Hallo,
Ohne Fachjurist zu sein und mich auf einen Streit einlassen zu wollen, möchte ich doch darlegen, warum ich das zum Teil trotzdem etwas anders verstanden habe:
§ 2 wirkt da gleich schon viel weniger engstirnig:
Und um den Paragraphen 2 in Bezug auf § 1 zu Ende zu führen:
§ 3 sieht ja dann ausdrücklich auch Ausnahmen vor:
Ohne Fachjurist zu sein und mich auf einen Streit einlassen zu wollen, möchte ich doch darlegen, warum ich das zum Teil trotzdem etwas anders verstanden habe:
(25. 05. 2010, 21:53)br101 schrieb:Höchstens, wenn man es mit den Begrifflichkeiten übergenau nimmt. Aber darauf komme ich weiter unten noch.(25. 05. 2010, 09:54)WN 26 schrieb: Das hat aber mit der Spurweite erst einmal nichts zu tun.Da liegst Du falsch.
§ 1 Geltungsbereich (1) schrieb:Diese Verordnung gilt für regelspurige Eisenbahnen. [...]Für solche auf jeden Fall zwingend und verbindlich, ok. Gilt sie deshalb für andersspurige zwingend und verbindlich nicht, will sagen, ist es verboten, sie auf diese anzuwenden?
§ 2 wirkt da gleich schon viel weniger engstirnig:
§ 2 Allgemeine Anforderungen schrieb:(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung(*) und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.(*)=Bevor Du jetzt auf mir herumhackst, die EBO schreibe aber Normalspur vor, siehe oben und auch weiter unten. Daß auch breit- und schmalspurige Bahnen anerkannten Regeln der Technik entsprechen (was zunächst einmal nur heißt, daß aus physikalischer Sicht und nach bisherigen Erfahrungen nichts gegen ihr Funktionieren spricht) bzw. daß grundsätzlich ihre Betriebssicherheit als nachgewiesen gilt, sehe ich mal als gegeben an.
(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
(...)
Und um den Paragraphen 2 in Bezug auf § 1 zu Ende zu führen:
§ 2 Allgemeine Anforderungen schrieb:(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassenWarum sollen denn nun die jeweilis zuständigen Behörden gezwungen werden, quasi "das Rad neu zu erfinden", wenn durch die EBO bereits bewährte und praktikable Anweisungen bestehen, die für eigene Regelwerke nur übernommen zu werden brauchen?
1.für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
§ 3 sieht ja dann ausdrücklich auch Ausnahmen vor:
§ 3 Ausnahmen, Genehmigungen schrieb:(1) Ausnahmen können zulassenUnd eine der ältesten und bekanntesten einschlägigen Ausnahmen (sogar noch aus einer Zeit, bevor es das BMV überhaupt gab, aber die EBO ist in ihren Grundzügen ja auch schon viel älter) ist da die Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO), die aber letzlich doch nur eine spezialisierte Form der EBO darstellt. § 2 und etliche andere sind zum Beispiel hier wie dort identisch. Wenn jetzt die von Martin erwähnten meterspurigen Bahnen keine EBO- sondern eigentlich ESBO-Bahnen sind, dann ist das allenfalls ein formalrechtlicher Unterschied, ändert aber am Inhalt der Richtlinien sehr wenig, da es doch vor allem um die Unterscheidung zwischen Eisenbahn auf der einen Seite und Straßen-, Park-, Liliput-, Feld- Seil-, Garten- oder sonstiger Bahn auf der anderen Seite geht. Eine Eisenbahn ist aber auch für einen durchschnittlich informierten Fan bei weitem nicht zwangsläufig regelspurig. Deshalb nur wegen der Spurweite die Frage nach der EBO gleich mit einem "Kurzum nein" ohne Hinweis auf die einschlägige Spezialbetriebsordnung zu antworten, ist dann m.E. doch etwas plump. Es bleibt nun aber immer noch die Frage, als was die Killesbergbahn denn nun genau konzessioniert ist.
1.von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
a)für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
b)für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
(...)
(25. 05. 2010, 21:53)br101 schrieb: Weiterhin ist in § 5 die Spurweite definiert:§ 5 lohnt sich auch zu Ende gelesen zu werden:
Zitat:(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1435mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als [...]
§ 5 Spurweite schrieb:(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.Da geht es also auch nicht um die Spurweite an sich, sondern um zulässige Toleranzen. § 5 ESBO lautet, ohne dabei unterschiedlichen Schmalspurweiten das Existenzrecht abzusprechen, im gleichen Sinne.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen (bei Nebenbahnen 1.470 mm);
1.470 mm in Nebengleisen;
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien Spurweite
m mm
unter 175 bis 150 1.435
unter 150 bis 125 1.440
unter 125 bis 100 1.445
...im Übrigen bin ich der Meinung, daß die U15 in die Nordbahnhof- und Friedhofstraße gehört! (frei nach Marcus Porcius Cato d.Ä.)