01. 03. 2011, 18:22
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01. 03. 2011, 19:06 von Andreas.)
StGB statt BGB - richtig. Ich schrieb ja Straftat.
Der Fahrgast muss beim Busfahrer keinen Fahrschein kaufen. An der Beförderungserschleichung ändert das nichts, auch beim Wissen des Busfahrers. Weil die SSB die Dienstleistung anbietet, nicht der Busfahrer. Diese Argumentation geht nur, wenn der Fahrgast dies der SSB mitteilt und diese diese Mitteilung zur Kenntnis nimmt und keine Maßnahmen ergreift. Ob und wie der Busfahrer die SSB repräsentiert regelt die Dienstvorschrift. Dort muss das Verhalten des Busfahrers regelt sein. Steht dort beispielsweise, dass der Busfahrer nicht die Verantwortung für fehlende Fahrscheine der Fahrgäste trägt, so ist das bei Pflieger geregt, ist das Mitteilen dem Busfahrer gegenüber ich kaufe keinen Fahrschein keine Mitteilung an die SSB.
Und zu den minderjährigen Kindern: Sie begehen keine Straftat, da sie nicht strafmündig sind. Auch nicht die Eltern (Unschuldsvermutung). Der Busfahrer darf aber die Polizei um Unterstützung bitten, das geht allein schon durch die Fürsorgepflicht. Die Polizei darf dann die Kinder zu den Eltern bringen. Fährt das Kind wiederholt ohne Fahrschein, machen sich die Eltern dann strafbar. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dem Kind eine sichere Bewegung zu ermöglichen, welche durch eine fehlende Fahrkarte eber nicht gewährleistet ist. Oder alternative Fahrmöglichkeiten zu finden - z.B. Fahrgemeinschaften der Eltern.
Der Fahrgast muss beim Busfahrer keinen Fahrschein kaufen. An der Beförderungserschleichung ändert das nichts, auch beim Wissen des Busfahrers. Weil die SSB die Dienstleistung anbietet, nicht der Busfahrer. Diese Argumentation geht nur, wenn der Fahrgast dies der SSB mitteilt und diese diese Mitteilung zur Kenntnis nimmt und keine Maßnahmen ergreift. Ob und wie der Busfahrer die SSB repräsentiert regelt die Dienstvorschrift. Dort muss das Verhalten des Busfahrers regelt sein. Steht dort beispielsweise, dass der Busfahrer nicht die Verantwortung für fehlende Fahrscheine der Fahrgäste trägt, so ist das bei Pflieger geregt, ist das Mitteilen dem Busfahrer gegenüber ich kaufe keinen Fahrschein keine Mitteilung an die SSB.
Und zu den minderjährigen Kindern: Sie begehen keine Straftat, da sie nicht strafmündig sind. Auch nicht die Eltern (Unschuldsvermutung). Der Busfahrer darf aber die Polizei um Unterstützung bitten, das geht allein schon durch die Fürsorgepflicht. Die Polizei darf dann die Kinder zu den Eltern bringen. Fährt das Kind wiederholt ohne Fahrschein, machen sich die Eltern dann strafbar. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dem Kind eine sichere Bewegung zu ermöglichen, welche durch eine fehlende Fahrkarte eber nicht gewährleistet ist. Oder alternative Fahrmöglichkeiten zu finden - z.B. Fahrgemeinschaften der Eltern.