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Uniformierte Kontrolleure
#11
Eine Anzeige, weil jemand ein einziges mal beim Schwarzfahren ohne besondere Umstände erwischt wurde, würde vom Staatsanwalt im Regelfall wegen Geringfügigkeit nach § 153a StPO mit einer Auflage eingestellt werden. Handelt es sich dabei um eine Geldauflage, so müsste diese aber einem gemeinnützigen Zweck dienen. Der Schwarzfahrer würde aufgefordert werden, einen festgelegten Betrag (40 Euro sind realistisch) an die Caritas oder das Rote Kreuz zu überweisen oder ersatzweise ein paar Sozialstunden zu leisten. Glück für die Wohlfahrtsträger - Pech für die Verkehrsbetriebe, die dabei leer ausgehen würden.

Also verhängt man bei Ersttätern zunächst Vertragsstrafen (40 Euro) und zeigt sie an, wenn sie schon mehrfach erwischt worden sind. Dann weiss der Staatsanwalt auch sofort, dass es sich um Leute handelt, die öfters schwarz fahren und wissen, dass der Richter einen Prozess machen würde oder einen Strafbefehl unterschreiben.
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