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(24. 08. 2014, 20:17)Powerhaul schrieb: (23. 08. 2014, 12:58)hopperpl schrieb: Nix. Feuerwehreinsatz und Streckensperrung von Amts wegen angeordnet. Die Anweisung kam 19:05 Uhr.
Das gibt es nicht! Eine Behörde kann in diesem Fall keine Streckensperrung anordnen. Das ist einzig und alleine eine Sache für den Betriebsleiter nach BO-Strab.
Du solltest dir unbedingt einmal ein BO-Strab besorgen. Falls du finanziell klamm bist, die gibt es im Internet sogar zum kostenlosen Download! Da stehen Dinge drin, von denen du vermutlich noch nie etwas gehört hast.
Die Streckensperrung hat wohl andere Gründe gehabt! Aber welche?
So ein Quark. Feuerwehr und Polizei haben im rechtfertigenden Notstand (Feuer, Kriminalität etc.) zur Verhinderung weiteren (Personen-)schadens Weisungsbefugnis.
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(25. 08. 2014, 07:50)vloppy schrieb: (24. 08. 2014, 20:17)Powerhaul schrieb: (23. 08. 2014, 12:58)hopperpl schrieb: Nix. Feuerwehreinsatz und Streckensperrung von Amts wegen angeordnet. Die Anweisung kam 19:05 Uhr.
Das gibt es nicht! Eine Behörde kann in diesem Fall keine Streckensperrung anordnen. Das ist einzig und alleine eine Sache für den Betriebsleiter nach BO-Strab.
Du solltest dir unbedingt einmal ein BO-Strab besorgen. Falls du finanziell klamm bist, die gibt es im Internet sogar zum kostenlosen Download! Da stehen Dinge drin, von denen du vermutlich noch nie etwas gehört hast.
Die Streckensperrung hat wohl andere Gründe gehabt! Aber welche?
So ein Quark. Feuerwehr und Polizei haben im rechtfertigenden Notstand (Feuer, Kriminalität etc.) zur Verhinderung weiteren (Personen-)schadens Weisungsbefugnis.
Das ist fundiertes Halbwissen und somit falsch!
Auszug aus der BO-Strab, man beachte die Bedeutung des Wortes "insgesamt" im §8 Abs1:
§ 8
Betriebsleiter
(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich.
(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen
Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden
1.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge
erheblich beschädigt worden sind,
2.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
(5) Bei Gemeinschaftsverkehr obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke
verantwortlichen Betriebsleiter.
(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
Falls du das nicht verstehst, oder verstehen willst, bleibt es dir frei, den VDV in Köln zu kontaktieren, oder dich zur Betriebsleiter-Ausbildung anmelden, die Teilnahmegebühr von 7000€ sind doch Peanuts für dich.
Hier kannst Du den VDV kontaktieren:
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV)
Kamekestrasse 37 - 39
50672 Köln
Präsident: Jürgen Fenske
Hauptgeschäftsführer: Oliver Wolff
Vereinsregister-Nr. VR 4097 AG Köln
Telefon: 0221 57979-0
Mail: info@vdv.de
Umsatzsteuer-Ident-Nr. (DE814379852)
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Also bei Feuer wird die Feuerwehr sicher nicht warten bis der Betriebsleiter sein ok geben wird. Schon garnicht bei Gefahr im Verzug und wenn Personen in Gefahr sind.
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26. 08. 2014, 00:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26. 08. 2014, 00:02 von Powerhaul.)
(25. 08. 2014, 21:35)Powerhaul schrieb: (25. 08. 2014, 07:50)vloppy schrieb: (24. 08. 2014, 20:17)Powerhaul schrieb: (23. 08. 2014, 12:58)hopperpl schrieb: Nix. Feuerwehreinsatz und Streckensperrung von Amts wegen angeordnet. Die Anweisung kam 19:05 Uhr.
Das gibt es nicht! Eine Behörde kann in diesem Fall keine Streckensperrung anordnen. Das ist einzig und alleine eine Sache für den Betriebsleiter nach BO-Strab.
Du solltest dir unbedingt einmal ein BO-Strab besorgen. Falls du finanziell klamm bist, die gibt es im Internet sogar zum kostenlosen Download! Da stehen Dinge drin, von denen du vermutlich noch nie etwas gehört hast.
Die Streckensperrung hat wohl andere Gründe gehabt! Aber welche?
So ein Quark. Feuerwehr und Polizei haben im rechtfertigenden Notstand (Feuer, Kriminalität etc.) zur Verhinderung weiteren (Personen-)schadens Weisungsbefugnis.
Das ist fundiertes Halbwissen und somit falsch!
Auszug aus der BO-Strab, man beachte die Bedeutung des Wortes "insgesamt" im §8 Abs1:
§ 8
Betriebsleiter
(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich.
(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen
Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbedienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen.
(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unverzüglich zu melden
1.
Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahrzeuge
erheblich beschädigt worden sind,
2.
Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen.
(5) Bei Gemeinschaftsverkehr obliegen die Berichtspflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke
verantwortlichen Betriebsleiter.
(6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Notfällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
Falls du das nicht verstehst, oder verstehen willst, bleibt es dir frei, den VDV in Köln zu kontaktieren, oder dich zur Betriebsleiter-Ausbildung anmelden, die Teilnahmegebühr von 7000€ sind doch Peanuts für dich.
Hier kannst Du den VDV kontaktieren:
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV)
Kamekestrasse 37 - 39
50672 Köln
Präsident: Jürgen Fenske
Hauptgeschäftsführer: Oliver Wolff
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Wir sprechen hier von Bahnanlagen. Kein Feuerwehrmann wird die Bahnanlage betreten, wenn nicht der Fahrstrom abgeschaltet und die Fahrleitung geerdet ist.
Auch 750V Gleichstrom machen klein, schwarz, hässlich und schlecht riechend.
Bevor ich das jetzt noch vorkauen muss, hier¹ herunterladen , lesen und versuchen das Gelesene zu begreifen. Nürnberger Trichter kann ich nicht zur Verfügung stellen.
¹ http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...gesamt.pdf
Wenn das immer noch nicht reicht, einfach weitersterben.
EOD
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Es ging darum, wer de Streckensperrung anordnet. Diese ordnet die Feuerwehr oder die Polizei dem Notfallmanager gegenüber an (Person unter Zug etc.). Dieser lässt diese durchführen. So schwer zu verstehen??
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(25. 08. 2014, 21:35)Powerhaul schrieb: Das ist fundiertes Halbwissen und somit falsch!
Auszug aus der BO-Strab, man beachte die Bedeutung des Wortes "insgesamt" im §8 Abs1:
Die BO-Strab interessiert überhaupt nicht, sobald Rechtsnormen greifen, die über der BO-Strab stehen. Zum Beispiel Feuerwehr- und Polizeigesetze. Das sind Gesetze und stehen daher über einer Verordnung.
Und etwas brennt, dann sagt der Feuerwehrmann "Halt" und das ist sehr wohl ohne Betriebsleiter gültig. Ob er dann ohne Abschaltung löscht oder nicht ist eine völlig andere Sache, macht aber die Anweisung gegenüber dem Fahrer nicht ungültig.
Als Betriebsleiter nach BO-Strab wird man allerdings auch lernen, wo die eigenen Befugnisse enden.
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28. 08. 2014, 10:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28. 08. 2014, 10:31 von hopperpl.)
Die Anweisung für die Fahrer kam via Funk. Einsatzleiter Feuerwehr -> ILS -> IVLZ -> Leitstelle SSB -> Fahrer. Und in der IVLZ natürlich vom Arbeitsplatz der SSB, welcher als einziger via Funk (via Leitstelle SSB) die Fahrer in den Stadtbahnen erreichen kann. Der Einsatzleiter der Feuerwehr hat entschieden, dass die Strecke, bzw. 100m der Strecke für den Stadtbahnverkehr zu sperren sind. Die einzige Aufgabe der BetriebsAUFSICHT nach BOStrab (ohne Bindestrich) ist es, durch die Sperrung für einen weiteren sicheren Betriebsablauf zu sorgen. Das bedeutet, alle Fahrgäste sicher zu Haltestelle zu bringen (nicht zum Ziel!), alle Bahnen und Fahrer sicher an der Sperrung umzuleiten (z.B. über Kehrgleise, Gleiswechsel) und die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten. Zum Beispiel durch Senden eines UHW zur Sichtung und Sicherung der örtlichen Lage und ggf. zur Abschaltung des Fahrstroms. Die Abschaltung des Fahrstroms kann bei Stadtbahnen auch selbst durch die Feuerwehr durchgeführt werden, das Personal ist entsprechend geschult und ausgerüstet. Im Unterschied zum Fahrstrom bei Bahnanlagen nach EBO. Die Feuerwehr Stuttgart ist auch an der Funktion und Bedienung der DT8-Fahrzeuge ausgebildet; unabhängig davon übernehmen solche Aufgaben Mitarbeiter in den UHW der SSB vor Ort. Und unabhängig davon wird jeder Schritt bei Einsätzen sowohl der ILS als auch der IVLZ gemeldet - sprich die BetriebsAUFSICHT nach BOStrab ist stets informiert.
Und falls es ganz schnell für die Feuerwehr oder Polizei gehen muss, stellen diese sich vorschriftsmäßig vor oder neben eine Zug und bitten den Fahrer stehen zu bleiben. Feuerwehr und Polizei, Zoll, THW usw. sind weisungsbefugt. Aufgabe des Fahrers ist es nun, via Funk sich bei der Leitstelle zu melden und diese zu informieren. Die Leitstelle wird dann entsprechende Dienstanweisungen abarbeiten, bis entweder der Fahrer von der BetriebsAUFSICHT neue Anweisungen erhält oder der Beamte der Polizei, Feuerwehr, ... über deren Leitstelle (...) aufgefordert wird, den Weg der Stadtbahn freizugeben.
750V Gleichstrom sind Niederspannung, im Gegensatz zu 15.000V Wechselspannung welches Hochspannung ist. Die Spannung in Zusammenhang mit einem Körperkontakt (menschlicher Körperwiderstand) reichen nicht aus, um eine Verdampfung von Gewebewasser zu verursachen. "Auch 750V Gleichstrom machen klein, schwarz, hässlich und schlecht riechend." --- hanebüchener Unsinn. 750V Gleichstrom führen aber zu einer Nervenschädigung und Zusammenbruch des kardio- und pulmonalen Systems. Lichtbogen oder Funkenüberschlag erfordern bei 750V DC eine Annäherung auf unter 7 Millimeter.
Eigentlich wollte ich zu dem obigen Unsinn und "Gebrülle" nichts schreiben, jetzt hab ich's aber doch getan. Der obige Unsinn hätte mit der Aussage nur darin gegipfelt, wenn die Strecke durch Verkehrsunfälle oder anderen Hindernissen auf der Strecke ebenfalls vom Betriebsleiter genehmigungspflichtig wäre. Ich bezweifel, dass ein altersschwacher Baum vorher unseren Reinhold um Erlaubnis fragt, bevor er umfällt. Der Baum. Ein Betriebsleiter verantwortet die Einhaltung der von BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen) und BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) vorgegebenen gesetzlichen Auflagen und Vorschriften. Mit Störungen, Unfällen, usw. hat der Betriebsleiter überhaupt nichts zu tun, außer dass er vorher über unterzeichnete, erlassene Dienstanweisungen während solcher Ereignisse "anwesend" ist und hinterher prüft, ob die Einhaltung dieser vorschriftsmäßig stattgefunden hat, und falls nicht die nötigen Maßnahmen zur Vermeidung in der Zukunft ergreift.
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(28. 08. 2014, 10:23)hopperpl schrieb: Die Anweisung für die Fahrer kam via Funk. Einsatzleiter Feuerwehr -> ILS -> IVLZ -> Leitstelle SSB -> Fahrer. Und in der IVLZ natürlich vom Arbeitsplatz der SSB, welcher als einziger via Funk (via Leitstelle SSB) die Fahrer in den Stadtbahnen erreichen kann. Der Einsatzleiter der Feuerwehr hat entschieden, dass die Strecke, bzw. 100m der Strecke für den Stadtbahnverkehr zu sperren sind. Die einzige Aufgabe der BetriebsAUFSICHT nach BOStrab (ohne Bindestrich) ist es, durch die Sperrung für einen weiteren sicheren Betriebsablauf zu sorgen. Das bedeutet, alle Fahrgäste sicher zu Haltestelle zu bringen (nicht zum Ziel!), alle Bahnen und Fahrer sicher an der Sperrung umzuleiten (z.B. über Kehrgleise, Gleiswechsel) und die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten. Zum Beispiel durch Senden eines UHW zur Sichtung und Sicherung der örtlichen Lage und ggf. zur Abschaltung des Fahrstroms. Die Abschaltung des Fahrstroms kann bei Stadtbahnen auch selbst durch die Feuerwehr durchgeführt werden, das Personal ist entsprechend geschult und ausgerüstet. Im Unterschied zum Fahrstrom bei Bahnanlagen nach EBO. Die Feuerwehr Stuttgart ist auch an der Funktion und Bedienung der DT8-Fahrzeuge ausgebildet; unabhängig davon übernehmen solche Aufgaben Mitarbeiter in den UHW der SSB vor Ort. Und unabhängig davon wird jeder Schritt bei Einsätzen sowohl der ILS als auch der IVLZ gemeldet - sprich die BetriebsAUFSICHT nach BOStrab ist stets informiert.
Und falls es ganz schnell für die Feuerwehr oder Polizei gehen muss, stellen diese sich vorschriftsmäßig vor oder neben eine Zug und bitten den Fahrer stehen zu bleiben. Feuerwehr und Polizei, Zoll, THW usw. sind weisungsbefugt. Aufgabe des Fahrers ist es nun, via Funk sich bei der Leitstelle zu melden und diese zu informieren. Die Leitstelle wird dann entsprechende Dienstanweisungen abarbeiten, bis entweder der Fahrer von der BetriebsAUFSICHT neue Anweisungen erhält oder der Beamte der Polizei, Feuerwehr, ... über deren Leitstelle (...) aufgefordert wird, den Weg der Stadtbahn freizugeben.
750V Gleichstrom sind Niederspannung, im Gegensatz zu 15.000V Wechselspannung welches Hochspannung ist. Die Spannung in Zusammenhang mit einem Körperkontakt (menschlicher Körperwiderstand) reichen nicht aus, um eine Verdampfung von Gewebewasser zu verursachen. "Auch 750V Gleichstrom machen klein, schwarz, hässlich und schlecht riechend." --- hanebüchener Unsinn. 750V Gleichstrom führen aber zu einer Nervenschädigung und Zusammenbruch des kardio- und pulmonalen Systems. Lichtbogen oder Funkenüberschlag erfordern bei 750V DC eine Annäherung auf unter 7 Millimeter.
Eigentlich wollte ich zu dem obigen Unsinn und "Gebrülle" nichts schreiben, jetzt hab ich's aber doch getan. Der obige Unsinn hätte mit der Aussage nur darin gegipfelt, wenn die Strecke durch Verkehrsunfälle oder anderen Hindernissen auf der Strecke ebenfalls vom Betriebsleiter genehmigungspflichtig wäre. Ich bezweifel, dass ein altersschwacher Baum vorher unseren Reinhold um Erlaubnis fragt, bevor er umfällt. Der Baum. Ein Betriebsleiter verantwortet die Einhaltung der von BOStrab (Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen) und BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr) vorgegebenen gesetzlichen Auflagen und Vorschriften. Mit Störungen, Unfällen, usw. hat der Betriebsleiter überhaupt nichts zu tun, außer dass er vorher über unterzeichnete, erlassene Dienstanweisungen während solcher Ereignisse "anwesend" ist und hinterher prüft, ob die Einhaltung dieser vorschriftsmäßig stattgefunden hat, und falls nicht die nötigen Maßnahmen zur Vermeidung in der Zukunft ergreift.
Danke!
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29. 08. 2014, 17:37
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29. 08. 2014, 17:45 von hopperpl.)
Ich setz das mal hier rein...
Die U6 und U7 sind aktuell massiv verspätet. Grund sind Probleme mit der Netzeinspeisung Nordbahnhofstrasse, die Dotras fahren mit NSB und um die 20 km/h. Oder schleichen. Hinzu kommen massive Probleme LT mit der Weichenanlage. Das Stromproblem nannte ich schon vor Wochen, das Weichenproblem tut ihr übriges. Die Kreuzung ist unproblematisch.
Gerade eine U6 über MO kehr geschickt, Verspätung bis 15 Min.
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(29. 08. 2014, 17:37)hopperpl schrieb: Die U6 und U7 sind aktuell massiv verspätet. Grund sind Probleme mit der Netzeinspeisung Nordbahnhofstrasse, die Dotras fahren mit NSB und um die 20 km/h. Oder schleichen. Das Stromproblem nannte ich schon vor Wochen. Dann laßt doch die U6 als Einfachtraktion fahren und verstärkt die U5 - wie schon vor Wochen vorgeschlagen.
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