Bitte nicht vermischen. Im ausbrechenden Verkehr geht das ganze - steht auch so im Anhang 3 (isses glaub ich) des VVS-Tarifs. In München z.B. sind Züge aber nur bis zum letzten Haltebahnhof im MVV - der Alex Richtung Allgäu also meist nur bis Pasing...
@henchen2410: Ist mir neu - Quelle?
Beförderungsbedingungen der Eisenbahn (müsste aber eigentlich auch für Straßenbahnen gelten) sind aber keine AGB! Das hängt damit zusammen, dass ein gewisser Herr Hitler die DRG vor eventuellen Regressforderungen schützen wollte, falls Kriegszwecke etc wichtiger sind als der ÖV, und jemand nicht befördert wird. Die damals erlassene EVO (Eisenbahnverkehrsordnung) hat bis heute Bestand.
@henchen2410: Ist mir neu - Quelle?
(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: Eben Quelle?Such ich morgen raus - bei so vielen Verbundtarifen, die ich gelesen hab, weiß ich das net auswendig...
(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: Und es ist quatsch, JeDi.soweit richtig
Angenommen man steigt an der Tarifzonengrenze aus und gleich wieder ein, beginnt also die neue Fahrt mit der zweiten Karte hätte man die gleiche Leistung in Anspruch genommen - ganz regulär auch nach deiner Interpretation.
(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: (die ja eine AGB sind)hier verlässt dich dann deine Argumentation - die Beförderungsbedingungen bzw Tarifbestimmungen sind eben keine AGB im Sinne des BGB.
(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: Auch das mit der Kurzstrecke ist doof geregelt. Denn die Regelung ist die, dass man für die Anschlussfahrt ein Einzelticket oder 4-Fahrtenkarte benötigt. Nun ist aber das Kurzstreckenticket nach den Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen ein Einzelticket (Seite 21) unterliegt jedoch der Einschränkung des "sofortigen Fahrtantritt in Richtung auf das Fahrziel ohne Umsteigen und Fahrtunterbrechung" . Es wird aber nicht gesagt, dass das Fahrtziel die 3. Station sein muss!seit wann denn das?? Das war mal eben kein Einzelfahrschein, sondern ein Kurzstreckenfahrschein... (Was dann auch der Punkt wäre, womit du mich drankriegst
(23. 01. 2009, 17:07)luchs schrieb: In dem Regelung zum Sachverhalt der Anschlussfahrt, bestehen also durchaus Zweifel und im Zweifel geht dies zu Lasten des Verwenders (also dem VVS) der AGB (§304 Absatz 2 BGB).
Beförderungsbedingungen der Eisenbahn (müsste aber eigentlich auch für Straßenbahnen gelten) sind aber keine AGB! Das hängt damit zusammen, dass ein gewisser Herr Hitler die DRG vor eventuellen Regressforderungen schützen wollte, falls Kriegszwecke etc wichtiger sind als der ÖV, und jemand nicht befördert wird. Die damals erlassene EVO (Eisenbahnverkehrsordnung) hat bis heute Bestand.