27. 06. 2013, 08:54
(27. 06. 2013, 00:06)Busfan 92 schrieb: Die 7 € sind nicht gerechtfertigt? Wir können alle froh sein, das die SSB so kulant ist.
7 € kulant? Ich lach mich tot.
Wie die Gerichte die Frage zu den 7 € zumindest mal bei Kindern beantworten wurde im Artikel ja hinreichend dargelegt. "Kulanz" kann ich da nicht erkennen, wenn die SSB weiß, daß sie da vor Gericht regelmäßig scheitert, es aber trotzdem versucht, in der Hoffnung, daß der Betroffene nicht vor Gericht geht. Manche Juristen haben für solches Verhalten eine nicht gerade schmeichelhafte Bezeichnung.
(27. 06. 2013, 00:06)Busfan 92 schrieb: ZSD und reine Kontrolleure müssen was bearbeiten. Dann der jenige im Forderungsmanagement. Dann die Dame im KC wo den Fahrschein zur Nachprüfung vorgelegt bekommt. Ist das kein Aufwand???
Hier den Aufwand anzusetzen ist eine ganz gefährliche Sache. Zunächst könnte nämlich der echte Schwarzfahrer auf die Idee kommen, auch nur den verusachten Aufwand statt der 40,- € bezahlen zu wollen :-)
Aber realistisch: diejenigen sind dazu da, die Schwarzfahrer zu finden und von denen die 40,- € einzufordern. Damit wird deren Aufwand bezahlt. Diejenigen, die nicht darunter fallen, bezahlen nichts. Sonst müsste ja jedem Fahrgast, der kontrolliert wird, dieses in Rechnung gestellt werden. Schließlich verursachen auch Fahrgäste mit gültigen Fahrschein Aufwand, nämlich den der Kontrolle.
(27. 06. 2013, 00:06)Busfan 92 schrieb: Es ist immer noch fahren ohne gültigen Fahrausweis.
Erstmal ist es juristisch "Erschleichung von Leistungen" nach §265a StGB. Das setzt aber Vorsatz voraus, was bei einer bereits gekauften, aber nur vergessenen Fahrkarte nicht der Fall ist.
Wie ich gerade feststelle, sehen verschiedene Amtsgerichte manche Regelungen sogar bei Erwachsenen als rechtswidrig an (hier zwar in Bezug auf § 12 EVO, aber wenn schon die EVO als verfassungswidrig angesehen wird, dann sind es die BefBed. erst recht).
Hier zwar nicht in Bezug auf die 7 €, sondern auf das volle EBE in bestimmten Fällen, aber mit derselben Begründung wären dann eben auch das ermäßigte EBE nicht zu bezahlen.
Die Verkehrsunternehmen haben auf ihrer Seite nur, daß wegen 7 € niemand klagen will.
AG Aachen, Urteil vom 2. Juli 1992, Az. 80 C 6/92:
Zitat:„dahinstehen, ob die Beklagte bei Fahrtantritt gutgläubig angenommen hat, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass § 12 Abs. 1 EVO gegen das Übermaßverbot verstößt und damit unwirksam ist. … § 12 Abs. 1 EVO bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Schwarzfahrten. … Indem § 12 EVO weder zwischen Fällen vorsätzlicher Beförderungserschleichung und Fällen unvorsätzlichen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis differenziert, noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit des Entlastungsbeweises offenhält, schießt die Vorschrift über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken.“