Auf einen solchen Unfall habe ich an der Stelle schon lange gewartet. Ich sehe hier die Hauptschuld beim Stadtbahnfahrer.
1. darf der Stadtbahnfahrer nicht einfach fahren, wenn die Strecke nicht frei ist, trotz Zugsicherung gilt fahren auf Sicht, eigener Bahnkörper und Bahnübergang hin oder her. Der Pkw wird ziemlich sicher schon dort gestanden haben, als die Bahn kam, Sichtbeeinträchtigung gab es keine, Bremsen wäre auf jeden Fall möglich gewesen. Ich erinnere an den Unfall mit den Gleisbauarbeitern in Möhringen, da war die Urteilsbegründung auch so, dass der Stadtbahnfahrer dies hätte sehen müssen.
2. wird die BÜ-Ampel nicht rot gewesen sein, als der Pkw-Fahrer in die Kreuzung einfuhr. Darauf darf er sich zunächst verlassen.
3. Ist die Ampelschaltung dort bescheiden. Hier könnte es noch eine Mitschuld der Stadt geben. Normalerweise sollten Ampeln nach BÜ so geschaltet sein, dass der Verkehr vom BÜ abfließen kann. Hier ist es aber gerade umgekehrt: die Fußgängerampel zur Haltestelle Steinhaldenfeld schaltet hier sehr früh auf Rot, zu einem Zeitpunkt, wo die Ampel für den BÜ noch nicht rot ist. Der Abstand von der Ampel zum Kreisverkehr/BÜ ist hier sehr klein. Hier muß der Pkw-Fahrer nicht unbedingt damit rechnen, dass er den BÜ dann nicht mehr räumen kann, weil eine Ampel hinter dem BÜ plötzlich den Verkehr anhält.
Es passiert da sehr oft, dass der BÜ noch blockiert ist, weil (die von der Stadtbahn geschaltete) Ampel noch rot ist. Insbesondere dann, wenn da noch ein Gelenkbus steht.
4. Der Pkw-Fahrer wird einen Strafzettel wegen nicht-Freihaltens des BÜ erhalten, aber eine Mitschuld am Unfall sehe ich da eher nicht, da es für den Stadtbahnfahrer nicht unvermeidbar war.
1. darf der Stadtbahnfahrer nicht einfach fahren, wenn die Strecke nicht frei ist, trotz Zugsicherung gilt fahren auf Sicht, eigener Bahnkörper und Bahnübergang hin oder her. Der Pkw wird ziemlich sicher schon dort gestanden haben, als die Bahn kam, Sichtbeeinträchtigung gab es keine, Bremsen wäre auf jeden Fall möglich gewesen. Ich erinnere an den Unfall mit den Gleisbauarbeitern in Möhringen, da war die Urteilsbegründung auch so, dass der Stadtbahnfahrer dies hätte sehen müssen.
2. wird die BÜ-Ampel nicht rot gewesen sein, als der Pkw-Fahrer in die Kreuzung einfuhr. Darauf darf er sich zunächst verlassen.
3. Ist die Ampelschaltung dort bescheiden. Hier könnte es noch eine Mitschuld der Stadt geben. Normalerweise sollten Ampeln nach BÜ so geschaltet sein, dass der Verkehr vom BÜ abfließen kann. Hier ist es aber gerade umgekehrt: die Fußgängerampel zur Haltestelle Steinhaldenfeld schaltet hier sehr früh auf Rot, zu einem Zeitpunkt, wo die Ampel für den BÜ noch nicht rot ist. Der Abstand von der Ampel zum Kreisverkehr/BÜ ist hier sehr klein. Hier muß der Pkw-Fahrer nicht unbedingt damit rechnen, dass er den BÜ dann nicht mehr räumen kann, weil eine Ampel hinter dem BÜ plötzlich den Verkehr anhält.
Es passiert da sehr oft, dass der BÜ noch blockiert ist, weil (die von der Stadtbahn geschaltete) Ampel noch rot ist. Insbesondere dann, wenn da noch ein Gelenkbus steht.
4. Der Pkw-Fahrer wird einen Strafzettel wegen nicht-Freihaltens des BÜ erhalten, aber eine Mitschuld am Unfall sehe ich da eher nicht, da es für den Stadtbahnfahrer nicht unvermeidbar war.