06. 10. 2017, 09:16
(05. 10. 2017, 10:20)glx schrieb:(04. 10. 2017, 20:29)dt8.de schrieb: Als regelmäßiger Nutzer der Löwentorstraße an der Stelle kann ich das Radverbot verstehen. Seit dem Stadtbahnbau ist die Straße verhältnismäßig eng, und gerade die gerade übersichtliche Führung verleitet dort Autofahrer zu unangepasster Geschwindigkeit und riskanten Überholmanövern.Das ist ein Thema das die Autofahrer betrifft. Wird zu schnell und unngepasst gefahren ist das ein Standort für einen Blitzer.
Das hilft einen über den Haufen gefahrenen Radfahrer aber nicht.
(05. 10. 2017, 10:20)glx schrieb:(04. 10. 2017, 20:29)dt8.de schrieb: Ich würde da als Radfahrer nicht entlang fahren wollen, zumal es Alternativwege gibt.Es gibt Radfahrer die schöne Wege wollen (die braucht man aber nur bei den Freizeitwegen zu berücksichtigen), es gibt Radfahrer die Wege ohne Autos wollen und es gibt Radfahrer die schnelle Wege wollen.
Das Landesverkehrsministerium spricht schon beim Alltagsverkehr von den Gruppen "Schildkröten" und "Hasen".
Eine gute Verkehrsplanung nimmt zumindest soviel Rücksicht auf die beiden Gruppen, dass beide sich legal bewegen können. Im Idealfall (was logischerweise nicht immer geht) werden auch Angebote an beide Gruppen gemacht.
Eine gute Verkehrsplanung erkennt aber auch Risiken und vermeidet sie dann auch durch entsprechende Verbote. Das scheint hier der Fall gewesen zu sein.
Manchmal müssen auch Radfahrer vor sich selber geschützt werden, und gefühlt gibt es anteilsmäßig mehr Radfahrer die sich nicht an die Regeln halten als Autofahrer.
(05. 10. 2017, 10:20)glx schrieb: Prinzipiell hast du jedoch recht, die Führung des Radverkehrs auf der Löwentorstraße wäre auch nicht optimal, ist jedoch wie schon geschrieben nach der Schusterbahnbrücke auch vorgesehen.
... wo aber wegen der Straßenführung und Unübersichtlichkeit anders (vorsichtiger) gefahren wird.
(05. 10. 2017, 10:20)glx schrieb: Eine korrekte Ausführung die die Belange aller Radfahrtypen berücksichtigt hätte ist nun aber leider nicht mehr ohne weiteres möglich.
Warum sollte es hier für Radfahrer immer und überall eine Berücksichtigung aller Typen geben? Gibt es doch für Autofahrer auch nicht.
Wo es geht kann man das für Radfahrer gerne machen, aber wenn es nicht geht, dann ist das so. Sonst fordere ich das auch für Autos (Stadtautobahn mit 100 km/h durch Stuttgart), und man würde mich zu Recht ... na ja.
Und für Autos ist der Bedarf bestimmt höher als für Radfahrer.
Sorry, aber die Radfahrer, die da unbedingt in der Löwentorstraße bergab fahren wollen, sind diejenigen, die ich als Kampfradler bezeichne.
(05. 10. 2017, 10:20)glx schrieb:(04. 10. 2017, 20:48)dt8.de schrieb: Von oben her stellt sich mir die Frage, ob aus dem Weg herauskommend ein Schild für das Ende der Radbenutzung steht (auf dem Bild sehe ich keines).Die benutzung eines Gehweg ist IMMER verboten, es sei denn sie ist Ausnahmsweise durch ein Schild legalsiert.
Hier gibt es kein Schild das die Radnutzung erlauben würde, also ist sie verboten.
Ist doch erlaubt - bei der Einfahrt in den Weg weiter oben steht das Erlaubnisschild. Die Frage ist ja nur, ob die weiter oben erfolgte Freigabe hier endet oder nicht. M.M.n. endet die Freigabe nicht, denn ich sehe (außer beim abbiegen nach rechts) kein entsprechendes Schild, welches die Erlaubnis der Benutzung wieder aufhebt.
Schon alleine die Logik, dass nach rechts ein Schild "nur für Fußgänger", nach links aber kein Schild steht, sagt, dass der Redfahrer nach links fahren soll. Sonst wäre nach links dasselbe Schild wie nach rechts aufgestellt. Ist es aber nicht.
(05. 10. 2017, 10:20)glx schrieb:(04. 10. 2017, 20:48)dt8.de schrieb: Da das ein eigenständiger Weg ist (baulich von der Straße getrennt) kann hier auch nicht die Pflicht der Nutzung des rechten Gehwegs gelten.Das ist ein im Verkehrsraum der Straße befindlicher Gehweg. Der darf einfach nicht benutzt werden. Wäre eine etwa 2,5m breite Wiese eine klare Abtrennung, könnte man immer auf den Gehweg fahren, wenn nur Längsparker angeordnet sind.
Von immer ist keine Rede - die Freigabe für Radfahrer muß ja weiter vorhanden sein. Ich spreche nur davon, ob das Gebot der Nutzung des Gehwegs am rechten Fahrbahnrand hier gilt oder nicht. Und das gilt hier nicht, weil nicht direkt an der Straße. Zwischen 2,5 m Wiese und Längsparkern gibt es sehr wohl einen Unterschied. Stell dich mal mit dem Auto hin, dann wirst Du schon sehen.
(05. 10. 2017, 10:20)glx schrieb:(04. 10. 2017, 20:48)dt8.de schrieb: Außerdem ist das Überfahren einer durchgezogenen Mittellinie für Zufahrten zu einem Grundstück erlaubt.Das sagt die STVO (Zeile 68, Zeichen 295):
Zitat:3c) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.Wir haben hier keine Grundstückseinfahrt und selbst wenn, kann man sie ja anders anfahren (durch jeweiliges rechts abbiegen).
Nicht vollständig gelesen, was ich geschrieben habe? Diese Regelung gilt eindeutig, wenn man auf der Fahrbahn ist und in das Grundstück einfahren will. Das sind wir ja nicht.
Außerdem kann man immer noch absteigen und über die Straße schieben. Für Fußgänger ist das Queren einer durchgezogenen Linie nicht verboten.
Aber in einem Punkt hast Du schon recht: wegen besserer Alternativen würde ich das an der Stelle auch nicht machen.