(26. 11. 2009, 12:11)GoaSkin schrieb: Natürlich kann ein Schwarzfahrer zur Wache mitgenommen werden, wenn er keinen Ausweis dabei hat. Dann handelt es sich aber nicht mehr um einen Verdacht, da ja ein Tatbestand bereits bestätigt ist.
Eben. Nennt man "Beschuldigter". Nichts anderes schreibe ich.
(26. 11. 2009, 12:11)GoaSkin schrieb: Ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, unter welchen Umständen jemand nur unter dem Verdacht stehen kann, schwarz gefahren zu sein und wie man während eines Polizeigewahrsams weitere Klarheiten darüber schaffen könnte. Entweder wurde jemand erwischt oder nicht. Entweder man ertappt jemanden auf frischer Tat oder es ist nicht mehr feststellbar.
Wo stand das geschrieben, daß jemand zur Klärung des Verdachts des Schwarzfahrens in Polizeigewahrsam genommen wurde? Das kann ich nirgendwo finden.
Ich gehe noch immer davon aus, daß der Anschein einer Beförderungserschleichung vorlag, und dann ist eine Personalienfeststellung immer die Folge.
Ich schreibe deshalb Anschein, weil eine (angeblich oder wahr) vergessene Fahrkarte zunächst einmal auch darunter fällt. Um sich dann bei einer vergessenen Fahrkarte von dem Vorwurf zu entlasten sollte es ohnehin im beiderseitigen Interesse liegen, die Personalien festzustellen, denn anders kann gar keine vohandene gültige Monatskarte vorgelegt werden.
(26. 11. 2009, 13:13)metalhead schrieb: Man kann ja z.B. seine Fahrkarte vergessen haben oder sie nicht finden. Wenn man das dann den Kontrolleuren sagt, besteht für diese eben nur der Verdacht.
Auch bei einem Verdacht ist eine Personalienfeststellung bereits rechtens. Und wie schon gesagt, zu einer Personalienfeststellung darf die Polizei einen zur Wache bringen.