16. 07. 2020, 09:37
Was zumindest die zwei Kastanien unmittelbar (südlich) des Bahnsteigs angeht, war
eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutz-Gesetz nicht erforderlich.
Zudem gilt die Baumschutz-Satzung der LHS Stgt. in Möhringen nicht.
eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutz-Gesetz nicht erforderlich.
Zudem gilt die Baumschutz-Satzung der LHS Stgt. in Möhringen nicht.
I muß di Stroßaboh no kriaga, denn laufa well i nedd >> https://youtu.be/M2JtawugX34