15. 11. 2011, 23:57
(15. 11. 2011, 18:45)FoxMcLoud schrieb: In dem Fall nicht, da dieser Beschluss keine Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zulässt und somit unanfechtbar ist.Lies mal § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wenn ich nicht toal daneben liege, ist das die Norm, um die es hier eigentlich geht. Der Beschuss der Behörde ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf im Sinne der VwGO. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass das EBA einfach mal so ein Schriftstück raushaut, in dem es sich ohre Rechtsgrundlage über den VGH hinwegsetzt?
Um das klarzustellen: Wenn ich irgenwo fehlerhaft argumentiere, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren, nur dann bitte juristisch einigermaßen wasserdicht von jemandem, der sich damit auskennt. Im Momtent sind das alles irgendwelche Argumentationen die ohne genaue Kenntnis der Rechtslage darauf aufgebaut werden, dass ein Gericht doch irgendwie "mehr" sein muss als eine Behörde und dass da irgendwas nicht mit rechten Dingen zugeht, weil es ja um S21 geht.
(15. 11. 2011, 18:45)FoxMcLoud schrieb: Zudem hat das Eisenbahnbundesamt weder die Aufgabe zu beurteilen ob es ein "öffentliches Interesse" an der Fortsetzung (was auch eine fragwürdige Begründung ist) gibt noch ist es dazu befugt der Bahn eine Baufreigabe zu erteilten wenn das Gericht dies versagt.Das EBA erlässt Planfeststellungsbeschlüsse, die Grundlage für Enteignungen sind. Du kannst also davon ausgehen, dass das EBA im Rahmen seiner Kompetenzen beurteilen kann, was öffentliches Interesse ist, und was nicht. Ob bestimmte Gruppen das genauso sehen, oder nicht, spielt da keine Rolle. Der VGH hat auch keine Baufreigabe versagt, im Gegenteil: Er hat die Planfeststellungsbeschlüsse schon lange abgesegnet. Es geht hier "nur" um deren Umsetzung.
(15. 11. 2011, 18:45)FoxMcLoud schrieb: Der Status ist nach wie vor der, dass die Bahn für das GWM zurzeit kein Baurecht hat und dem Gericht gerade schön mal zeigt, was sie von dem Beschluss hält.Was soll es denn davon halten? Nur weil im einstweiligen Rechtsschutz erstmal entschieden wird, dass es vorübergehend nicht weitergeht heißt das noch nicht, dass am Ende auch entsprechend entschieden wird.