Hallo nochmal!
Nein, verboten auf eine Feldbahn die EBO anzuwenden ist es garantiert nicht (inwiefern das allerdings rechtlich bestand hat weiß ich nicht). Falls diese Feldbahn ihren Betrieb öffentlich bestreitet und somit der TÜV die dafür zuständige (Prüf-)Gesellschaft ist, wird dieser sicherlich in technisch-betrieblicher Hinsicht ein Augenmerk auf die Feldbahn besitzen. Dies zeigen die viele Garteneisenbahnen und die Schwierigkeiten ihrer Eigentümer, für den Falle, dass sie zu einer Veranstaltung Personen mitfahren lassen wollen. Allerdings stellt sich gleich hier die Frage: Ist es sinnvoll? Übertragen wir den Spieß doch mal auf zwei Betriebsverfahren der Eisenbahn: Wir können auf einer ZLB-Strecke selbstverständlich noch an jeden Bahnhof einen Fdl setzen. Wir können diesen auch zusätzlich zu den Zuglaufmeldungen vom Zugführer noch "normales" Anbieten, Annehmen, Abmelden und Rückmelden durchführen lassen. Nur irgendwie hat dies doch keinen Sinn: Der ZLB wurde genau deshalb eingeführt, um eine Vereinfachung zu erreichen, um nicht das auf Nebenbahnen (Personal)-kostenintensive Betriebsverfahren nach Ril 408 (FV) durchführen zu müssen.
Wichtig ist hier aber die Konjunktion: Die Technik muss der Vorschrift entsprechen und soweit etwas nicht geregelt ist den anerkannten Regeln der Technik. Hier ist m.E. das ausschließende und gemeint, nicht das oft in der Alltagssprache "und / oder". Dass breit- und schmalspurige Bahnen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen streite ich nicht ab, nur werden bei diesen nicht die Forderungen der EBO erfüllt.
Das tut mir ehrlich gesagt Leid, falls die Antwort als plump wahrgenommen wurde. Ehrlich gesagt ich war etwas in Eile, als ich den Beitrag verfasst habe, aber da hast Du recht, weiter ausführen hätte ich das schon können.
Es geht hier m.E. schon um die Spurweite. § 5 hat die neutrale Überschrift "Spurweite", das Messen dieser ist in (1), das Grundmaß in (2) und Abweichungen vom Grundmaß (= 1435 mm) in (3) + (4) getrennt nach HB + NB sowie Hgl. + Ngl. definiert.
Viele Grüße!
Lennart
(26. 05. 2010, 01:05)WN 26 schrieb:§ 1 Geltungsbereich (1) schrieb:Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisenbahnen. [...]Für solche auf jeden Fall zwingend und verbindlich, ok. Gilt sie deshalb für andersspurige zwingend und verbindlich nicht, will sagen, ist es verboten, sie auf diese anzuwenden?
Nein, verboten auf eine Feldbahn die EBO anzuwenden ist es garantiert nicht (inwiefern das allerdings rechtlich bestand hat weiß ich nicht). Falls diese Feldbahn ihren Betrieb öffentlich bestreitet und somit der TÜV die dafür zuständige (Prüf-)Gesellschaft ist, wird dieser sicherlich in technisch-betrieblicher Hinsicht ein Augenmerk auf die Feldbahn besitzen. Dies zeigen die viele Garteneisenbahnen und die Schwierigkeiten ihrer Eigentümer, für den Falle, dass sie zu einer Veranstaltung Personen mitfahren lassen wollen. Allerdings stellt sich gleich hier die Frage: Ist es sinnvoll? Übertragen wir den Spieß doch mal auf zwei Betriebsverfahren der Eisenbahn: Wir können auf einer ZLB-Strecke selbstverständlich noch an jeden Bahnhof einen Fdl setzen. Wir können diesen auch zusätzlich zu den Zuglaufmeldungen vom Zugführer noch "normales" Anbieten, Annehmen, Abmelden und Rückmelden durchführen lassen. Nur irgendwie hat dies doch keinen Sinn: Der ZLB wurde genau deshalb eingeführt, um eine Vereinfachung zu erreichen, um nicht das auf Nebenbahnen (Personal)-kostenintensive Betriebsverfahren nach Ril 408 (FV) durchführen zu müssen.
(26. 05. 2010, 01:05)WN 26 schrieb: § 2 wirkt da gleich schon viel weniger engstirnig:
§ 2 Allgemeine Anforderungen schrieb:(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung(*) und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.(*)=Bevor Du jetzt auf mir herumhackst, die EBO schreibe aber Normalspur vor, siehe oben und auch weiter unten. Daß auch breit- und schmalspurige Bahnen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (was zunächst einmal nur heißt, daß aus physikalischer Sicht und nach bisherigen Erfahrungen nichts gegen ihr Funktionieren spricht) bzw. daß grundsätzlich ihre Betriebssicherheit als nachgewiesen gilt, sehe ich mal als gegeben an.
(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
(...)
Wichtig ist hier aber die Konjunktion: Die Technik muss der Vorschrift entsprechen und soweit etwas nicht geregelt ist den anerkannten Regeln der Technik. Hier ist m.E. das ausschließende und gemeint, nicht das oft in der Alltagssprache "und / oder". Dass breit- und schmalspurige Bahnen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen streite ich nicht ab, nur werden bei diesen nicht die Forderungen der EBO erfüllt.
(26. 05. 2010, 01:05)WN 26 schrieb: Eine Eisenbahn ist aber auch für einen durchschnittlich informierten Fan bei weitem nicht zwangsläufig regelspurig. Deshalb nur wegen der Spurweite die Frage nach der EBO gleich mit einem "Kurzum nein" ohne Hinweis auf die einschlägige Spezialbetriebsordnung zu antworten, ist dann m.E. doch etwas plump. Es bleibt nun aber immer noch die Frage, als was die Killesbergbahn denn nun genau konzessioniert ist.
Das tut mir ehrlich gesagt Leid, falls die Antwort als plump wahrgenommen wurde. Ehrlich gesagt ich war etwas in Eile, als ich den Beitrag verfasst habe, aber da hast Du recht, weiter ausführen hätte ich das schon können.
(26. 05. 2010, 01:05)WN 26 schrieb:(25. 05. 2010, 21:53)br101 schrieb: Weiterhin ist in § 5 die Spurweite definiert:§ 5 lohnt sich auch zu Ende gelesen zu werden:
Zitat:(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1435mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als [...]
§ 5 Spurweite schrieb:(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.Da geht es also auch nicht um die Spurweite an sich, sondern um zulässige Toleranzen. § 5 ESBO lautet, ohne dabei unterschiedlichen Schmalspurweiten das Existenzrecht abzusprechen, im gleichen Sinne.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen (bei Nebenbahnen 1.470 mm);
1.470 mm in Nebengleisen;
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien Spurweite
m mm
unter 175 bis 150 1.435
unter 150 bis 125 1.440
unter 125 bis 100 1.445
Es geht hier m.E. schon um die Spurweite. § 5 hat die neutrale Überschrift "Spurweite", das Messen dieser ist in (1), das Grundmaß in (2) und Abweichungen vom Grundmaß (= 1435 mm) in (3) + (4) getrennt nach HB + NB sowie Hgl. + Ngl. definiert.
Viele Grüße!
Lennart