(29. 11. 2009, 18:34)DasBa schrieb: Die Norm ist genau auf Schwarzfahrer gemünzt. Anders als z.B. bei Körperverletzung oder Raub gibt es auch keine sog. Qualifikationen (das, was du als "erschwerende Umstände" bezeichnest). Sowas kann auch nicht einfach vom Richter in der Hauptverhandlung festgestell werden, es muss im Gesetz fesgelegt sein (Gesetzesvorbehalt und so).
In dem Paragraphen steht doch nur drin, was alles Erschleichung von Leistungen ist (und da geht es garnicht nur um Beförderungsleistungen) und wie hoch die Höchststrafe für ein Vergehen ist, für das dieser Paragraph zutrifft. Gut... nach der Beschreibung habe ich aber mit "sich im LKW verstecken" unrecht, da der Tatbestand nur vorliegt, wenn ein Entgelt nicht errichtet wurde, gegen das man das Verkehrsmittel legal benutzen dürfte... Für blinde Passagiere in Schiffen und Flugzeugen sollte der Paragraph greifen.
Zitat:(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Eine Qualifikation für unterschiedlich schwere Schuld gibt es immer. Wenn von einer Strafe bis zu XY oder einer Strafe zwischen X und Y die Rede ist, dann soll der Richter nicht einfach urteilen, wie er gerade lustig ist. Verhältnismäßigkeit ist ein Grundsatz des deutschen Rechtsstaates, wodurch sich eine Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens immer danach richten soll, wie schwer die Schuld ist und dabei auch das Tatmotiv mit berücksichtigen. Natürlich gibt es auch Gesetze, bei denen von minderschweren oder besonders schweren Fällen die Rede ist und hier für ein abweichendes Strafmaß definiert ist. Dies hat aber nur den Hintergrund, daß das Strafmaß abweichend betrachtet werden soll, wenn bestimmte Umstände erfüllt sind. So erfüllt z.B. das Verbreiten der Auschwitzlüge den Tatbestand der Volksverhetzung, wobei in diesem Falle das Gesetz eine höhere Strafe vorsieht, als wenn anderweitig dieser Tatbestand erfüllt ist. Bei Drogenhandel sind gewerblicher Handel oder Mitgliedschaft in einem Schmugglerring Umstände, für die das Gesetz höhere Strafen vorschreibt.
Die Richter haben Ordnungen, in denen genauer konkretisiert ist, unter welchen Umständen welche Strafe in Betracht kommt. Diese sind z.T. in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich.
Wer aber als blinder Passagier im Flugzeug oder auf einem Schiff mit fährt, der hat sich nicht nur in ein Verkehrsmittel hinein bewegt, in das man einfach so reinlaufen kann, sondern obligatorische Kontrollen vor dem Zutritt umgangen. Von daher sollte dies anders beurteilt werden.