01. 03. 2011, 22:46
(01. 03. 2011, 18:22)Andreas schrieb: An der Beförderungserschleichung ändert das nichts, auch beim Wissen des Busfahrers. Weil die SSB die Dienstleistung anbietet, nicht der Busfahrer. Diese Argumentation geht nur, wenn der Fahrgast dies der SSB mitteilt und diese diese Mitteilung zur Kenntnis nimmt und keine Maßnahmen ergreift. Ob und wie der Busfahrer die SSB repräsentiert regelt die Dienstvorschrift.Wer kann den Fahrgast ohne Fahrschein von der Fahrt ausschließen? Das Busfahrer. Wer tritt gegenüber den Fahrgästen auf? Der Busfahrer.
Wie die SSB das intern in ihren Dienstvorschriften geregelt hat, ist für die strafrechtliche Seite völlig egal. Wenn der Fahrgast dem Fahrer sagt, dass es keinen Fahrschein kauft, hat "die SSB" Kenntnis vom Sachverhalt und es kann schon begrifflich keine Erschleichung mehr vorliegen.
An den 40€ ändert das natürlich nichts, aber das ist von der Strafbarkeit völlig unabhängig.