13. 10. 2022, 11:31
Ich habe nun wirklich versucht, die Argumentation von DT8.de zu widerlegen, weil ich es auch für falsch hielt. Aber tatsächlich würde ich nach Druchsicht der StVO nun sogar behaupten, dass die Verkehrszeichen sich nichtmal großartig widersprechen.
Zeichen 239 wird in der StVO mit dem Begriff "Gehweg" erläutert. Die Fußgängerzone ist demnach ein Gehweg. Die Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken. Auch auf dem Gehweg, hier lediglich mit der Einschränkung der zulässigen Gesamtmasse. Somit darf auf dem Gehweg mit offensichtichen Parkplatzmarkierungen geparkt werden. Da die Parkplätze innerhalb der Fußgängerzone liegen muss das Befahren der Fußgängerzone, um an den Parkplatz zu gelangen, bei der Anordnung der Verkehrszeichen bedacht worden sind und damit erlaubt sein. Zumindest kann der Autofahrer davon ausgehen.
Das Alter und der Zustand der Markierung spielt keine Rolle, wenn die Markierung weiß ist und nicht durch gelbe Markierung aufgehoben wird, dann gilt sie.
Zeichen 239 wird in der StVO mit dem Begriff "Gehweg" erläutert. Die Fußgängerzone ist demnach ein Gehweg. Die Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken. Auch auf dem Gehweg, hier lediglich mit der Einschränkung der zulässigen Gesamtmasse. Somit darf auf dem Gehweg mit offensichtichen Parkplatzmarkierungen geparkt werden. Da die Parkplätze innerhalb der Fußgängerzone liegen muss das Befahren der Fußgängerzone, um an den Parkplatz zu gelangen, bei der Anordnung der Verkehrszeichen bedacht worden sind und damit erlaubt sein. Zumindest kann der Autofahrer davon ausgehen.
Das Alter und der Zustand der Markierung spielt keine Rolle, wenn die Markierung weiß ist und nicht durch gelbe Markierung aufgehoben wird, dann gilt sie.