Bei der Suche nach dem "Streikverbot" bin ich auf den undatierten und besonders interessanten Artikel gestoßen.
In diesem Artikel ging es darum, daß die Experten die Einschränkung des Streikrechts fordern. *
KLICK*
Auch wenn der Gesetzesentwurf zwei Jahre alt ist, erschient mir dieser Entwurf recht sinnvoll. Es geht um die Bevölkerung (thematisch zum EF), die auf den öffentlichen Nahverker angewiesen ist und damit trotz Arbeitskampfmaßnahmen weiterkommen können sollen. Es kann einfach nicht sein, daß die Gewerkschaften (besonders die GDL) der betroffenen Bevölkerung ihre "Bewegungsfreiheit" (nein - ich meine nicht die Bewegungsfreiheit innerhalb geschlossener Ortschaft und eigenen vier Wänden) erheblich einschränken.
Was mir am Gesetzesentwurf von 2012 gefällt ist:
Zitat:§ 3 Ankündigungspflicht
(1) Eine Arbeitskampfmaßnahme ist nur zulässig, wenn die Arbeitskampfpartei ihre Arbeitskampfmaßnahme vier Tage vor ihrem geplanten Beginn gegenüber der anderen Arbeitskampfpartei ankündigt. Dabei müssen der Ort, der Beginn und die Dauer der Arbeitskampfmaßnahme mitgeteilt werden.
(2) Die zum Arbeitskampf aufrufende Arbeitskampfpartei ist verpflichtet, die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Arbeitskampf, insbesondere über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Umstände, zu informieren.
Der Link zum Gesetzesentwurf ist unten im Artikel anklickbar.
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Der Bericht vom
Hamburger Abendblatt ist interessant.
Da dieser Artikel im Link leider die Version einschränkt und nur gegen Bezahlung zum vollständigen lesen freischaltet, bitte nach "Bundesweiter Streik legt den Bahnverkehr in Stormarn lahm" googeln. (Das ging beim ersten Mal im Google - beim zweiten und mehrere Male leider nicht mehr, damit muß man sich leider mit dem Teil begnügen, wer die Kosten nicht scheut, der kann den Artikel lesen).
Der Aussage der im Artikel erwähnten Dame zum Streikverbot der Daseinsvorsorge (sprich: öffentlicher Nahverkehr (egal, ob Straße oder Schiene)) kann man nur voll und ganz unterstreichen.