15. 07. 2024, 13:35
(15. 07. 2024, 12:22)automan schrieb: Ich glaube S21 ist davon nicht wirklich betroffen. Es gibt ja einen Planfeststellungsbeschluss für den Rückbau und die Flächen sind bereits an die Stadt verkauft...
Wie wäre es, statt zu glauben einfach einen Blick ins Gesetz zu werfen?
Wenn interessiert der Eigentümer der Grundstücke? Auch wenn sie der Stadt gehören, muss die Stadt den Weiterbetrieb hinnehmen, solange die Grundstücke gewidmet sind. Der Präzedenzfall Wiehltalbahn sollte bekannt sein.
Der Planfeststellungsbeschluss interessiert auch nicht, weil das Gesetz eindeutig sagt, dass die Anträge nach § 11 überhaupt erst gestellt werden können, wenn die Grundstücke nicht mehr für den Bahnbetrieb notwendig sind und die Freistellung erst nach erfolgreicher Stilllegung überhaupt erst beantragt werden kann. Da das noch nicht der Fall ist, wurden noch keine Anträge zur Entwidmung gestellt und damit gilt für die dann künftig zu stellenden Anträge die dann gültige Rechtslage.
Interessant der neue Satz 1:
"dient der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der kurz-, mittel- oder langfristig prognostizierbaren zweckentsprechenden Nutzung."
Sobald also auch nur ansatzweise die Möglichkeit besteht, dass der Tiefbahnhof nicht ausreichen könnte, können die Flächen des Kopfbahnhofs nicht freigestellt werden. Die Folgen für die Panoramabahneinführung in den Hauptbahnhof sind dann auch interessant: eine Stilllegung, bevor der neue Tunnel fertig ist, dürfte auch nicht mehr möglich sein (also womöglich nie)
Hier der Vergleich alt zu neu:
https://www.buzer.de/gesetz/1752/al188693-0.htm