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Entwerter stempelt falsche Uhrzeit
#11
(16. 10. 2013, 17:30)FoxMcLoud schrieb:
(15. 10. 2013, 18:51)SSBaschdi Weiß schrieb: Das ist Dokumentenfälschung, und kann im schlimmsten Fall ein Besuch im Gefängnis bedeuten, und zwar für ein paar Jahre...
(15. 10. 2013, 19:50)dt8.de schrieb: Natürlich muß der Fahrgast dann mutig genug sein, das bis vor Gericht durchzuziehen, wenn das VU meint, ihn ein EBE abzuknöpfen zu wollen.

Vorsicht, das EBE ist Zivilrecht, die Anzeige wegen Urkundenfälschung ist Strafrecht.

Weswegen man beim Zitieren auch darauf achten sollte, nicht Texte aus zwei Absätzen zusammenzuwürfeln ;-)

(16. 10. 2013, 17:30)FoxMcLoud schrieb: Zivilrechlich hast du ne Wahl, ob du gegen ein EBE vorgehen willst oder ob du es zähneknirschend zahlst. Die Beweisaufnahme wird aber ähnlich ablaufen wie im Strafverfahren. Strafrechtlich der Anzeige zu entgehen hast du kaum eine Möglichkeit, wenn die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingeht. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob du willst oder nicht.

Wenn in einem solchen Fall eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingeht, dann ist das ein guter Zeitpunkt, eine Gegenanzeige wegen Vortäuschung einer Straftat gegen das VU zu stellen ;-)

Da es für die doppelte Entwertung einen plausiblen Grund gibt (erster Stempelaufdruck schwach lesbar) und die Schwäche des ersten Aufdrucks ja eindeutig erkennbar sein dürfte (andernfalls hätte der Kontrolleur ja auch keine doppelte Entwertung erkennen können), müsste dem Fahrgast ersteinmal eine Täuschungsabsicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dem Staatsanwalt wünsche ich viel Spass dabei.

Weil wie schon geschrieben, hier gilt strafrechtlich im Zweifel für den Angeklagten.

(16. 10. 2013, 17:30)FoxMcLoud schrieb:
(16. 10. 2013, 16:44)hopperpl schrieb: Erstmal, alles was in #8 schon steht. Und selbst bei Vorsatz gibt es keine Freiheitsstrafe. Nicht einmal eine zur Bewährung ausgesetzt. Geldstrafe, mehr ist in solch einem "Bagatellfall" nicht drin. Ich bezweifel sogar, dass es zu einer Verurteilung mit Geldstrafe kommt. Geldstrafe muss von Geldbuße bzw. Ordnungsgelder unterschieden werden, welche selbstverständlich geleistet werden müssen.

§ 267 Urkundenfälschung Wink http://dejure.org/gesetze/StGB/267.html
Da ist die Spanne von Freispruch über Verfahrenseinstellung ohne oder mit Auflagen (Geldbuße, Arbeitsstunden leisten...) bis zum Maximalschuldspruch schon recht groß und muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Hmm: "wer zur Täuschung ...". Also nur bei Absicht. Damit kommt im Fall einer doppelt gestempelten Fahrkarte also Urkundenfälschung schonmal nicht in Betracht, denn der Nachweis des Vorsatzes einer doppelten Nutzung dürfte hier unmöglich sein (wie gesagt, im Fall schwachen Stempelabdruckes). Im Gegenteil, der Fahrgast kann sich darauf berufen, wegen des unlesbaren Abdrucks einen zweiten Entwerter aufgesucht zu haben, um eben genau den Verdacht einer Beförderungserschleichung zu vermeiden. Eine plausible Erklärung, die nicht widerlegt werden kann.
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