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[geteilt] Fotogenehmigung bei der SSB
#11
Das kann er oder der Fahrgast / Passant durchaus, obwohl die Möglichkeiten, dieses Verbot durchzusetzen, für Privatpersonen natürlich sehr begrenzt sind. Festhalten oder die Herausgabe von Kamera / Bildträger erzwingen, geht zum Beispiel nicht, und wenn er darauf bestünde, die Polizei zu rufen, würde er schon sehen, was er davon hätte (siehe z.B. auch die einschlägigen Erlebnisberichte zu überzogenen Fotografier- oder Hausverboten bei DSO). Zumal ja noch lange nicht bewiesen ist, daß der Fotograf wirklich die Person und nicht eigentlich nur die frei ersichtliche Bahn oder Umgebung fotografieren wollte. Auch kann ein Fahrer nicht einfach so mal eben sein Fahrzeug verlassen. Was er oder der Passant kann, ist, bei Veröffentlichung des Fotos, auf dem er zu sehen und erkennbar ist, auf Unterlassung zu klagen. Da ich bei dem in Rede stehenden Bild aber beim besten Willen keine Person direkt erkennen oder gar identifizieren kann (vom Fahrer ist, wie gesagt, ja nur der Bauch zu sehen) dürfte diese Gefahr hier aber eher nicht bestehen.
...im Übrigen bin ich der Meinung, daß die U15 in die Nordbahnhof- und Friedhofstraße gehört! (frei nach Marcus Porcius Cato d.Ä.)
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#12
Ok, danke für den Hinweis, weil bei mir kommt das auch mal öfters vor.
Grüße FJK DT 8.S

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#13
Hallole,

um die Diskussion hier zu Ende zu führen, würde ich folgendes vorschlagen:
Wer sich unsicher ist, holt sich eine Genehmigung bei der SSB für den entsprechenden Linienverlauf, oder Stadtteil, wo man Fotos machen möchte, egal ob oben oder unten. - Die Genehmigung wird mit ziemlicher Sicherheit ausgestellt. Bei spontanen Fotos geht das dann halt nicht.

Einfach eine kurze höfliche Mail an die Pressestelle schreiben. Dort die nötigen Dinge rein schreiben, wie der Bereich "Entlang der Linie X", wer Fotos macht (mit vollständigem Namen und Adresse), sowie der Grund z.B. "Fanhomepage ssb-linein.de" o.ä.

Ich hoffe, somit ist alles geklärt.

Grüßle
AFu
[Bild: 3320-Front-DSO.jpg]
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Stuttgarts Straßen- und Stadtbahnlinien im Internet:
http://www.ssb-linien.de
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#14
(18. 09. 2011, 18:02)WN 26 schrieb: Das kann er oder der Fahrgast / Passant durchaus

Nein, das kann er nicht.

Selber schonmal gar nicht, da würde er sich ggf. selber strafbar machen, und mit Hilfe der Polizei auch nicht, denn die wird ihn nur darüber aufklären, daß er das nicht kann.
Letzteres hat auch kürzlich wieder ein Passant versucht, und liebenswerterweise habe ich ihn gleich darüber aufgeklärt, daß er gerne die Polizei rufen könne, und ich sogar die nächste halbe Stunde noch vor Ort wäre.
Nach dem Handy-Telefonat mit der Polizei ist er dann ohne Worte und mit entglittenen Gesichtzügen davongetrollt :-)
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#15
Hallo,

(18. 09. 2011, 10:43)SSB 7363 schrieb: Wenn man es einfach nimmt, dann bezieht man sich auf das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), das zwar schon aus dem Jahr 1907 stammt (da sieht man mal, wie alt das Thema schon ist), aber immer wieder angepasst wurde (zuletzt 2001) und somit auch heute noch geltendes Recht ist. Da gibt es die Paragraphen 22 und 23, wobei kurz ausgedrückt der §22 sagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen und der §23 dann schreibt, in welchen Fällen keine Einwilligung erforderlich ist.

Zitat:§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die
Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und
die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die
Eltern des Abgebildeten.

§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen
haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren
Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse
des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...gesamt.pdf

Somit ist es in der Regel rechtlich unproblematisch, Busse und Bahnen in der Öffentlichkeit zu fotografieren.

Und wieder die immer wieder anzutreffende Fehlinterpretation dieser beiden Paragraphen :-)

(18. 09. 2011, 10:43)SSB 7363 schrieb: Darauf bezieht sich auch der Hinweis auf die Fotogenehmigung der SSB, sie können (und wollen?) es nämlich garnicht verbieten, solange Personen im Bild lediglich zufälliges "Beiwerk" sind. Somit kann man eigentlich sagen, dass es auf jeden Fall erlaubt ist, Busse und Bahnen ohne zu fragen zu fotografieren, solange sie sich im öffentlichen Raum befinden.

Erlaubt ist es nach beiden oben zitierten Paragraphen immer, die diese beiden §§ regeln nur die Veröffentlichung der Bilder.
Das ist so zu interpretieren, daß das Bild immer angefertigt werden darf. Nur die Veröffentlichung ("Verbreitung und zur Schau stellung") kann u.U. unzulässig sein, wenn Rechte der Personen betroffen sind.
Anders geht es ja auch nicht, denn erst wenn das Bild gemacht ist, ist ja überhaupt feststellbar, ob jemand daran Rechte geltend machen könnte.

(18. 09. 2011, 10:43)SSB 7363 schrieb: Bei unterirdischen Stationen, Zwischengeschossen etc. wird es da schon schwieriger, denn das ist nur ein teilöffentlicher Raum, da gibt es nämlich einen Besitzer, der dort das Hausrecht hat und das dürfte bei den U-Stadtbahnstationen unstrittig die SSB sein. Also kann die SSB auch dort selbst reglementieren.

So ist die bisherige Rechtslage, begründet über das Hausrecht.

Durch das neue BVerfG-Urteil zu Demonstrationen auf Flughäfen (und Bahnhöfen) wird es allerdings spannend, denn die Urteilsbegründung könnte analog auch auf das Fotografieren angewendet werden. Denn die Urteilsbegründung zielt nicht nur auf Demonstrationen ab, sondern allgemein auf das GG (§1 Abs. 3). Und dort ist in §5 Abs. 3 auch die Kunstfreiheit definiert.

Zitat:1. Die Fraport AG ist gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbar an
die Grundrechte gebunden. Die Nutzung zivilrechtlicher Formen enthebt
die staatliche Gewalt nicht von ihrer Bindung an die Grundrechte gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG. Von der öffentlichen Hand beherrschte
gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im
Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den
Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren
Grundrechtsbindung.
...
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Sie gelten
nicht nur für bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen
staatlicher Aufgabenwahrnehmung, sondern binden die staatliche Gewalt
umfassend und insgesamt. Dabei liegt Art. 1 Abs. 3 GG eine elementare
Unterscheidung zugrunde: Während der Bürger prinzipiell frei ist, ist
der Staat prinzipiell gebunden.
...
Die unmittelbare Grundrechtsbindung trifft nicht nur öffentliche
Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen,
sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der
öffentlichen Hand beherrscht werden. Dies ist in der Regel der Fall,
wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand
stehen.

Dürfte also auf die SSB zutreffen. Fehlt also nur die Gelegenheit, ein Urteil zu erzwingen. Wer traut sich ;-)

(18. 09. 2011, 10:43)SSB 7363 schrieb: Schwierig wird es jetzt bei den oberirdischen Stadtbahn-Stationen, die nicht in Gehwegbereiche eingebunden sind, denn da weiß ich nicht, wer hier das Hausrecht hat, also ob die öffentlich sind oder nicht. Da habe ich zwar meine persönliche Meinung dazu (ist öffentlicher Raum, also erlaubt), bin aber kein Jurist und kann das deshalb nicht mit Sicherheit behaupten. Im Zweifelsfall gilt, dass es eine Betriebsanlage der SSB ist, die ausdrücklich nicht genehmigungspflichtig im Sinne des Hinweises auf der SSB-Homepage ist, da weder unterirdisch, noch Zwischengeschoss.

Da hier sowieso ohnehin die Regelung der SSB-Homepage greift (s. letzter Satz) kann man sich auf die allgemeine Erlaubnis berufen. Aber selbst wenn nicht: die Anlagen sind nicht entsprechend gekennzeichnet, d.h. es hängt kein Hinweis auf SSB-Hausrecht oder ähnliches aus. Ohne den Hinweis, wo das Gelände beginnt, also wo das Hausrecht als anfängt, muß nicht davon ausgegangen werden, daß es da irgendwo gilt.
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#16
Meine Frage dazu:
Ist irgendjemandem bekannt, daß die SSB schon einmal gegen nichtkommerzielle Hobbyfotografen vorgegangen ist, die an eigentlich 'unerlaubten' Stellen fotografiert und die Bilder dann (z.B hier im Forum) veröffentlicht haben?
S21:
Die Argumente, eine weitere Finanzierung nicht abzulehnen, sind mit Abstand zu schwach.
(Internes Papier im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 8.2.2013)
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#17
Die Diskussionen zu dem Thema müssen ja nicht unter "wichtig" stehen, daher die Teilung. Weiterhin habe ich hier die offensichtlichen Falschinformationen entfernt.
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