(04. 10. 2017, 20:29)dt8.de schrieb: Als regelmäßiger Nutzer der Löwentorstraße an der Stelle kann ich das Radverbot verstehen. Seit dem Stadtbahnbau ist die Straße verhältnismäßig eng, und gerade die gerade übersichtliche Führung verleitet dort Autofahrer zu unangepasster Geschwindigkeit und riskanten Überholmanövern.Das ist ein Thema das die Autofahrer betrifft. Wird zu schnell und unngepasst gefahren ist das ein Standort für einen Blitzer.
(04. 10. 2017, 20:29)dt8.de schrieb: Ich würde da als Radfahrer nicht entlang fahren wollen, zumal es Alternativwege gibt.Es gibt Radfahrer die schöne Wege wollen (die braucht man aber nur bei den Freizeitwegen zu berücksichtigen), es gibt Radfahrer die Wege ohne Autos wollen und es gibt Radfahrer die schnelle Wege wollen.
Das Landesverkehrsministerium spricht schon beim Alltagsverkehr von den Gruppen "Schildkröten" und "Hasen".
Eine gute Verkehrsplanung nimmt zumindest soviel Rücksicht auf die beiden Gruppen, dass beide sich legal bewegen können. Im Idealfall (was logischerweise nicht immer geht) werden auch Angebote an beide Gruppen gemacht.
Prinzipiell hast du jedoch recht, die Führung des Radverkehrs auf der Löwentorstraße wäre auch nicht optimal, ist jedoch wie schon geschrieben nach der Schusterbahnbrücke auch vorgesehen.
Eine korrekte Ausführung die die Belange aller Radfahrtypen berücksichtigt hätte ist nun aber leider nicht mehr ohne weiteres möglich.
(04. 10. 2017, 20:48)dt8.de schrieb: Von oben her stellt sich mir die Frage, ob aus dem Weg herauskommend ein Schild für das Ende der Radbenutzung steht (auf dem Bild sehe ich keines).Die benutzung eines Gehweg ist IMMER verboten, es sei denn sie ist Ausnahmsweise durch ein Schild legalsiert.
Hier gibt es kein Schild das die Radnutzung erlauben würde, also ist sie verboten.
(04. 10. 2017, 20:48)dt8.de schrieb: Da das ein eigenständiger Weg ist (baulich von der Straße getrennt) kann hier auch nicht die Pflicht der Nutzung des rechten Gehwegs gelten.Das ist ein im Verkehrsraum der Straße befindlicher Gehweg. Der darf einfach nicht benutzt werden. Wäre eine etwa 2,5m breite Wiese eine klare Abtrennung, könnte man immer auf den Gehweg fahren, wenn nur Längsparker angeordnet sind.
(04. 10. 2017, 20:48)dt8.de schrieb: Außerdem ist das Überfahren einer durchgezogenen Mittellinie für Zufahrten zu einem Grundstück erlaubt.Das sagt die STVO (Zeile 68, Zeichen 295):
Zitat:3c) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.Wir haben hier keine Grundstückseinfahrt und selbst wenn, kann man sie ja anders anfahren (durch jeweiliges rechts abbiegen).