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01. 03. 2011, 18:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01. 03. 2011, 18:03 von Jack Lanthyer.)
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Was denn, sind wir mittlerweile so weit, dass gefordert wird, wer nicht zahlen will der braucht auch nicht? So, wie es im Zeitungsartikel berichtet und hier diskutiert wurde, leider ja...
Ich finde es in dem Fall besser, daß diejenige, die beim Busfahrer den Fahrpreis nicht entrichten, oder ihre richtige und gültige Fahrkarten vorzeigen wollen, vom Busfahrer zur Tür gewiesen werden sollen (im letzteren Fall (falsche/ungültige Fahrkarte) würden sie denen bitten, die Fahrt zu bezahlen, wenn sie mitfahren wollen, andernfalls sollen sie draußen bleiben).
Nun stellt es sich mir eine Frage, wie das Fahrpersonal mit den minderjährigen Kindern, deren Strafmündigkeitsalter unterschreiten (<14), die 1. nicht in der Lage sind einen Fahrpreis zu zahlen, weil sie nichts passendes dabei haben, oder die Fahrkarten zu Hause liegen lassen haben, vorgehen wollen (ich denke, bei solchen Personen müßte das Fahrpersonal etwas anders handhaben, als bei den Erwachsenen und Jugendlichen, die das Strafmündigkeitsalter erreicht haben)?
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01. 03. 2011, 18:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01. 03. 2011, 19:06 von Andreas.)
StGB statt BGB - richtig. Ich schrieb ja Straftat.
Der Fahrgast muss beim Busfahrer keinen Fahrschein kaufen. An der Beförderungserschleichung ändert das nichts, auch beim Wissen des Busfahrers. Weil die SSB die Dienstleistung anbietet, nicht der Busfahrer. Diese Argumentation geht nur, wenn der Fahrgast dies der SSB mitteilt und diese diese Mitteilung zur Kenntnis nimmt und keine Maßnahmen ergreift. Ob und wie der Busfahrer die SSB repräsentiert regelt die Dienstvorschrift. Dort muss das Verhalten des Busfahrers regelt sein. Steht dort beispielsweise, dass der Busfahrer nicht die Verantwortung für fehlende Fahrscheine der Fahrgäste trägt, so ist das bei Pflieger geregt, ist das Mitteilen dem Busfahrer gegenüber ich kaufe keinen Fahrschein keine Mitteilung an die SSB.
Und zu den minderjährigen Kindern: Sie begehen keine Straftat, da sie nicht strafmündig sind. Auch nicht die Eltern (Unschuldsvermutung). Der Busfahrer darf aber die Polizei um Unterstützung bitten, das geht allein schon durch die Fürsorgepflicht. Die Polizei darf dann die Kinder zu den Eltern bringen. Fährt das Kind wiederholt ohne Fahrschein, machen sich die Eltern dann strafbar. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dem Kind eine sichere Bewegung zu ermöglichen, welche durch eine fehlende Fahrkarte eber nicht gewährleistet ist. Oder alternative Fahrmöglichkeiten zu finden - z.B. Fahrgemeinschaften der Eltern.
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(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Was denn, sind wir mittlerweile so weit, dass gefordert wird, wer nicht zahlen will der braucht auch nicht?
Darf ich der Stelle darauf hinweisen, dass die Beförderungserschleichung eine Straftat ist? §265a BGB. Sogar der Versuch ist strafbar. Die 40 EUR sind Kulanz des VVS, eine Notwendigkeit besteht nicht. 1x Schwarzfahren = 1 Jahr Freiheitsstrafe. Das erlaubt das Gesetz.
So wie du es schreibst, ist das nicht ganz richtig, denn in der deutschen Justiz gilt immer noch der Grundsatz, dass sich das Strafmaß nach der schwere des Vergehens und auch nach der Vorgeschichte des Angeschuldigten richtet. Zudem muss eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (hier ja der Fall) automatisch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht. Ich arbeite beim Amtsgericht Stuttgart und hatte während meiner Ausbildungszeit auf einem Strafreferat sehr oft mit der SSB und dem Erschleichen von Leistungen zu tun.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Das sind keine Ordungswidrigkeiten, sondern Straftaten. Vielleicht sollte die SSB mal heftiger durchgreifen und das Gericht statt Geldstrafen Sozialstunden verhängen. Die werden dann genutzt um Haltestellen, Bahnhöfe und Fahrzeuge sauber zu halten. Vielleicht sorgt das mal für einen klaren Kopf bei der Fraktion "Falsche Fahrkarte vorzeigen ist cool".
Auch wenn sowas mal wünschenswert wäre: Die SSB hat keinerlei Einfluss auf das Strafmaß. Das regeln allein die Staatsanwaltschaft und das Gericht. Wäre ja noch schöner, wenn ein Wirtschaftskonzern der Justiz etwas diktieren könnte. Wenn ihr wollt, könnte ich euch was zu den typischen "SSB-Verfahren" (in meinem Referat war die SSB in fast jeder zweiten Akte beteiligt) erzählen...
mfg fox
... wünscht sich, dass die SSB der Hochbahn mal zeigt, wie ÖPNV richtig geht!
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Beim ersten Teil hab ich nur geschrieben, was das Gesetz erlaubt. Dass Gerichte andere Strafen verhängen, auch in anbetracht der Tatumstände, steht auf einem anderen Blatt.
Beim zweiten Teil hab ich zudem geschrieben, dass ein Gericht die Strafe verhängt, und damit nicht die SSB. Die SSB muss allerdings aktiv werden, sprich Schwarzfahren zur Anzeige bringen. Automatisch passiert da nichts. Und wenn die SSB niemanden anzeigt, kann jeder täglich schwarz fahren, ohne dass sich je ein Gericht damit befassen wird.
Schlussendlich, die SSB ist kein Wirtschaftskonzern, sondern ein Unternehmen des Landes. Und zu 100% vom Land abhängig, ohne Finanzierung durch das Land wäre die SSB nach ca. 9 Monaten zahlungsunfähig. Dieser theoretische Zeitraum ergibt sich auch der Deckung der Finanzierung durch Einnahmen. Das Land ist auch zu 100% Eigentümer der SSB, sehen wir mal von ein paar Promille Beteiligung ab. Damit geht es bei der Kontrolle der Schwarzfahrer auch nicht um Gewinnmaximierung - allenfalls und Schuldenreduzierung. Und bei Kürzungen steht der ÖPNV immer an oberster Stelle auf der Streichliste des Landes und Bundes. Und da gibt es auch am wenigsten aus der Bevölkerung an Protest zu hören, da eh jeder mit dem Auto unterwegs ist. Fahrzeugbeschaffung ist bereits gestrichen, Streckenausbau fällt 2018.
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(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Darf ich der Stelle darauf hinweisen, dass die Beförderungserschleichung eine Straftat ist?
Aber nicht jedes Schwarzfahren ist eine Beförderungserschleichung. Der Nachweis fällt bei Ersttätern nicht leicht.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Die 40 EUR sind Kulanz des VVS, eine Notwendigkeit besteht nicht.
Die 40,- € sind Teil der genehmigten Beförderungsbedingungen und keine Kulanz. Als Tarifbestandteil somit eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die strafrechtliche Seite der Beförderungserschleichung ist unabhängig davon zu sehen.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: 1x Schwarzfahren = 1 Jahr Freiheitsstrafe.
Der Vorsatz der Beförderungserschleichung muß nachgewiesen sein.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Das erlaubt das Gesetz.
Nur bei Vorsatz. Kann der nicht nachgewiesen werden, dann gilt im Zweifel für den Angeklagten und somit nur noch die 40,- € (und genau deshalb sind die 40,- € da: um auch in solchen Fällen eine Handhabe zu besitzen)
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Das absichtliche Vorzeigen einer falschen Fahrkarte ist nach BGB ein Betrug, ebenfalls strafbar.
Die Absicht muß nachgewiesen werden. Das ist in der Regel unmöglich.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Auf der Wertmarke rumschreiben oder eine Fahrkarte unkenntlich machen ist Urkundenfälschung, ebenfalls strafbar.
Da ist wiederum ganz einfach der Vorsatz nachweisbar, und darum führt solches und manches andere auch - im Gegensatz zum "normalen" Schwarzfahren - auch zu einer sofortigen Anzeige.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Das sind keine Ordungswidrigkeiten, sondern Straftaten. Vielleicht sollte die SSB mal heftiger durchgreifen
Wie sollte sie es? Da, wo es geht, macht sie es. Das ist auch der Grund, warum es die Anzeige normalerweise erst beim dritten Mal gibt: dann gilt der Anscheinsbeweis, daß durch die Häufigkeit von Vorsatz auszugehen ist. Vorher nach üblicher Rechtssprechung nicht, also spart sich die SSB den Aufwand, der zu nichts führt.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: und das Gericht statt Geldstrafen Sozialstunden verhängen.
Da gibt es Regeln, was wann anzuwenden ist.
(01. 03. 2011, 15:37)Andreas schrieb: Vielleicht sorgt das mal für einen klaren Kopf bei der Fraktion "Falsche Fahrkarte vorzeigen ist cool".
Das ist nicht strafbar, wenn diejenigen eine gültige Fahrkarte haben.
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(01. 03. 2011, 22:01)Andreas schrieb: Schlussendlich, die SSB ist kein Wirtschaftskonzern, sondern ein Unternehmen des Landes. Und zu 100% vom Land abhängig, ohne Finanzierung durch das Land wäre die SSB nach ca. 9 Monaten zahlungsunfähig.
Ersetze "Land" durch "Stadt Stuttgart" und das ganze stimmt ;-)
Grüßle
henchen2410
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(01. 03. 2011, 18:22)Andreas schrieb: An der Beförderungserschleichung ändert das nichts, auch beim Wissen des Busfahrers. Weil die SSB die Dienstleistung anbietet, nicht der Busfahrer. Diese Argumentation geht nur, wenn der Fahrgast dies der SSB mitteilt und diese diese Mitteilung zur Kenntnis nimmt und keine Maßnahmen ergreift. Ob und wie der Busfahrer die SSB repräsentiert regelt die Dienstvorschrift. Wer kann den Fahrgast ohne Fahrschein von der Fahrt ausschließen? Das Busfahrer. Wer tritt gegenüber den Fahrgästen auf? Der Busfahrer.
Wie die SSB das intern in ihren Dienstvorschriften geregelt hat, ist für die strafrechtliche Seite völlig egal. Wenn der Fahrgast dem Fahrer sagt, dass es keinen Fahrschein kauft, hat "die SSB" Kenntnis vom Sachverhalt und es kann schon begrifflich keine Erschleichung mehr vorliegen.
An den 40€ ändert das natürlich nichts, aber das ist von der Strafbarkeit völlig unabhängig.
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Heute bin ich seit langem mal wieder mit dem 42-er gefahren. Es sind allerdings kaum Fahrgäste vorne eingestiegen. Der Fahrer hat auch nicht von sich aus vorne die Türe geöffnet. Sind alle wir normal auch eingestiegen, ich auch. Denke es wäre auch schwierig geworden, da ca. 40 Leute gleichtzeitig am HBF in den Bus einsteigen wollten.
Viele Grüße aus Möhringen
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(02. 03. 2011, 22:28)_U8_ schrieb: Heute bin ich seit langem mal wieder mit dem 42-er gefahren. Es sind allerdings kaum Fahrgäste vorne eingestiegen. Der Fahrer hat auch nicht von sich aus vorne die Türe geöffnet. Sind alle wir normal auch eingestiegen, ich auch. Denke es wäre auch schwierig geworden, da ca. 40 Leute gleichtzeitig am HBF in den Bus einsteigen wollten. Was nicht geht, geht halt nicht. Vermutlich wird man die Regelung an sich beibehalten aber beim 42er oder anderen vereinzelten Linien eben nicht versuchen durchzusetzen.
Ich hätte eine Regelung wie "gilt nicht für dreitürige Busse" halt von Anfang an bevorzugt.
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Hallo,
Naja, in Berlin und in London sind die Busse auch nicht kleiner und dort funktioniert das mit dem Vorneeinsteigen auch (Ja, auch in London gibt es nicht nur Doppelstock- sondern auch Gelenkbusse)
Holger
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