Zu Maskenpflicht und Busfahrer: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...ammlungen/
Auch andere Straßenverkehrsteilnehmer dürfen in BW eine Maske tragen, ohne mit der StVO in Konflikt zu geraten. Allerdings sehen das die Bundesländer anscheinend nicht alle gleich.
Zitat:Dürfen Bus- und Taxifahrer/innen eine Maske tragen?
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Busfahrerinnen und Busfahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus SARS-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst. Dies gilt auch und gerade für den gewerblichen Personenverkehr etwa mit Taxis oder Bussen. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführerenden während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten.
Die StVO verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität der entsprechenden Kraftfahrzeugführerenden feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.
Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet.
Darüber hinaus können die Kontrollbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Rahmen der Ermessensausübung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten absehen.
Auch andere Straßenverkehrsteilnehmer dürfen in BW eine Maske tragen, ohne mit der StVO in Konflikt zu geraten. Allerdings sehen das die Bundesländer anscheinend nicht alle gleich.
„Bitte beachten Sie: Dies ist ein Eilzug!“