Dann bringe ich zum Abschluss doch noch zwei Stellen mit Referenzen zu Urteilen (die selber wegen des Alters Online nicht zu finden sind):
https://books.google.de/books?id=nfAIEAA...22&f=false
Seite 538:
Dürfte in der aktuellen Auflage auch nicht wesentlich anders drinstehen.
Heidelberger Kommentar:
Aber auch aus gleicher Quelle von einem anderen Gericht und anderer Situation:
Soll heißen: nicht wie grün, aber wenn es sonst keine Anhaltspunkte gibt, ist nicht mit einem Zug zu rechnen.
Also vergleichbar dem unbeleuchteten Radfahrer, der nachts aus einer Vorfahrtstraße kommt.
https://books.google.de/books?id=nfAIEAA...22&f=false
Seite 538:
Zitat:Allgemein kann gesagt werden: Bei Annäherung an einen beschrankten oder durch Lichtzeichen gesicherten Bahnübergang braucht die Geschwindigkeit in der Regel nicht so stark ermäßigt werden wie bei Annäherung an einen nur durch das Andreaskreuz bezeichneten. Denn in letzterem Fall muß der sich nähernde jederzeit mit dem Auftauchen eines Schienenfahrzeugs rechnen, er muss also die Bahnstrecke nach beiden Seiten im Auge behalten, während er bei beschrankten oder mit Lichtzeichen gesichertem Übergang sich im wesentlichen darauf beschränken darf, die Bahnschranke bzw. die Lichtzeichenanlage zu beobachten. Er darf darauf vertrauen, daß sich kein Schienenfahrzeug nähert, solange sich die Schranken nicht senken oder das Lichtzeichen aufleuchtet. Allerdings setzt dies voraus, daß er die Signalanlage sieht 16). Auch wird er in seinem Vertrauen dann nicht geschützt, wenn die Signalanlage erkennbar gestört ist 17).
16) Oldenburg 5.12.61, VRS 23, 150 = Nds-Rpfl. 62, 94
17) BGH 3.2.55, VerkMitt. 55, 53
Dürfte in der aktuellen Auflage auch nicht wesentlich anders drinstehen.
Heidelberger Kommentar:
Zitat:Zur Beobachtung des Bahnkörpers außerhalb des Bahnübergangs ist er (Anm.: der Kfz- Führer) nicht verpflichtet (Celle VRS 17,281) (...). Die bloße Einrichtung einer Sicherungsanlage schafft somit -ohne am generellen Vorrang der Bahn etwas zu ändern- einen Vertrauenstatbestand dahingehend, daß die Anlage in Betrieb ist und daß sie die Annäherung eines Schienenfahrzeugs rechtzeitig anzeigt (BGH GA 58, 51; BayOLG VRS 68, 472, 473 ), daß also umgekehrt beim Ausbleiben des Signals sich kein Schienenfahrzeug nähert.
Aber auch aus gleicher Quelle von einem anderen Gericht und anderer Situation:
Zitat:Ist ein Warnkreuz aufgestellt, so wird dessen Wirkung durch eine Lichtzeichenanlage nur außer Kraft gesetzt, wenn tatsächlich vorrangige Lichtzeichen (§ 37 Abs. 1) gegeben werden, nicht aber, solange bei einer Farbfolge gelb- rot kein Signal aufleuchtet (§ 37 Abs. 3). Diese Phase kann nicht mit dem Aufleuchten von Grünlicht gleichgesetzt werden (Bay OLG VRS 48 270)
Soll heißen: nicht wie grün, aber wenn es sonst keine Anhaltspunkte gibt, ist nicht mit einem Zug zu rechnen.
Also vergleichbar dem unbeleuchteten Radfahrer, der nachts aus einer Vorfahrtstraße kommt.