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27. 11. 2009, 23:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27. 11. 2009, 23:09 von dt8.de.)
Hallo,
(27. 11. 2009, 19:28)_U8_ schrieb: Zitat:Du hast aber auch kein Recht, eine Straftat (Schwarzfahren) zu begehen. Tust Du das doch, dann darfst Du Dich auch nicht wundern, wenn man etwas von Dir will, und sei es nur der Personalausweis oder eben die Festnahme zur Personalienfeststellung.
Martin! Ich bin NICHT SCHWARZGEFAHREN! (Ich verbitte mir sowas !!)
Das ist mir schon klar, und ich kenne die Geschichte auch. Das, was Du oben von mir zitierst, war eine Antwort auf Eisteefahrer. Daher kann ich Dir da ja kein Schwarzfahren unterstellen, sondern wenn dann höchstens Eisteefahrer.
(27. 11. 2009, 19:28)_U8_ schrieb: Ich würde da einfach eine neue Regelung einführen - dass das eben so gemacht werden kann. Mit der Ausweispflicht in den Zügen/Bussen der SSB!
( Die SSB könnte sicher so eine Regelung einführen,denke ich mal )
Super sinnvoll. Derjenige, der schwarz fährt, sich also nicht die Regelungen hält, wird sich dann auch nicht an diese Regel halten.
(27. 11. 2009, 22:35)_U8_ schrieb: Naja, sonst kann halt jeder einfach von jemand anderst den Namen angeben...aber wenn die Polizei eine allgemeine Ausweiskontrolle macht, musst du doch auch einen Ausweis zeigen?
Die Polizei macht keine allgemeinen Ausweiskontrollen, höchstens allgemeine Personenkontrollen. Wo da der Unterschied ist dürfte schon aus dem Namen erkennbar sein.
(27. 11. 2009, 22:35)_U8_ schrieb: Selbst wenn du nen Führerschein hast, müßtest du es ja wissen, da wird einfach so unangesagt allgemeine Verkehrskontrolle gemacht, und da muss der Führerschein halt vorgelegt werden...
Nur der vom Fahrer, nicht die von anderen Insassen der Fahrzeugs. Und der Fahrer braucht den nicht zur Identifikation seiner Person, sondern zum Nachweis, daß er berechtigt ist, ein Fahrzeug zu führen.
Sollen die weiteren Personen auch überprüft werden, so gilt hier wieder das wie bei der allgemeinen Personenkontrolle: sie müssen keinen Ausweis dabeihaben.
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Ich habe am nächsten Tag sofort einen Anwalt eingeschaltet und mich auch mehrmals über einen Poliezibeamten vom Revier Wolframstraße über dessen Verhalten wie Brutalität und Beleidigungen beschwert. Am 16.11.2009, also ein Jahr später habe ich einen Strafbefehl von 3000,00 Euro bekommen plus Blutabnahme 80,00 Euro plus Gerichtskosten 60,00 Euro. Der Vorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchte Körperverleztung - angebliches Treten mit Straßenschuhen nach Polizeibeamte und Erschleichung von Leistungen. Die SSB hat keine Anzeige wegen Erschleichung von Leistungen gestellt und dieser Punkt ist nun ausgenommen.
Der Staatsanwalt hat sich für meine Einlassungen und die vom Rechtsanwalt überhaupt nicht interessiert, wohl auch nicht gelesen. Ich suche nun verzweifelt nach weiteren Zeugen. Mit einem Zeuge habe ich bereits Kontakt, der ebenso äußerst brutal von Polizeibeamten vom Revier Wolframstraße angegenagen wurde.
Wer sich für den genauen Sachverhalt interessiert, schreibt mir bitte eine E-Mail: popfer2008@googlemail.com
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Du musst dich auf einen Strafbefehl nicht einlassen und hast grundsätzlich das Recht darauf, den Fall gerichtlich zu klären.
Die Möglichkeit, die Angelegenheit mit einem Strafbefehl abzuschließen soll Staatsanwaltschaften und Richtern die Möglichkeit bieten, sich Gerichtsverhandlungen und weitere Ermittlungen zu sparen, um weniger Arbeit zu haben. Im Gegenzug entstehen für den Beschuldigten keine Gerichtskosten. Von dieser Möglichkeit soll aber normalerweise nur Gebrauch gemacht werden, wenn jemand wegen eines Massendeliktes beschuldigt wird (Fahrerflucht, Trunkenheit am Steuer) und die Schuld eindeutig zu beweisen und auch zu beurteilen ist.
Je mehr die Gerichte zu tun haben, desto fragwürdiger machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch. Aber wie gesagt. Grundsätzlich muß man sich darauf nicht einlassen und dann gibt es eine normale Hauptverhandlung. Die Gerichtskosten sollten in diesem Falle falls du verlierst nicht besonders hoch sein, aber das kann der Anwalt abschätzen.
Wenn wirklich nichts vorgefallen ist, wodurch du gegen ein Gesetz verstoßen hast, würde ich darauf drängen, daß das Verfahren wegen Beweismangel eingestellt wird. Wenn es da doch ein paar Kleinigkeiten gibt, eine Einstellung mit Auflagen nach §153a StPO. Falls du Mitglied in einer Kirche bist, solltest du dem Pfarrer von der Angelegenheit einmal in einer Sprechstunde erzählen. Da die Kirchengemeinden andauernd Leute beschäftigen Sozialstunden schieben müssen kennen sich Pfarrer und Staatsanwälte. Darum hat ein Pfarrer auch eine gute Position wenn es darum geht, mit dem Staatsanwalt darüber zu verhandeln, die Angelegenheit anderweitig zu klären.
Gibt es einen Strafbefehl, bist du vorbestraft. Stellt der Staatsanwalt das Verfahren ein, dann nicht. Geht der Fall vor Gericht, kann auch der Richter das Verfahren einstellen unabhängig davon, ob der Staatsanwalt einverstanden ist.
Im übrigen ist der Vorwurf "versuchte Körperverletzung" lächerlich. Man wirft dir hier vor, beim "Zutreten" beabsichtigt zu haben, jemanden mehr Schaden zuzufügen.
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29. 11. 2009, 00:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29. 11. 2009, 00:03 von Schimmelreiter.)
Liebe Freunde, da ausser dem Betroffenen keiner von uns anwesend war, und daher jegliche Mutmassungen und Diskussionen über diesen Sachverhalt durch uns einer Grundlage entbehren, denke das wir uns hier langsam in Bereichen bewegen, die nicht der Intension dieses Forums entsprechen (Diskussion von Rechtsthemen, bzw. sogar Rechtsberatung -die gesetzlich in Deutschland Rechtswanwälten vorbehalten ist!!!) und würde es begrüßen, wenn dieses Thema durch einen Moderator geschlossen oder geloescht werden würde!
Bitte versteht mich nicht falsch, sollte hier etwas Unrechtes vorgefallen sein, muss dieses natuerlich aufgeklärt werden, aber solange sich hier niemand findet, der Zeuge war, ist das Ganze hier irrelevant!
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Da kann ich nur zustimmen.
Aber das hab ich ja schon länger vorgeschlagen...
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Hallo,
derzeit gibt s für mich (uns) keinen sachlichen Grund, diesen Thread zu schließen, ohne uns wieder Zensurvorwürfe anhören zu müssen.
1.) das Thema ist nicht Off-Topic.
2.) keine Postings verstoßen gegen geltende Gesetze (das Rechtberatungsgesetz greift hier definiv noch nicht)
3.) Beleidigungen usw. gab es hier auch keine, der Ton ist ziemlich sachlich.
Also mit welcher Begründung bitte sollten wir hier etwas schließen, ohne uns wieder den dann kommenden üblichen Vorwürfen auszusetzen?
Nach Off-Topic könnten wir es verschieben, aber selbst da wegen 1.) die Frage: warum?
Das heißt nicht, daß ich als Mitbetreiber allem inhaltlich zustimme was hier geschrieben worden ist, aber wenn das das Kriterium wäre, dann dürfte ich hier die Hälfte aller Beiträge zu Stuttgart 21 entsorgen. Und das wollen wir ja alle nicht, oder?
Martin
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29. 11. 2009, 15:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29. 11. 2009, 16:10 von GoaSkin.)
So viel Rechtsberatung wie hier (und sogar noch einwenig mehr) gehört zu den alltäglichen Aufgaben jedes Sozialarbeites, Polizisten, Pfarrers, Lehrers, Sachbearbeiters bei Behörden und vielen anderen Berufsgruppen. Würde man das Rechtsberatungsverbot für nicht-Juristen so genau nehmen, würde man vielen Leuten eine essentielle Grundlage für ihre Arbeit entziehen.
Wir beschränken uns hier darauf, Möglichkeiten im Rahmen der geltenden Gesetze zu besprechen, versprechen aber keine Ziele, die mit den richtigen Schachzügen zu erreichen sind und verweisen auch darauf, daß man Diese mit dem Anwalt näher konkretisieren sollte.
Auch in der Schule lernt man schon Gesetze und Dinge zu Rechtsthemen. Und dazu muß kein Rechtsanwalt in den Unterricht kommen.
Zitat:
Den Polizisten rufen kannst immer. Die Strafe für Leistungserschleichung liegt übrigens bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (Siehe §265a StGB)
Beförderungsdienstleistungen kann man sich ganz anders erschleichen
- sich im LKW verstecken
- als blinder Passagier im Flugzeug oder im Schiff
und erschwerende Umstände sind, wenn sich jemand zum Zwecke von
- illegalem Grenzübertritt
- illegalen Zugang zu einem Grundstück erschleicht
Um die Verhältnismäßigkeit zu bewahren, sollte die Höchststrafe angewendet werden, wenn ein schwerer Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt. Ohne Fahrkarte in der Stadt herumzufahren ist nun einmal ein leichter Verstoß im Vergleich zu den geschilderten Varianten.
Würde ein einfacher Schwarzfahrer angezeigt werden (ohne daß regelmäßiges Schwarzfahren vorliegt), würde entweder der Staatsanwalt das Verfahren mit einer Geldauflage einstellen oder der Richter ihn zu einer Geldstrafe verurteilen, die sich etwa im Rahmen von 40 Euro bewegt. Nur würde diese 40 Euro nicht der Verkehrsbetrieb erhalten, sondern an eine gemeinnützige Organisation gehen müssen - Pech für die SSB, Glück für das Rote Kreuz.
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(29. 11. 2009, 15:54)GoaSkin schrieb: Beförderungsdienstleistungen kann man sich ganz anders erschleichen
- sich im LKW verstecken
- als blinder Passagier im Flugzeug oder im Schiff
und erschwerende Umstände sind, wenn sich jemand zum Zwecke von
- illegalem Grenzübertritt
- illegalen Zugang zu einem Grundstück erschleicht
Um die Verhältnismäßigkeit zu bewahren, sollte die Höchststrafe angewendet werden, wenn ein schwerer Verstoß gegen dieses Gesetz vorliegt. Ohne Fahrkarte in der Stadt herumzufahren ist nun einmal ein leichter Verstoß im Vergleich zu den geschilderten Varianten. Lies dir mal den § 265a StGB durch, dann wirst du merken, dass du da völlig daneben gehauen hast.
Die Norm ist genau auf Schwarzfahrer gemünzt. Anders als z.B. bei Körperverletzung oder Raub gibt es auch keine sog. Qualifikationen (das, was du als "erschwerende Umstände" bezeichnest). Sowas kann auch nicht einfach vom Richter in der Hauptverhandlung festgestell werden, es muss im Gesetz fesgelegt sein (Gesetzesvorbehalt und so).
Was die Strafzumessung angeht: Das ist nichmal, bzw. nur in ganz engen Grenzen, Stoff des ersten juristischen Staatsexamens. Von daher wäre ich an deiner Stelle etwas zurüchkahltender mit irgenwelchen Aussagen.
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(29. 11. 2009, 15:54)GoaSkin schrieb: Würde ein einfacher Schwarzfahrer angezeigt werden (ohne daß regelmäßiges Schwarzfahren vorliegt), würde entweder der Staatsanwalt das Verfahren mit einer Geldauflage einstellen oder der Richter ihn zu einer Geldstrafe verurteilen, die sich etwa im Rahmen von 40 Euro bewegt. Nur würde diese 40 Euro nicht der Verkehrsbetrieb erhalten, sondern an eine gemeinnützige Organisation gehen müssen - Pech für die SSB, Glück für das Rote Kreuz.
OK. Dann wünsche ich viel Spaß, dem einfachen Schwarzfahrer den Vorsatz zu beweisen. Ansonsten macht der Staatsanwalt eh nix.
"Das schlimmste Wort, mit dem ich je tituliert wurde, lautete 'nett'." (Michael O’Leary)
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30. 11. 2009, 01:11
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30. 11. 2009, 01:14 von GoaSkin.)
(29. 11. 2009, 18:34)DasBa schrieb: Die Norm ist genau auf Schwarzfahrer gemünzt. Anders als z.B. bei Körperverletzung oder Raub gibt es auch keine sog. Qualifikationen (das, was du als "erschwerende Umstände" bezeichnest). Sowas kann auch nicht einfach vom Richter in der Hauptverhandlung festgestell werden, es muss im Gesetz fesgelegt sein (Gesetzesvorbehalt und so).
In dem Paragraphen steht doch nur drin, was alles Erschleichung von Leistungen ist (und da geht es garnicht nur um Beförderungsleistungen) und wie hoch die Höchststrafe für ein Vergehen ist, für das dieser Paragraph zutrifft. Gut... nach der Beschreibung habe ich aber mit "sich im LKW verstecken" unrecht, da der Tatbestand nur vorliegt, wenn ein Entgelt nicht errichtet wurde, gegen das man das Verkehrsmittel legal benutzen dürfte... Für blinde Passagiere in Schiffen und Flugzeugen sollte der Paragraph greifen.
Zitat:(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Eine Qualifikation für unterschiedlich schwere Schuld gibt es immer. Wenn von einer Strafe bis zu XY oder einer Strafe zwischen X und Y die Rede ist, dann soll der Richter nicht einfach urteilen, wie er gerade lustig ist. Verhältnismäßigkeit ist ein Grundsatz des deutschen Rechtsstaates, wodurch sich eine Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens immer danach richten soll, wie schwer die Schuld ist und dabei auch das Tatmotiv mit berücksichtigen. Natürlich gibt es auch Gesetze, bei denen von minderschweren oder besonders schweren Fällen die Rede ist und hier für ein abweichendes Strafmaß definiert ist. Dies hat aber nur den Hintergrund, daß das Strafmaß abweichend betrachtet werden soll, wenn bestimmte Umstände erfüllt sind. So erfüllt z.B. das Verbreiten der Auschwitzlüge den Tatbestand der Volksverhetzung, wobei in diesem Falle das Gesetz eine höhere Strafe vorsieht, als wenn anderweitig dieser Tatbestand erfüllt ist. Bei Drogenhandel sind gewerblicher Handel oder Mitgliedschaft in einem Schmugglerring Umstände, für die das Gesetz höhere Strafen vorschreibt.
Die Richter haben Ordnungen, in denen genauer konkretisiert ist, unter welchen Umständen welche Strafe in Betracht kommt. Diese sind z.T. in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich.
Wer aber als blinder Passagier im Flugzeug oder auf einem Schiff mit fährt, der hat sich nicht nur in ein Verkehrsmittel hinein bewegt, in das man einfach so reinlaufen kann, sondern obligatorische Kontrollen vor dem Zutritt umgangen. Von daher sollte dies anders beurteilt werden.
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