22. 02. 2019, 21:01
(20. 02. 2019, 09:09)vloppy schrieb: BosTrab hat damit nix zu tun. Das sind Brandschutzvorschriften des Landes.
Warte mal ab was sich in Brandschutz bei S21 noch so tut, da ist das letzte Wort noch nicht gesprochen und ich befürchte dass dort die Stuttgarter FW auch ziemlich "bestochen/bedrängt" wird.
Aber bis zur Eröffnung von S21 ist der aktuelle Chef eh schon in Rente/Pension, abwarten wie der Nachfolger hier handelt. (Dieser muss den Bahnhof brandschutztechnisch freigeben!)
Kannst du das vielleicht ein bisschen mit Fakten hinterlegen? Wäre mir neu, dass der Brandschutz in Bahnhöfen durch Landesvorschriften definiert wird. Weißt du welche Vorschrift gemeint ist?
Bei der Straßenbahn gelten im allgemeinen nämlich die TRStrab BS (Brandschutz) und bei der Eisenbahn die entsprechende EBA-Richtlinie.
Die Feuerwehr darf tatsächlich ein Wörtchen mitreden und kann Forderungen einbringen, hauptsächlich im Planfeststellungsverfahren. Aber nach der Genehmigung und dem Bau kann die Feuerwehr nur noch prüfen, ob die von ihr eingebrachten Forderungen, sofern sie denn im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt und als Auflage im Beschluss genannt wurden, ordnungsgemäß umgesetzt sind. Auch ein neuer Leiter/Kommantant/Direktor der Feuerwehr, sofern es bis dahin tatsächlich jemand anderes machen sollte, kann nicht sich einfach irgendwas neues überlegen und deshalb die Abnahme verweigern.
Die eigentliche Frage, ob bei der Eisenbahn etwas anderes gilt als bei der Straßenbahn, ist vermutlich nur durch einen Vergleich zwischen TRStrab und EBA-Richtlinie zu beantworten. Da sind mir die Regelwerke aber zu wenig bekannt. Weiß da jemand was?