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Streik nächsten Mittwoch
#44
Rainer [S schrieb:]
"Wo steht das, dass ein nicht von einer Gewerkschaft ausgerufener Streik automatisch rechtswidrig ist?"

Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Abteilung Vertragsrecht. Eine Arbeitsniederlegung ist zunächst einmal eine Verletzung des Arbeitsvertrages, in dem ein Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Davon gibt es nur eine Ausnahme, nämlich den legalen (von einer Gewerkschaft ausgerufenen) Streik. Das Recht dazu ergibt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 9), der die "Koalitionsfreiheit" beschreibt, also das Recht, sich zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen zu Vereinen und Gesellschaften (z.B. Gewerkschaften) zusammenzuschließen:

Art 9 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Irgendwelche Gesetze, die das näher regeln, gibt es in Deutschland nicht. Wohl aber zahlreiche Urteile der obersten Gerichte, die den Art. 9 GG verbindlich interpretieren. Und zwar genau in dem Sinne, dass nur "Vereine und Gesellschaften" grundsätzlich ein Streikrecht haben und keine Einzelpersonen. Auch ein Betriebsrat darf deshalb nicht zum Streik aufrufen und macht sich ggf. schadenersatzpflichtig.

Ja - fast. Außer dass es so nicht im BGB "steht". Das BGB kommt erst bei den (möglichen) Rechtsfolgen für Gewerkschaft und die Arbeitnehmer ins Spiel.

Nochmal:

1. Aus Art. 9 Abs. 3 GG folgt, dass der Arbeitskampf (Streik sowie Aussperrung) als solcher verfassungsrechtlich garantiert ist.

2. Weitergehend gibt es mehr oder weniger keine gesetzlichen Bestimmungen dazu (wie Reiner [S] schon sagte), sondern nur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die juristische Literatur.

Dabei ist "Streik" nach herrschender Meinung:
-eine vorübergehende Arbeitsniederlegung,
-durch größere Zahl von Arbeitnehmern,
-gemeinsam und planmäßig,
-zur Erreichung eines bestimmten Ziels,
-und wenn er nicht rechtswidrig ist

Rechtswidrig wäre er aber wenn:
-tarifvertragliche Friedenspflicht nicht eingehalten wird
-das Streikziel kein mit Tarifvertrag regelbarer Gegenstand sein kann
-der Streikgegner (grundsätzlich) nicht der soziale Gegenspieler ist
-der Streik im "ob" und "wie" nicht verhältnismäßig ist
-grundsätzlich der Streik nicht durch eine Gewerkschaft durchgeführt wird

Grund:
Laut § 2 Abs. 1 TVG ( http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__2.html ) in Verbindung mit Art. 9 III GG sind Tarifvertragsparteien nur: Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
Nur diese können Tarifverträge abschließen. Und eben nur Tarifverträge rechtfertigen einen Arbeitskampf.
Alles andere ist "wilder Streik".

Allerdings kann eine Gewerkschaft einen"wilden Streik nachträglich übernehmen (h.M.). Hier ist es aber juristisch heftig umstritten, ob dies auch für die Vergangenheit gelten kann, d.h. für die Vergangenheit als rechtmäßig angesehen werden kann! Eher nicht..
Wie Reiner [S] schon sagte, haben Gewerkschaften grundsätzlich das Streikrecht, Einzelpersonen nur im (äußersten) Ausnahmefall.

3. Etwas anderes ist die spätere Beteiligung am (rechtmäßigen) Streik: Hier können sich dann auch Nicht- oder Anderesorganisierte am Arbeitskampf beteiligen, haben auch (wegen Art. 9 III GG) das Recht darauf.
[Bild: Stuttgart_21.jpg]
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