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1. Klasse bei absoluter Überfüllung
#6
sie hat ihre pflicht erfüllt, indem sie dich befördert hat. deine fahrkarten im verkehrsverbund sind nicht zuggebunden. die bahn hat ihren vertrag auch mit einer späteren beförderung von A nach B erfüllt.

es liegt in deiner verantwortung, die fahrt so zu planen, dass sie sich nicht mit deinen terminen überschneiden kann. plane doch eben einen zeitpuffer ein.
solange du keinen reservierten und bestätigen sitzplatz hast, hast du auch keinen anspruch auf einen sitzplatz. da in der s-bahn generell keine reservierten plätze zu buchen sind - c'est la vie..
Die Beförderungspflicht nach §22 Personenbeförderungsgesetz

Im §22 des PBefG ist die Beförderungspflicht im Straßenpersonenverkehr geregelt. Demnach ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn:

* die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
* die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
* die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen konnte.

In deinem Fall scheint es doch so, dass die Bahn keinen Einfluss auf das erhöhte Farhgastaufkommen haben konnte und ich denke, die vom Land gebuchten Kapazitäten ließen auch keine Erhöhung des Platzangebots zu. Das wäre sicherlich auch nicht sehr wirtschaftlich.
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RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 01. 08. 2009, 21:39
RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 01. 08. 2009, 21:59
RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 02. 08. 2009, 10:05
RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 02. 08. 2009, 10:24
RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 02. 08. 2009, 11:45
RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 02. 08. 2009, 12:17
RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 30. 09. 2010, 21:32
RE: 1. Klasse bei absoluter Überfüllung - von anyron - 01. 10. 2010, 09:32

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