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Suttgart 21 und das Bürgerbegehren
#16
Das Urteil stellt aber auch deutlich fest, dass es zum einen keinen Spielraum für einen Ausstieg gibt, ohne einen Vertragsbruch zu begehen:
Zitat:Die Beteiligung der Beklagten am Projekt Stuttgart 21 kann aber jedenfalls deshalb nicht (mehr) zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden, weil insoweit bereits bindende Gemeinderatsbeschlüsse vorliegen, die zu rechtlich verbindlichen Vereinbarungen geführt haben.
[...]
Weil das auf einen Ausstieg der Beklagten aus dem Projekt Stuttgart 21 zielende Bürgerbegehren vertraglich eingegangenen Verpflichtungen widerspricht und derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Beklagte z.B. durch ein einseitiges Rücktritts- oder Kündigungsrecht oder durch einen Anspruch auf Vertragsanpassung bzw. -aufhebung von den eingegangenen vertraglichen Bindungen lösen könnte, ist es mit der Rechtsordnung unvereinbar. Das Prinzip der Vertragstreue stellt einen der elementarsten Rechtsgrundsätze überhaupt dar.

Des weiteren wurde auch die Formulierung und Begründung des Begehrens kritisiert:
Zitat:Das Bürgerbegehren leidet schließlich auch an einer angesichts der Tragweite der Entscheidung unzureichenden Begründung. Zwar dürfen an die Begründung eines Bürgerbegehrens keine zu hohen Anforderungen gestellt werden [...]. Die Begründung darf aber nicht in wesentlichen Punkten falsch, unvollständig oder irreführend sein. Die Kammer lässt offen, ob im vorliegenden Fall mit der Begründung der - irreführende - Eindruck erweckt wird, mit dem Bürgerbegehren könne unmittelbar über die Realisierung des Projektes Stuttgart 21 abgestimmt werden. Zur Begründung werden aber jedenfalls im wesentlichen Argumente angeführt, die sich auf die Auswirkungen des Vorhabens als solchem beziehen und im (bestandskräftig abgeschlossenen) Planfeststellungsverfahren abzuwägen waren, nicht aber Argumente, die die - insbes. finanzielle - Beteiligung der Beklagten und damit deren eigenen Wirkungskreis betreffen. Auch wird an keiner Stelle der Begründung auf die rechtliche Tragweite der 1995 und 2001 geschlossenen Vereinbarungen und auf die möglicherweise erheblichen finanziellen Risiken eines Ausstiegs der Beklagten hingewiesen.

Quelle: Pressemittelung des Gerichts

Gruß, Philipp
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RE: Suttgart 21 und das Bürgerbegehren - von b1g - 08. 10. 2007, 08:48
OT: Palmer - von br101 - 08. 10. 2007, 13:13
RE: Suttgart 21 und das Bürgerbegehren - von b1g - 07. 10. 2007, 14:31
aktueller Zwischenstand - von br101 - 25. 10. 2007, 22:42
RE: Suttgart 21 und das Bürgerbegehren - von Philipp - 17. 07. 2009, 16:45

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