30. 09. 2009, 11:20
(29. 09. 2009, 20:10)Jack Lanthyer schrieb: Die Fahrzeit einer Linie kann in einem bestimmten Abschnitt (das muß nicht unbedingt die ganze Linie sein), wo das Fahrgastaufkommen beim Zustieg sehr hoch ist (längeren Aufenthalt wegen Fahrkartenkontrolle), gestreckt werden, in den restlichen Abschnitten, wo sehr wenig zugestiegen, oder nur ausgestiegen wird, muß nicht gestreckt werden.
Das beste Beispiel (leider wieder Off-Topic) ist die Linie 92: Tagsüber sind die Busse von Stuttgart nach Leonberg länger unterwegs, als in den Abendstunden (das hat weniger mit der Kontrolle, eher mit dem Verkehrsaufkommen zu tun).
In diesem Fall hat es ja auch seine Berechtigung wegen höherer Gewalt, ich wüßte da in meinem Umfeld auch mehr als eine Linie, wo eine solche Streckung wegen fast ständiger Verspätung äußerst sinnvoll (aber leider wegen der Vertaktung mit der S-Bahn nur sehr schwer bzw. nur mit Zusatzkursen umsetzbar) wäre. Völlig kontraproduktiv ist dagegen, wenn sich herausstellen sollte, daß tatsächlich wegen dem erzwungenen Vordereinstieg zur Fahrkartenkontrolle, also einer reinen Willküraktion, die ursprünglich errechneten Fahrzeiten nicht mehr eingehalten werden können und gestreckt werden müßten. Die Fahrgäste erst zu gängeln und ihnen dann auch noch eine Angebotsverschlechterung zuzumuten wäre doch das Letzte, was sich ein Verkehrsunternehmen leisten könnte, um seine Kunden zu halten und neue dazu zu gewinnen.
...im Übrigen bin ich der Meinung, daß die U15 in die Nordbahnhof- und Friedhofstraße gehört! (frei nach Marcus Porcius Cato d.Ä.)