09. 03. 2009, 13:23
Ich nehme doch mal stark an, dass §239 StGb hier nicht greift. Es fehlt am Vorsatz.
Mit dem Einstieg in den Bus und dem Entrichten des Fahrpreises wird ein Beförderungsvertrag begründet, dem die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVS zugrunde liegen. In §4,3 der Beförderungsbedingungen ist der Ein- und Ausstieg klar geregelt.
Auch beim "Halt auf Wunsch" hat der Fahrer letztlich das letzte Wort, er muss die StVO beachten: §4 "Verhalten der Fahrgäste" der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen.
Mit dem Einstieg in den Bus und dem Entrichten des Fahrpreises wird ein Beförderungsvertrag begründet, dem die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVS zugrunde liegen. In §4,3 der Beförderungsbedingungen ist der Ein- und Ausstieg klar geregelt.
Auch beim "Halt auf Wunsch" hat der Fahrer letztlich das letzte Wort, er muss die StVO beachten: §4 "Verhalten der Fahrgäste" der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen.