08. 10. 2017, 13:33
(06. 10. 2017, 19:30)glx schrieb: [quote='dt8.de' pid='60486' dateline='1507277796']Ist doch erlaubtDer Wegabschnitt beginnt beim Foto. Da ist kein Schild.
Münzen wir das doch auf eine Situation beim Autofahren um:
Stell dir vor, du kommt von der K43032 und willst auf die B463.
Würden eventuelle Geschwindigkeiten oder Verbote die auf der K4302 galten automatisch auch auf der B463 gelten?
Zitat:Nein. Aber auch nicht automatisch, wenn man auf der B463 bleibt. Auch da müssen eventuelle Geschwindigkeiten oder Verbote nach der Kreuzung neu beschildert werden, damit sie gültg sind. Daher ist die Situation beim Radverkehr ohnehin nicht mit dem Kraftfahrzeugverkehr vergleichbar.
(06. 10. 2017, 09:16)dt8.de schrieb: M.M.n. endet die Freigabe nicht, denn ich sehe (außer beim abbiegen nach rechts) kein entsprechendes Schild, welches die Erlaubnis der Benutzung wieder aufhebt.Braucht man auch nicht, da allgemein Verboten. Siehe STVO.
Zitat:§1Fahrrad = Fahrzeug.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Ausnahmen nur bei andersweitiger Beschilderung.
Zitat:Wir sind hier aber nicht auf der Straße. Ich sehe den Weg weiterhin von der Straße getrennt und damit die Erlaubnis weitergelten.Das Schild steht da, weil der Gehweg ab der Keuzung mit der Löwentorstraße für den Radverkehr freigegeben ist. Und das auch nur in Richtung bergauf.
Sehe den Weg als von der Straße getrennt: dann gibt es keine rechtlichen Probleme, auf beiden Seiten des Wegs (am Hallschlag und an der Löwentorstraße) ist die Einfahrt für Räder erlaubt, an abzweigenden Wegen ist eine Beschilderung vorhanden, dass nicht hineingefahren werden darf.
[quote='glx' pid='60494' dateline='1507314641']
[quote='dt8.de' pid='60486' dateline='1507277796']Schon alleine die Logik, dass nach rechts ein Schild "nur für Fußgänger", nach links aber kein Schild steht, sagt, dass der Redfahrer nach links fahren soll.
Zitat:Die Freigabe wäre aber nach der Logik der B463 (s.o.) auch nur bis zur Einmündung gültig. Ein explizites Verbot wäre also nicht nötig, da (würde man die Analogie zur Straße heranziehen) die Erlaubnis ohnehin nur bis zur Einmündung gelten würde.Das wäre nicht barrierefrei.
[quote='glx' pid='60494' dateline='1507314641']
[quote='dt8.de' pid='60486' dateline='1507277796']Außerdem kann man immer noch absteigen und über die Straße schieben.
Und? Radfahrer sind im Gegensatz zu anderen Personenkreisen nicht auf eine Barrierefreiheit angewiesen.
Du darfst Dich aber auch Deiner Meinung nach rechtskonform verhalten und vom Hallschlag über andere Straßen zur Bahnunterführung fahren. Dann bist Du auf der sicheren Seite und kannst Deine Interpretation beibehalten.