Hallo,
nochmals gaaaanz laaaangsaaaaam zum besseren Verstehen:
Das Gericht sagt, daß mit dem geltenden Recht ein Bürgerentscheid nicht erzwungen werden kann. Gleichzeitig hebt es mit seiner Urteilbegründung jegliche Möglichkeit eines Bürgerentscheides gegen den Willen einer Verwaltung auf: ein Beschluß muß nur schnell genug umgesetzt werden, schon ist kein Bürgerentscheid mehr zulässig. Schwupps und aus.
Also: wir beschließen am 4.10., unterschreiben am 5.10., schon gemacht. Ein Bürgerentscheid vor dem 4.10. wäre ja auch nicht zulässig, da noch kein Beschluss vorliegt...
Sprich: es wird immer Wege geben, einen Bürgerentscheid zu verhindern.
Weiterhin sagt das Gericht nicht, daß ein Bürgerentscheid unzulässig wäre. Es sagt nur, daß er nicht gegen den Willen der Verwaltung erzwungen werden kann.
Das Vertrauen der Mehrheit der Bürger, daß Herr Schuster sein Wahlsprechen in dieser Sache einhält. Erst als die Mehrheit der Bürger erkannt hat, daß Herr Schuster dieses Versprechen *nicht* einhält, waren genug Stimmen für ein Bürgerbegehren zu bekommen.
Mit der von mir zitierten Begründung wäre auch jede andere Fragestellung unzulässig gewesen. Daher ist die Diskussion über die Fragestellung sinnfrei.
(01. 09. 2009, 14:24)DasBa schrieb:(31. 08. 2009, 23:18)dt8.de schrieb: Ich muß das Urteil nicht lesen, um zu verstehen, daß hier der Bürgerwille mit juristischen Winkelzügen bewusst missachtet wird. Den 67000 Bürgern war die juristische Formulierung schlicht egal, diese wollen eine Abstimmung über das Projekt bzw. die Beteiligung der Stadt daran.Das was du hier als "juristische Winkelzüge" bezeichnest ist schlicht und ergreifend geltendes Recht. Hier sind nicht irgenwelche Ausnahmeregelungen herangezogen worden oder es wurde das, was man als "richterliche Rechtsfortbildung" bezeichent betrieben, es sind nur die Buchstaben des Gesetzes angewendet worden. Den 67.000 Bürgern kann die Formulierung auch egal sein, dem Gericht darf sie es aber nicht, und damit ist die Sache - juristisch - erledigt. Es kann jedenfalls nicht sein, dass Recht und Gesetz nicht angewendet werden, wenn man nur laut genug schreit. Auch wenn viele schreien.
nochmals gaaaanz laaaangsaaaaam zum besseren Verstehen:
Das Gericht sagt, daß mit dem geltenden Recht ein Bürgerentscheid nicht erzwungen werden kann. Gleichzeitig hebt es mit seiner Urteilbegründung jegliche Möglichkeit eines Bürgerentscheides gegen den Willen einer Verwaltung auf: ein Beschluß muß nur schnell genug umgesetzt werden, schon ist kein Bürgerentscheid mehr zulässig. Schwupps und aus.
Urteil schrieb:Das Bürgerbegehren ist aber auch deshalb unzulässig, weil auf Grund der Gemeinderatsbeschlüsse vom 04.10.2007 die Ergänzungsvereinbarung - ebenso wie Vereinbarung über die Änderung des Kaufvertrages für die Teilgebiete A2, A3, B, C und D - am 05.10.2007 zwischen den Beteiligten geschlossen worden ist. Ein Bürgerbegehren gegen einen bereits vollzogenen Gemeinderatsbeschluss ist unzulässig, da die Angelegenheit nicht mehr in dem vom Bürgerbegehren verfolgten Sinn entschieden werden kann.
Also: wir beschließen am 4.10., unterschreiben am 5.10., schon gemacht. Ein Bürgerentscheid vor dem 4.10. wäre ja auch nicht zulässig, da noch kein Beschluss vorliegt...
Urteil schrieb:Der Oberbürgermeister der Beklagten war auch nicht gehalten, die Vollziehung des Gemeinderatsbeschlusses deshalb auszusetzen, weil hiergegen ein Bürgerbegehren eingeleitet worden ist. Der Grundsatz der repräsentativen Demokratie auch auf Gemeindeebene wird durch die Möglichkeit eines Bürgerentscheids als Element der unmittelbaren Demokratie nur ergänzt, nicht überlagert. Die beiden Entscheidungsformen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Eine aufschiebende Wirkung sieht die Gemeindeordnung in Baden-Württemberg selbst bei zulässigen Bürgerbegehren nicht vor. Dadurch hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass Gemeinderatsbeschlüsse auch bei einem laufenden Bürgerbegehren umgesetzt werden können. Er nimmt damit in Kauf, dass im Einzelfall eine Entscheidung des Gemeinderates dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass sie wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann.
Sprich: es wird immer Wege geben, einen Bürgerentscheid zu verhindern.
Weiterhin sagt das Gericht nicht, daß ein Bürgerentscheid unzulässig wäre. Es sagt nur, daß er nicht gegen den Willen der Verwaltung erzwungen werden kann.
(01. 09. 2009, 14:24)DasBa schrieb: Abschließende Frage: Wer hat denn die Gegener daran gehindert, die früheren Beschlüsse rechtzeitig anzugreifen?
Das Vertrauen der Mehrheit der Bürger, daß Herr Schuster sein Wahlsprechen in dieser Sache einhält. Erst als die Mehrheit der Bürger erkannt hat, daß Herr Schuster dieses Versprechen *nicht* einhält, waren genug Stimmen für ein Bürgerbegehren zu bekommen.
(01. 09. 2009, 14:24)DasBa schrieb:(31. 08. 2009, 15:40)eisteefahrer schrieb: Eben drum ja. Mit einer anderen Fragestellung wäre das ganze Formal korrekt gewesen.Streich das formal. Es wäre einfach korrekt gewesen.
Mit der von mir zitierten Begründung wäre auch jede andere Fragestellung unzulässig gewesen. Daher ist die Diskussion über die Fragestellung sinnfrei.