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Hallo,
ich wollte neulich Fotos am Tübinger Hauptbahnhof machen, was ich auch gemacht habe. Meine Oma war ebenfalls dabei und hat ein wenig geknipst.
Nach einigen Bildern und einiger Zeit sprach uns dann eine Mitarbeiterin (vermutlich DB Service) an und fragte uns, ob die Bilder für den privaten Gebrauch seien - ich und meine Oma sagten ja. Wobei ICH eigentlich die Bilder hier im Forum und in anderen Foren hochladen wollte - habe ich bis jetzt aber aus diesem Grund nicht gemacht!
Anscheinend ist es wahrscheinlich verboten, Fotos für die Internetöffentlichkeit am Bahnhof zu machen, denn für andere Zwecke, außer privat, bräuchte man, laut Mitarbeiterin, eine Genehmigung.
Wobei wir es auf Fahrzeuge und Gebäude abgesehen haben, nicht auf Personen (die aber zwangsläufig drauf sind).
Also, wenn das stimmt, hätte ich mich ja schon längst strafbar gemacht, denn ich habe schon viele Bilder im Internet öffentlich gemacht. Allerdings sind nirgends Personen zu erkennen....
Was ist denn da dran, an diesem Recht oder Gesetz?
Danke für Antworten.
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Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob privat oder geschäftlich photographiert wird, sprich ob damit Geld verdient wird. Eine Internetseite, an der man Geld mit verdient zählt dazu. Dann ist noch entscheidend, wo die Bilder hochgeladen werden, da einige Dienste das Recht am Bild übernehmen. Also die Bedingungen lesen.
Nächster Punkt ist das Motiv des Bildes. Werden einzelne Personen gezielt photographiert, ist von diesen auch bei Privatbildern eine Genehmigung einzuholen. Das gilt grundsätzlich bei allen Personen, inklusive Familie und Freunde, wobei letzte durch Duldung ihre Zustimmung geben. Bei Fremden ist Duldung aber keine Zustimmung. Sind Personen nicht Teil des Motivs, sondern nur Teil des Bildes ist keine Zustimmung erforderlich. Photographiert man einen Zug und auf dem Bahnsteig steht eine Person, dann ist das Motiv nicht die Person, damit keine Zustimmung erforderlich. Allerdings muss die Person unkenntlich gemacht werden, wenn deren Gesicht erkennbar ist und das Bild irgendwie veröffentlicht wird. Da reicht aber eine einfache Verunschärfung des Gesichtsfeldes. Für den Privatbereich ist das nicht notwendig, wobei der Privatbereich nur den direkten Privatbereich einschließt, Weitergabe an Freude usw ist nicht mehr privat. Züge dürfen nicht mit erkennbaren Fahrern photographiert werden, das beinhaltet auch sonstiges Personal. Hier ergibt sich ein anderes Motiv, vom Zug auf den "Zugführer an seinem Arbeitsplatz". Die Gegenpartei entscheidet immer, welches Motiv das Bild zeigt, nicht der Photograph. Eine einzelne Person am Bahnsteig neben einem Zug kann das Motiv nicht auf sich beziehen, wenn der Großteil des Bildes einen Zug zeigt. Ein Zugführer kann dies aber sehr wohl. Dies dient dazu, dass der Photograph nicht Personen photographiert und dann einfach das Motiv als "Wolken am Himmel" bezeichnet. Der Zweck, bzw das Motiv des Bildes muss eindeutig erkennbar sein.
Nun entscheidet noch die Örtlichkeit, ob Privat oder Öffentlich. Bei Öffentlich gilt die Panoramafreiheit, sprich Photos sind erlaubt. Die beiden vorherigen Absätze gelten dennoch. Auf Privatgelände, und der HBF Tübingen ist Privatgelände, entscheidet der Eigentümer, ob Photos erstellt werden dürfen, oder nicht. Haltestellen sind im allgemeinen Öffentlich, mit Ausnahme der Haltestellenplattform selbst. Gleisanlagen sind grundsätzlich alle Privat. Unterirdische Haltestellen und Halboffene Haltestellen sind Privat. Wer hier photographieren möchte, benötigt eine Genehmigung. Die Genehmigung hat auch etwas mit Haftung und Schadenersatzansprüchen zu tun. Genehmigungen zu erhalten ist in der Regel kein Problem. Anfragen, Angeben was genau, wann, und wofür. "Wofür" als Privataufnahme mit CC-Veröffentlichung (Common Creative) reicht als Grund. Idealerweise gleich dazuschreiben, was man nicht beabsichtigt. EBO/BOStrab ist bekannt und wird vorbildlich eingehalten ist immer gut als Ergänzungstext.
Strafbar macht man sich nicht, ohne Genehmigung zu photographieren. Außer es ist gewerblich. Erst wenn man aufgefordert wird, dies zu unterlassen kann man ein Hausverbot erteilt bekommen bei nachfolgender Nichtbeachtung. Schadenersatzforderungen von Drittpersonen sind davon aber unberührt.
Wer sich an die Regeln hält, ist beim Photographieren dann auch von diesen Regel geschützt. Beispielsweise wenn jemand einen Zug mit mehreren Einzelbildern photographiert und der Zweck für jeden erkennbar ist, darf sich eine Dritte Person nicht absichtlich ins Bild stellen und Unterlassung fordern. Das läuft dann unter "Drohung". Genauso muss jede Person soweit zumutbar den Bildbereich verlassen, andernfalls stehen Aufnahmen mit diesen Personen automatisch unter Zustimmung. Das ist natürlich alles im Detail zu betrachten, denn Personen die zum Zug rennen, stören mit Sicherheit nicht. Und zumutbar heißt, 1 Schritt zurückgeben, und nicht 100m weggehen, Taschen umstellen, usw. Ich hoffe es ist klar, was ich damit meine, und im speziellen was ich mit "zumutbar" meine.
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(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob privat oder geschäftlich photographiert wird, sprich ob damit Geld verdient wird. Eine Internetseite, an der man Geld mit verdient zählt dazu. Dann ist noch entscheidend, wo die Bilder hochgeladen werden, da einige Dienste das Recht am Bild übernehmen. Also die Bedingungen lesen.
Nächster Punkt ist das Motiv des Bildes. Werden einzelne Personen gezielt photographiert, ist von diesen auch bei Privatbildern eine Genehmigung einzuholen. Das gilt grundsätzlich bei allen Personen, inklusive Familie und Freunde, wobei letzte durch Duldung ihre Zustimmung geben. Bei Fremden ist Duldung aber keine Zustimmung. Sind Personen nicht Teil des Motivs, sondern nur Teil des Bildes ist keine Zustimmung erforderlich. Photographiert man einen Zug und auf dem Bahnsteig steht eine Person, dann ist das Motiv nicht die Person, damit keine Zustimmung erforderlich. Allerdings muss die Person unkenntlich gemacht werden, wenn deren Gesicht erkennbar ist und das Bild irgendwie veröffentlicht wird. Da reicht aber eine einfache Verunschärfung des Gesichtsfeldes. Für den Privatbereich ist das nicht notwendig, wobei der Privatbereich nur den direkten Privatbereich einschließt, Weitergabe an Freude usw ist nicht mehr privat. Züge dürfen nicht mit erkennbaren Fahrern photographiert werden, das beinhaltet auch sonstiges Personal. Hier ergibt sich ein anderes Motiv, vom Zug auf den "Zugführer an seinem Arbeitsplatz". Die Gegenpartei entscheidet immer, welches Motiv das Bild zeigt, nicht der Photograph. Eine einzelne Person am Bahnsteig neben einem Zug kann das Motiv nicht auf sich beziehen, wenn der Großteil des Bildes einen Zug zeigt. Ein Zugführer kann dies aber sehr wohl. Dies dient dazu, dass der Photograph nicht Personen photographiert und dann einfach das Motiv als "Wolken am Himmel" bezeichnet. Der Zweck, bzw das Motiv des Bildes muss eindeutig erkennbar sein.
Nun entscheidet noch die Örtlichkeit, ob Privat oder Öffentlich. Bei Öffentlich gilt die Panoramafreiheit, sprich Photos sind erlaubt. Die beiden vorherigen Absätze gelten dennoch. Auf Privatgelände, und der HBF Tübingen ist Privatgelände, entscheidet der Eigentümer, ob Photos erstellt werden dürfen, oder nicht. Haltestellen sind im allgemeinen Öffentlich, mit Ausnahme der Haltestellenplattform selbst. Gleisanlagen sind grundsätzlich alle Privat. Unterirdische Haltestellen und Halboffene Haltestellen sind Privat. Wer hier photographieren möchte, benötigt eine Genehmigung. Die Genehmigung hat auch etwas mit Haftung und Schadenersatzansprüchen zu tun. Genehmigungen zu erhalten ist in der Regel kein Problem. Anfragen, Angeben was genau, wann, und wofür. "Wofür" als Privataufnahme mit CC-Veröffentlichung (Common Creative) reicht als Grund. Idealerweise gleich dazuschreiben, was man nicht beabsichtigt. EBO/BOStrab ist bekannt und wird vorbildlich eingehalten ist immer gut als Ergänzungstext.
Strafbar macht man sich nicht, ohne Genehmigung zu photographieren. Außer es ist gewerblich. Erst wenn man aufgefordert wird, dies zu unterlassen kann man ein Hausverbot erteilt bekommen bei nachfolgender Nichtbeachtung. Schadenersatzforderungen von Drittpersonen sind davon aber unberührt.
Wer sich an die Regeln hält, ist beim Photographieren dann auch von diesen Regel geschützt. Beispielsweise wenn jemand einen Zug mit mehreren Einzelbildern photographiert und der Zweck für jeden erkennbar ist, darf sich eine Dritte Person nicht absichtlich ins Bild stellen und Unterlassung fordern. Das läuft dann unter "Drohung". Genauso muss jede Person soweit zumutbar den Bildbereich verlassen, andernfalls stehen Aufnahmen mit diesen Personen automatisch unter Zustimmung. Das ist natürlich alles im Detail zu betrachten, denn Personen die zum Zug rennen, stören mit Sicherheit nicht. Und zumutbar heißt, 1 Schritt zurückgeben, und nicht 100m weggehen, Taschen umstellen, usw. Ich hoffe es ist klar, was ich damit meine, und im speziellen was ich mit "zumutbar" meine.
So ungefähr meinte ich es nur ich war zu faul denn Text zu schreiben
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Hallole,
in Sachen Bilder bei der SSB, einfach hier meinen oben angestellten Post "http://forum.gtvier.de/myBB/showthread.php?tid=219" lesen.
Grüßle
AFu
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Stuttgarts Straßen- und Stadtbahnlinien im Internet:
http://www.ssb-linien.de
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(11. 04. 2016, 19:07)AFu schrieb: Hallole,
in Sachen Bilder bei der SSB, einfach hier meinen oben angestellten Post "http://forum.gtvier.de/myBB/showthread.php?tid=219" lesen.
Grüßle
AFu
Und weil du gerade die SSB erwähnt hast, will ich dass mal auf die ganze VVS ausweiten:
https://www.vvs.de/presse/foto-und-drehgenehmigung/
Demnach dürfen überirdisch alle (!) Fahrzeuge die im VVS-Gebiet eingesetzt werden ohne Genehmigung fotografiert werden, Ausnahmen werden explizit aufgezählt. Demnach dürfen also auch Busse des Unternehmens RegioBus fotografiert werden, etc..
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@hopperpl
Wenn der HBF Tübingen privatbesitz ist, darf ich dann dort Fotos ohne Genehmigung machen oder nicht und dann auf eine Seite hochladen? Das habe ich nicht so eindeutig verstanden, sorry.
Aber Deine Informationen sind ansonsten auf jeden Fall sehr hilfreich und aufklärend.
Vielen Dank!
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Der Tübinger Bahnhof befindet sich aber nicht im VVS
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(11. 04. 2016, 20:35)Busfan 92 schrieb: Der Tübinger Bahnhof befindet sich aber nicht im VVS
Dann ist der Beitrag zur SSB hier genauso Fehl am Platze.
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11. 04. 2016, 22:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11. 04. 2016, 22:16 von RE aus Stuttgart.)
Hallo Robin,
um Deine Frage vereinfacht zu beantworten: Du darfst im Tübinger Hauptbahnhof Züge fotografieren und die Bilder auf privaten Webseiten veröffentlichen.
Eine Information für Hobbyfotografen und -filmer findet sich im folgenden Link zur Mediathek der Deutschen Bahn:
mediathek.deutschebahn.com
Ansonsten gilt aber auch was "hopperpl" geschrieben hat.
Gruß Ronald
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