11. 06. 2021, 04:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11. 06. 2021, 04:37 von Jack Lanthyer.)
Unabhängig davon, ob sich jemand freut, daß es gestreikt wird, oder ob der Zug des Betreibers, während es gestreikt wird, fährt.
Der Streik im Dienstleistungsbereich sollte meiner Meinung nach gut begründet sein und immer im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen stehen. Vor allem sollte der Streik ausschließlich das Unternehmen und auf keinen Fall die unbeteiligte Dritte treffen. Dazu gehören Dinge, wie Vorankündigungsfrist und vor allem, wann man es konkret, in welchem Gebiet, zu welchen Zeiten streiken will. Dazu gehört aber auch daß das Unternehmen auch in Kenntnis gesetzt wird, wieviele Gewerkschaftsmitglieder streiken wollen und wo es vom Streik betroffen ist.
Spätestens aber 48 Stunden (meine Meinung) sollte der Streikfahrplan für alle betroffene Fahrgäste einsehbar sein, egal, ob im Internet, oder per Aushang. Komplette streikbedingte Betriebseinstellung sollte, soweit, wenn keine zumutbare Alternative zur Verfügung stehen, unzulässig sein. Höchstens ist die Angebotsreduzierung außerhalb der Hauptverkehrszeit und Abendstunden zulässig sein.
Ein Ultima Ratio sollte der Streik immer sein, wenn alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und eine Vermittlung durch den Schlichter ergebnislos verlaufen ist. Das ist zumindest meine Ansicht. Was die GDL vor 6-7 Jahren gemacht hat, hat das längst nicht mehr mit der Verhältnismäßigkeit zu tun, nachdem sie zuerst streikt und dann hinterher von den beiden Schlichtern eine Einigung erzielen läßt.
Jeder Streik trifft die Unbeteiligte sowieso, aber sie muß verhältnismäßig sein. Dazu braucht es interessensausgleichende Regelungen.
Warum haben sonst andere (demokratisch regierte) Länder Streikregelungen getroffen!?
Der Streik im Dienstleistungsbereich sollte meiner Meinung nach gut begründet sein und immer im Zusammenhang mit Tarifverhandlungen stehen. Vor allem sollte der Streik ausschließlich das Unternehmen und auf keinen Fall die unbeteiligte Dritte treffen. Dazu gehören Dinge, wie Vorankündigungsfrist und vor allem, wann man es konkret, in welchem Gebiet, zu welchen Zeiten streiken will. Dazu gehört aber auch daß das Unternehmen auch in Kenntnis gesetzt wird, wieviele Gewerkschaftsmitglieder streiken wollen und wo es vom Streik betroffen ist.
Spätestens aber 48 Stunden (meine Meinung) sollte der Streikfahrplan für alle betroffene Fahrgäste einsehbar sein, egal, ob im Internet, oder per Aushang. Komplette streikbedingte Betriebseinstellung sollte, soweit, wenn keine zumutbare Alternative zur Verfügung stehen, unzulässig sein. Höchstens ist die Angebotsreduzierung außerhalb der Hauptverkehrszeit und Abendstunden zulässig sein.
Ein Ultima Ratio sollte der Streik immer sein, wenn alle Verhandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und eine Vermittlung durch den Schlichter ergebnislos verlaufen ist. Das ist zumindest meine Ansicht. Was die GDL vor 6-7 Jahren gemacht hat, hat das längst nicht mehr mit der Verhältnismäßigkeit zu tun, nachdem sie zuerst streikt und dann hinterher von den beiden Schlichtern eine Einigung erzielen läßt.
Jeder Streik trifft die Unbeteiligte sowieso, aber sie muß verhältnismäßig sein. Dazu braucht es interessensausgleichende Regelungen.
Warum haben sonst andere (demokratisch regierte) Länder Streikregelungen getroffen!?