24. 01. 2009, 02:41
(24. 01. 2009, 00:40)JeDi schrieb:Da bin ich aber gespannt.(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: Eben Quelle?Such ich morgen raus - bei so vielen Verbundtarifen, die ich gelesen hab, weiß ich das net auswendig...
(24. 01. 2009, 00:40)JeDi schrieb:Ach ja was sind sie dann?(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: Beförderungsbedingungen (die ja eine AGB sind)hier verlässt dich dann deine Argumentation - die Beförderungsbedingungen bzw Tarifbestimmungen sind eben keine AGB im Sinne des BGB.
(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: In dem Regelung zum Sachverhalt der Anschlussfahrt, bestehen also durchaus Zweifel und im Zweifel geht dies zu Lasten des Verwenders (also dem VVS) der AGB (§304 Absatz 2 BGB).
Beförderungsbedingungen der Eisenbahn (müsste aber eigentlich auch für Straßenbahnen gelten) sind aber keine AGB! Das hängt damit zusammen, dass ein gewisser Herr Hitler die DRG vor eventuellen Regressforderungen schützen wollte, falls Kriegszwecke etc wichtiger sind als der ÖV, und jemand nicht befördert wird. Die damals erlassene EVO (Eisenbahnverkehrsordnung) hat bis heute Bestand.
Verwundert ins BGB guck:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt." (§305 Abs. 1 Satz1)
Dieser Satz trifft eindeutig auf die Beförderungsbedingenen zu. Und damit unterliegen die Beförderungsbedinungen den Regelungen zu AGBs.
Das BGB ist ein Gesetzt des ersten Ranges, wenn also etwas anderes gelten sollte, muss es entweder im BGB selbst ausgeschlossen werden oder in einem weiteren Gesetz (!) müsste mit Bezug auf den genauen anderen Paragraphen stehen, dass es selbst vorrangig anzuwenden ist.
Jetzt gibt es das "Personenbeförderungsgesetz" und darin den "§38 Beförderungsentgelte und -bedingungen" und darin ist nicht die geringste Spur davon zu finden, dass diese Regelungen des BGB nicht Anwendung finden sollten. Auch in den restlichen Paragraphen übringens nicht. Das Gesetz bezieht sich eher auf die Genehmingungspflichten, Auschreibungsverfahren, Einschränkung der Konkurrenz und ähnliches.
Und dann gibt es da von die von dir angesprochene "Eisenbahn-Verkehrsordnung":
Wie der Name schon verrät, ist auch das eine Verordnung und kein Gesetz, steht also nicht darüber. Und wenn man in "§5 Beförderungsbedingungen" reinschaut steht da in Abs. 1 Satz 1: "Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn."
Diese Regelungen sind also nur der Default - sofern die Bahn nix spezielleres regelt, denn sie darf ausdrücklich "zu Gunsten des Reisenden von den Bestimmungen" abweichen.
Und auch wenn die EVO mal von Hitler erlassen wurde - seitdem wurde sie gründlichst überarbeitet, vorallem wurden etwa zwei Drittel (37 bis 96 und ein paar weitere) der Paragraphen gestrichen.