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Coronavirus: Maskenpflicht im ÖPNV
#77
(12. 07. 2021, 00:16)Micha schrieb: Es ist von "Haltestellen des Personennahverkehrs im Freien" die Rede, folglich gilt die Befreiung für den Hbf nicht.
Steht das auch so in §3, Absatz 2, Satz 2 im 1. Teil der einschlägigen Corona-Verordnung [PDF] drin? Es ist mit keinem Wort davon die Rede, daß es sich um Nahverkehrsbahnhöfen handelt, es ist so allgemein gefaßt, daß man es davon ausgehen kann, daß der Aufenthalt im Stuttgarter Hbf, da es im Freien ist, ohne Maske gestattet wäre. Für die Einhaltung des Abstandes ist die Person aber selbst verantwortlich.

Und genau in der PDF-Datei habe ich im Acrobat Reader nach dem Begriff "Bahnhof" gesucht - Fehlanzeige.

Der Absatz 2, Satz 2 ist eine Ausnahmeregelung, das vom Absatz 1 abgewichen werden darf.

Dazu kommt der 2. Teil der Vorschriften (Besondere Regelungen) - Bis auf Publikumsverkehr und Dienstleistungsbetrieben konnte ich nichts finden, was den Personennahverkehr berührt. Der §11 hat nichts mit den öffentlichen Verkehren zu tun. Besonders der Absatz 4, Satz 1 wirft mehr Fragen auf, wer überhaupt innerhalb von 24 Stunden einen Testnachweis erbringen soll, nachdem die Erkrankung bzw. Infektion mit SARS-CoV-2 länger, als 6 Monate zurückliegt und nicht jeder geimpft ist?

Also, von wem hat die Stuttgarter Zeitung das her, daß es ausschließlich um oberirdische Haltestellen des Personennahverkehrs handelt? Und steht das irgendwo auf der offiziellen Seite des Landes Baden-Württemberg und der Stadt Stuttgart drin?

Durch die überlegungen und weitere Suchen bin ich auf Fragen und Antworten gestoßen.

Hier:
Zitat:Wo gilt die Maskenpflicht weiter?

Die Maskenpflicht gilt weiter unter anderem in folgenden Bereichen:
  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen. An Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden – in geschlossenen Räumen generell, im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann.
Und wo steht von den Bahnhöfen des Personennahverkehrs? Nirgends und die Bahnsteigbedachung zählt nicht als "geschlossener Raum", wie ich es im Beitrag weiter oben erklärt habe, daß der gesamte Bahnsteigbereich¹ nicht vollständig geschlossen ist und ein sehr guter Luftaustausch besteht, was es dazu hilft, die Mikrobenpartikel nach außen zu "transportieren" und zu "verdünnen". Und gerade, wenn es von der "Dauerhaftigkeit" die Rede ist, tritt die Situation nur dann ein, wenn viele Menschen sich so verhalten, daß sie den Abstand nicht einhalten können oder wollen. Auch mit den Masken, egal was und von wem das hergestellt wird, besteht immer noch Abstandspflicht. In keinem dieser Vorschriften konnte ich die Aufhebung der Abstandspflicht feststellen oder erkennen. Diese Masken sind, wir wir es bereits wissen, keine Virenschutzmasken, sondern dienen einem anderen Zweck, nämlich den Menschen bei der Arbeit z.B. vor dem Staub oder schädlichen Stoffen zu schützen und die medizinische Masken sind i.d.R. nur den Ärzten, z.B. Chirurgen vorbehalten, da sie bei der Operation verhindern sollen, daß das Sekret der Menschen, wenn auch sie nicht spucken, auf das Operationsgebiet landet.

¹ Anders verhält es sich in Karlsruhe, am Hauptbahnhof. Dort ist der Bahnsteigbereich, trotz des hohen Bahnsteigdaches vollständig geschlossen und als "geschlossener Raum" gilt und da es nicht sicher ist, weil das nötige Wissen dazu fehlt, wie es mit der Luftaustausch innerhalb der Bereich des Bahnsteigdaches ist. Und da könnte man es aufgrund des Bahnsteigdaches als "geschlossene" Räumlichkeit bezeichnen, was in Stuttgart innerhalb der Bereich des Bahnsteigdaches betrifft, nicht der Fall ist, weil das kein "geschlossener Raum" ist oder nicht als "geschlossener Raum" zählt.

Und was die meisten Menschen anbelangt, ist der Schutz sowieso unterirdisch, da die Masken nicht bei jedem, auch wenn sie korrekt getragen werden, wirklich dicht sind. Unter anderem glaube ich nicht, daß jeder in der Lage ist, mit den Masken korrekt umzugehen.

Tut mir Leid, Micha, niemand kann sich darauf berufen, was in den einschlägigen Medien steht, hier geht es um einschlägigen Vorschriften, an den sich jeder zu halten hat. Und wegen den allgemein gefaßten Vorschriften sind solche Auslegungen meiner Ansicht nach einfach Fehl am Platze. Das einzige, was man bezüglich der Maskenpflicht auslegen kann/darf sind die logische Abfragen, wie Wenn - Dann - Sonst. Und an genau die kann man sich halten, wenn der Betroffene in der Lage ist, sich mindestens anderthalb Meter von anderen distanzieren kann, dann muß sie die Maske nicht unbedingt tragen, aber griffbereit halten, um sie im Ernstfall schnell aufziehen zu können.

Genausowenig kann sich eine Schulbehörde (Ein anderes Beispiel) auf die dortigen Vorschriften berufen, wenn sie eindeutig verfassungswidrig sind und aufgrund der wissenschaftlichen Expertisen ein Nachweis erbracht wurde, daß solche Pflichten (Im Falle Thüringer Schulen und aber auch Bayerischen Schulen (letzterem handelte es sich nur um eine betroffene Person)) mehr schadet, als nützt. S. Beschluß der Amtgerichten Weimar und Weilheim i. OB (Nachzulesen bei Stenz & Rogoz - zwei Entscheidungen wurden von den Anwälten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt).
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