(15. 07. 2024, 18:28)automan schrieb: (15. 07. 2024, 13:35)dt8.de schrieb: Wie wäre es, statt zu glauben einfach einen Blick ins Gesetz zu werfen?
Wenn Gesetze immer so eindeutig, wozu braucht es dann noch Anwälte und wieso wird die Anwendung von Gesetzen meist über Präzedenzfälle geregelt?
Weil es immer welche gibt, die sich nicht an Gesetze halten?
Die Anwendung von Präzedenzfällen macht es ggf. einfacher, aber das ist sicher nicht der Sinn eines Gesetzes.
(15. 07. 2024, 18:28)automan schrieb: Im Stuttgarter Fall ist der Planfeststellungsbescheid für den Rückbau älter als diese Gesetzesänderung.
Das allein ist ja schon wieder ein Ausnahmefall der so nicht bedacht war.
Wenn im Gesetz keine Regelung für den Übergang steht, dann gibt es keine. Es ist ja auch weder ein Stilllegungsantrag noch ein Entwidmungsantrag gestellt, im alten Planfeststellungsbeschluss steht ja sogar explizit, dass diese noch gestellt werden müssen. Daher gibt es keinen Grund, eine alte Rechtslage anzuwenden.
Ich erinnere nochmal an die Zulassung der CAF-Züge der Schönbuchbahn und wie man mit der Änderung der Rechtslage auf die Nase gefallen ist, und da wäre es weitaus vertretbarer gewesen.
(15. 07. 2024, 18:28)automan schrieb: Ich wüsste aktuell auch nicht wer da überhaupt klageberechtigt wäre.
Im Zweifel jeder, der direkt davon betroffen sein könnte. EVU, EIU, Dritte.
Was, wenn sich jetzt ein Fahrzeughersteller findet, der meint, das alte Rosensteingelände sei eine ideale Lage für eine Fahrzeugwerkstatt? Mit der neuen Rechtslage kann das nicht verhindert werden.
Da wird es genug Interessenten geben, Grundstücke für sowas sind schwer zu finden.