenn er nicht rechtswidrig ist
Rechtswidrig wäre er aber wenn:
-tarifvertragliche Friedenspflicht nicht eingehalten wird
-das Streikziel kein mit Tarifvertrag regelbarer Gegenstand sein kann
-der Streikgegner (grundsätzlich) nicht der soziale Gegenspieler ist
-der Streik im "ob" und "wie" nicht verhältnismäßig ist
-grundsätzlich der Streik nicht durch eine Gewerkschaft durchgeführt wird
Grund:
Laut § 2 Abs. 1 TVG ( http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__2.html ) in Verbindung mit Art. 9 III GG sind Tarifvertragsparteien nur: Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
Nur diese können Tarifverträge abschließen. Und eben nur Tarifverträge rechtfertigen einen Arbeitskampf.
Alles andere ist "wilder Streik".
Allerdings kann eine Gewerkschaft einen"wilden Streik nachträglich übernehmen (h.M.). Hier ist es aber juristisch heftig umstritten, ob dies auch für die Vergangenheit gelten kann, d.h. für die Vergangenheit als rechtmäßig angesehen werden kann! Eher nicht..
Wie Reiner [S] schon sagte, haben Gewerkschaften grundsätzlich das Streikrecht, Einzelpersonen nur im (äußersten) Ausnahmefall.
3. Etwas anderes ist die spätere Beteiligung am (rechtmäßigen) Streik: Hier können sich dann auch Nicht- oder Anderesorganisierte am Arbeitskampf beteiligen, haben auch (wegen Art. 9 III GG) das Recht darauf.
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07. 03. 2008, 14:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07. 03. 2008, 16:07 von b1g.)
Fahrkartenbenutzer schrieb:Die Schadensersatzpflicht dürfte vorallem aus der im Tarifvertrag festgelegten Friedenspflicht resultieren.
Nein, schlichter: weil nicht gearbeitet wurde (juristisch: §§ 280, 283, 614 BGB - daneben noch § 823 I BGB)
Edit: Besser gesagt, der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen, weil der Arbeitnehmer seine vertragliche Pflicht (=Arbeitsvertrag) zu arbeiten nicht erfüllt hat.
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22. 01. 2010, 08:58
Hallo,
Verdi geht wieder auf die Barrikaden. Es sind neue Streiks angekündigt.
Die SSB wird ihren kompletten Betrieb am 3.Februar 2010 niederlegen. So werden an diesem Tag weder Stadtbahnen noch von der SSB betriebenen Buslinien verkehren.
Die S-Bahn ist davon nicht betroffen.
Siehe auch:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/pa...t-aus.html
Grüße!
hoffentlich werden wenigsten Schulbuse eingesetzt.
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Hach, schon wieder! Dabei wurden ja erst wieder Preise erhöht für die Fahrkarten! Aber ich seh's so: wenn die streiken, habe ich wenigstens eine Ausrede, warum ich nicht zu Arbeit kann! Hihi
Viele Grüße aus Möhringen
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Tja, liebe Nadine, das denken wir alle. Aber es gibt da gewisse Bedingungen, ein paar kleine Vorbehaltsklauseln.... die da sagen:
Stau oder Verspätung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Auto oder gar angekündigter Ausfall ist nicht das Problem des Arbeitgebers, sondern des Arbeitnehmers. Heißt konkret:
Du stehst im Stau und kommst zu spät zur Arbeit? Dein Problem. Wärst halt früher losgefahren.
Deine Verbindung ist ausgefallen? Dein Problem, wärst rechtzeitig losgefahren, um auf solche Eventualitäten vorbereitet zu sein.
Die Bahn streikt? Dein Problem, kümmere dich um Alternativen; Mitnahmegelegenheiten, zu Fuß, Fahrrad, Auto, Taxi...
Gut, es sei, wie es ist. Es wird wieder mal gestreikt. Die Fahrkarten wurden teurer, die Züge werden trotzdem voller (und mehr Kapazitäten wird es nicht geben). Mensch hab ich mich heut wieder auf dem Weg von Stuttgart nach Aalen "gefreut", dass der Zug, wie immer am Freitag nachmittag, gerammelt voll war, von vorn bis hinten. Ist irgendwie immer so... trotzdem hängen da nicht mehr Wägen dran. So flexibel gehts halt doch nicht. Wir zahlen mehr, die Öffis tun weniger. So isses halt.
Grüße!
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(22. 01. 2010, 22:41)_U8_ schrieb: Hach, schon wieder! Dabei wurden ja erst wieder Preise erhöht für die Fahrkarten! Aber ich seh's so: wenn die streiken, habe ich wenigstens eine Ausrede, warum ich nicht zu Arbeit kann! Hihi HAHA Ich hab dann ne ausrede warum ich zu spät zur schule komme XD
SSB 4-EVER
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