21. 11. 2011, 13:49
(20. 11. 2011, 22:51)Jack Lanthyer schrieb: Es gibt schon Unterschiede, ob die Banner von der (öffentlichen) Webseite, oder vom Hoster ... stammen.
Nein, das macht juristisch keinen Unterschied.
Weiterhin ist eine Einbindung nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung, denn Deep-Linking ist grundsätzlich schon zulässig. Da ist also im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Und bei einem Banner gegen S21 wird es schwierig ein mögliches Urteil vorauszusehen, denn alle bisherigen Urteile in der Richtung zielten auf die Aneignung fremder Inhalte ab. Bei einem Banner gegen S21 ist aber der Inhalt anders, da könnte man sogar dem Ersteller der Grafik unterstellen, daß er genau deshalb die Verbreitung will.
Zumal es technisch möglich ist, daß man Einbindungen in fremde Seiten über die Auswertung des Http-Referrers ganz einfach unterbinden kann. Wer das bei einem solchen Banner nicht macht, nun, da würde ich auf ein so eindeutiges Urteil wie "verboten" nicht wetten wollen.