(14. 11. 2020, 16:18)glx schrieb: (14. 11. 2020, 09:09)Mario schrieb: (13. 11. 2020, 19:50)websurfer83 schrieb: Ich frage mich ernsthaft, ob das in der heutigen Corona-Zeit noch Sinn macht, Gebäude mit Büros für die Vermietung zu errichten...
... wo doch Home-Office immer mehr an Bedeutung gewinnt, auch wenn mal die Pandemie vorbei ist.
Hat denn jeder ein eigenes verschließbares nach Arbeitsstättenverordnung eingerichtetes Arbeitszimmer? Vor allem in der teuren Region Stuttgart?
Im Traum nicht!
Das was einen in den Medien oft so als "Homeoffice" verkauft wird ist in wahrheit mobiles Arbeiten, wenn dann plözlich auf den Küchentisch ein Laptop stehrt.
Solche Zustände werden sicherlich nicht dauerhaft sein, schon alleine aus Gründen des Daten- und Arbeitsschutzes, der zB dauerhaftes Arbeiten am Laptop verbietet.
Das, was derzeit als Homeoffice verkauft wird, ist in den allermeisten Fällen weder Arbeit im eigenen Arbeitszimmer noch mobiles Arbeiten, sondern entspricht der Definition der Telearbeit (§1(3)). Da gelten dann "nur" noch §3, §6 und Anhang 6, diese Art von Telearbeit ist dauerhaft zulässig.
Die Arbeitsstättenverordnung fordert für Telearbeit kein verschließbares Arbeitszimmer, Datenschutz kann anders gewährleistet werden.
Aus corona-bedingten Gründen können allerdings mein und vermutlich auch weitere Arbeitgeber derzeit §3 nicht einhalten, weswegen ich schreibe "entspricht" und nicht "ist". Für das "ist" fehlt die in §3 geforderte erstmalige Überprüfung durch den AG.
§6 ist ohnehin vom Arbeitsort unabhängig, bleibt Anhang 6. Die Einhaltung dieses bei Telearbeit kann der Arbeitgeber nur ermöglichen, aber nicht kontrollieren.
Dauerhaftes Arbeiten am Laptop ist danach zulässig, wenn eine externe Tastatur und ein externer Monitor vorhanden sind. Das kann der AG für Telearbeit ermöglichen, z.B. indem er erlaubt, diese Geräte vom Büro mit nach Hause zu nehmen.
Neben der Arbeitsstättenverordnung gibt es nämlich auch noch andere Regelungen, die ein Arbeitgeber zu erfüllen hat. Wir gelten beispielsweise als kritische Infrastruktur, hier muss der Arbeitgeber gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen, wie er auch bei Pandemieausbrüchen einen reibungslosen Betrieb gewährleisten kann. Bei uns gibt es Notfallpläne, wieviele und welche Personen unbedingt mindestens erforderlich sind, und daraus hat sich ergeben, dass bei einem Ausbruch im Büro der Betrieb nicht mehr gewährleistet ist. Da bleibt dann nur die Möglichkeit, eine Weiterverbreitung am Arbeitsplatz zu verhindern. Das geht nur, indem ausreichend Personen ohne Kontakte untereinander von Zuhause arbeiten. Hier könnte mein Arbeitgeber dann aussuchen, ob er temporär und mit Grund gegen die Vorgaben der Arbeitstättenverordnung verstößt oder gegen Auflagen der Aufsichtsbehörde. Da aber der erste Verstoß (der nicht zwingend einer ist) mit dem zweiten begründet werden kann, ist das kein Thema.
Das alles war aber bei uns kein Problem, da wir ohnehin schon wegen regelmäßiger Rufbereitschaften die Möglichkeit haben müssen, von Zuhause arbeiten zu können.
Dadurch hat die tatsächliche Erkrankung eines Kollegen im Team mit Covid-19 auch keine weitere Auswirkung auf die Arbeit gehabt.