(30. 12. 2009, 12:09)GoaSkin schrieb: Ich denke, man muß die Linie ausschreiben dürfen. Es gibt ja auch Städte, die zwar einen Eigenbetrieb haben, der aber alleine viel zu klein ist, um alle Linien zu bedienen. Auch in Frankfurt gibt es da einen Mischbetrieb, wobei in diesem Falle immer von "Stadtteilbündeln" die Rede ist. Ob es sich immernoch um einen Mischbetrieb handelt, wenn der eine Stadtbezirk den Eigenbetrieb nutzt und der andere ausschreibt? Das sei dahin gestellt. Andererseits ist der ÖPNV-Aufgabenträger für die gesamte Stadt die Organisation "TRAFFIQ", die de facto ein Teil des städtischen Verkehrsdezernates ist.
In Frankfurt gibt es m.W. keinen Mischbetrieb, sondern es wurde inzwischen alles ausgeschrieben. Ich meine mich sogar zu erinnern, daß vor kurzem die Meldung kam, daß das letzte Linienbündel nun vergeben sei. In der Meldung stand IIRC auch, daß die VGF nun keinen eigenen Busbetrieb mehr hat.
Daß es in der Übergangsphase bis zum Auslauf der alten Konzession zwangsweise zu einer Mischung kommt ist klar und war auch nicht das Thema.
(30. 12. 2009, 12:09)GoaSkin schrieb: Nachdem eine Ausschreibung vorbei ist, regelt aber ein zwischen Stadt und Unternehmen geschlossener Vertrag die Angelegenheit und nicht das Ausschreibungsrecht. Und in Verträgen sind die Möglichkeiten zur vorzeitigen Auflösung nicht nur beschränkt, sondern auch Vertragsstrafen vereinbart - und die möchte man als Stadt bestimmt nicht zahlen.
Das war doch auch nie mein Thema, das ist ja klar. Ich bin immer vom Zeitpunkt des Auslaufens der Altkonzessionen oder Altverträge ausgegangen, nie von einer vorzeitigen Kündigung.
Außer in dem einen Fall, in dem ich einen real geschehenen Vorgang geschildert habe. Und bei dem habe ich auch nur den Kopf geschüttelt, eben wegen des vorhandenseins von Verträgen. Aber dennoch ist das Unternehmen mit der Strategie durchgekommen - abgesehen davon, daß ja das Unternehmen gekündigt hat, nicht der Landkreis.
(30. 12. 2009, 11:52)Ex-Stgt schrieb:(29. 12. 2009, 22:43)dt8.de schrieb:(29. 12. 2009, 17:28)GoaSkin schrieb: Im Übrigen habe ich einmal gelesen, daß eine Stadt Tarifbezahlung zum Ausschreibungskriterium gemacht werden soll, wogegen ein Bewerber erfolgreich geklagt hat (EU-Recht).
Die Begründung "EU-Recht" greift hier zu kurz, m.E. ist das im EU-Recht nicht festgelegt, sondern Qualitätskriterien sind sehr wohl zulässig. Außerdem, falls das Gericht das tatsächlich so begründet haben sollte, dann wäre das ein gefundenes Fressen für eine Berufung: EU-Recht ist nämlich vor deutschen Gerichten gar nicht bindend, sondern es muß erst in deutsche Gesetze umgesetzt werden, bevor ein Richter danach entscheiden darf. Daher muß das schon mit einem nationalen Gesetz begründet sein, nicht mit EU-Recht.
Leider passieren bei dieser Umsetzung von EU-Vorgaben in deutsche Gesetze regelmäßig Fehler.
Das ist jetzt fast OT, aber trotzdem: EG-Recht ist sehr wohl bindend. Du sprichst von EG-Richtlinien, die grundsätzlich erst in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Es gibt aber auch EG-Verordnungen, die gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten und bedürfen keiner weiteren Umsetzung. Vieles im ÖPNV-Recht und im Vergaberecht steht in Verordnungen und gilt deshalb ohne weitere Umsetzungsakte.
Da habe ich mit dann wohl tatsächlich nicht genau genug informiert und zu stark verallgemeinert. Die von mir genannte EU-Entsenderichtlinie ist allerdings nur eine Richtlinie und von daher gilt da die Aussage.
(30. 12. 2009, 11:52)Ex-Stgt schrieb: Zu den Richtlinien noch: Wenn sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sind (passiert häufiger), kann sich der Bürger gegenüber dem Staat trotzdem darauf berufen (sog. vertikale Direktwirkung). Unabhängig davon sind die Gerichte verpflichtet, sonstiges Gemeinschaftsrecht bei der Auslegung von nationalen Gesetzen zu berücksichtigen. Allgemein zwingt der EuGH die Organe der Mitgliedsstaaten zu einer maximalen Anwendung des EG-Rechts, auch wenn manches davon nach der reinen Lehre nicht mehr vernünftig begründet werden kann.
Im Ergebnis: Gerade dann, wenn ein Gericht entgegenstehendes EG-Recht - ob umgesetzt oder nicht - außen vor läßt, ist sein Urteil in Berufung und Revision sehr gefährdet.
Unabhängig von meinem Irrtum: hätte das Gericht das EU-Recht berücksichtigt, dann hätte es mit der Begründung so nicht entscheiden dürfen, denn genau die EU-Entsenderichtlinie fordert sogar die Einhaltung von nationalen Tarifverträgen. Dann kann ein Gericht schlecht genau das Kriterium mit dem Hinweis auf EU-Recht für ungültig erklären.
Mit anderen Begründungen wird es das wohl können (sonst hätte das nicht getan), z.B damit, welcher TV denn überhaupt gilt. Aber das ist nicht EU-Recht.
Ganz generell fällt mir auf, daß viele Dinge mit EU-Recht begründet werden, obwohl dem nicht so ist. Egal, ob es sich um nationale Gesetze handelt oder um ganz andere Dinge.
Bei der Gültigkeit von EU-Verordnungen gibt es allerdings dennoch einen kleinen Haken: das Bundesverfassungsgericht sieht das nämlich nicht so gerne, wenn die EU-Verordnungen oder EU-Richtlinien der Verfassung widersprechen.