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Einstieg nur noch vorne?
Vermutlich ist "Münchingen" der Stadt "Korntal-Münchingen" gemeint.
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Wobei das wieder so ein Bericht ist, wo ich das Kotzen kriege.
Hauptsache wieder groß gemeckert.
Steht doch selber im Bericht drin - wegen der hohen Verspätung der S-Bahn ist die Strohgäubahn weg gewesen. 
Er wird nicht der einzige gewesen sein, der deswegen auf den Bus ausgewichen ist.
Somit ist der Bus natürlich voller als sonst, wenn er zusätzlich die Fahrgäste der Bahn mitnehmen muss.
Dass das aber der Regelfall ist, davon ist somit nicht auszugehen ...
Mit freundlichen Grüßen

Felix
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(18. 04. 2020, 16:06)Felix schrieb: Steht doch selber im Bericht drin - wegen der hohen Verspätung der S-Bahn ist die Strohgäubahn weg gewesen.
So wie ich den Artikel verstanden habe stieg er in Korntal von der S-Bahn in den Bus 501, der aber dort nicht fährt. Also irgendwas stimmt an dem Artikel nicht.
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Vielleicht ist die Linie 612 gemeint. Sie fährt der Beschreibung passend von Korntal nach Münchingen mit Anschluss nach Schwieberdingen.
Allerdings sind auf dieser Linie meines Wissens nach keine Gelenksbusse im Einsatz und schon gar keine C2G, wie auf dem Foto. Dass diese auf der 501 eingesetzt werden, wäre mir aber auch neu. Sonst sind dort vor allem alte MAN LC oder Neoplan-Busse im Einsatz.
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Die 612 ist während des Corona-Fahrplans gar nicht gefahren. Ab kommenden Montag soll sie wieder verkehren.
Während der Schulferien fährt auf der 612 ansonsten viel die WBG Ludwigsburg mit Neoplan Centroliniern Evolution (ex. OVR Fahrzeuge).
Letzte und vorletzte Woche hatte die OVR ihre beiden C2G hauptsächlich auf der 501 und 651 im Einsatz.
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Pencil 
Ich hätte erwartet, dass unter solch groben  Umständen der Fahrer zum Schutz ,seiner Kunden' interveniert.
VVS (Gemeinschaftstarif) §2 Abs. 1, Satz 2 (in Folge Anspruch auf Beförderung) konnte ja nicht eingehalten werden.
"I muaß dui Stroßaboh no kriaga, denn laufa well i nedd..." >> Dr Wolle

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Jetzt stellt sich die Frage, warum eben das auf hingewiesene §2 Abs. 1, S. 2 nicht umgesetzt wurde? Es sollte zu bedenken geben, daß das Fahrpersonal befugt ist, den Wortlaut der Beförderungsbedingungen durchzusetzen.
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(19. 04. 2020, 22:52)Jack Lanthyer schrieb: Jetzt stellt sich die Frage, warum eben das auf hingewiesene §2 Abs. 1, S. 2 nicht umgesetzt wurde? Es sollte zu bedenken geben, daß das Fahrpersonal befugt ist, den Wortlaut der Beförderungsbedingungen durchzusetzen.


Das wissen nicht alle. Wenn man sich so umhört unter dem Fahrpersonal gibt es zwar das Wort Beförderungsbedingungen, aber die meisten Kollegen gehen davon aus das diese nur besagen das jeder mitgenommen werden muss der einen Fahrschein hat.
Desweiteren spielt da auch die Angst eine Rolle, wenn man §2 Abs. 1, S.2 der VVS Beförderungsbedingungen umsetzt, das der Fahrer seinen Job verliert, weil sich die Fahrgäste die sich damit nicht beschäftigen, beschweren.
Grüße: Silvia Weiß
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Zwar nicht mehr VVS-Bereich, aber heute beobachtet: der Omnibusverkehr Aalen (OVA) hat offenbar angesichts fast komplett weggebrochener Fahrgeldeinnahmen die Notbremse gezogen. Ab heute besteht dort wieder Pflicht zum Vordereinstieg und Fahrkarten(ver)kauf, im Gegenzug tragen die Fahrer jetzt auch eine Maske. Wie das mit den Straßenverkehrsregeln zusammengehen soll, bleibt wohl vorerst das Geheimnis des Unternehmens, nach meinem Verständnis war das ja bisher nicht statthaft. Auf meine Frage „Nichts mehr mit Infektionsschutz und Abstand halten?“ wußte der Fahrer auch keine Antwort. Jetzt darf man wohl gespannt sein, ob und wann ebenso „automatenlose“ und somit von der Situation besonders betroffene Unternehmen wie die OVA nachziehen werden.
...im Übrigen bin ich der Meinung, daß die U15 in die Nordbahnhof- und Friedhofstraße gehört! (frei nach Marcus Porcius Cato d.Ä.)
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Zu Maskenpflicht und Busfahrer: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/ser...ammlungen/

Zitat:Dürfen Bus- und Taxifahrer/innen eine Maske tragen?

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Busfahrerinnen und Busfahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus SARS-CoV-2 wird nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst. Dies gilt auch und gerade für den gewerblichen Personenverkehr etwa mit Taxis oder Bussen. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführerenden während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten.

Die StVO verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar Nasen- und Mundpartie, lässt aber die Augen und die Stirn noch erkennen. Dies dürfte in der Regel ausreichend sein, um die Identität der entsprechenden Kraftfahrzeugführerenden feststellen zu können. Am Steuer muss der Atemschutz also so getragen werden, dass die Augen und Stirn erkennbar sind.

Insbesondere ist gerade auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, die im Busgewerbe oftmals vorliegen dürften, der Nachweis der Identität gewährleistet.

Darüber hinaus können die Kontrollbehörden nach dem Opportunitätsprinzip im Rahmen der Ermessensausübung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls von einer Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten absehen.

Auch andere Straßenverkehrsteilnehmer dürfen in BW eine Maske tragen, ohne mit der StVO in Konflikt zu geraten. Allerdings sehen das die Bundesländer anscheinend nicht alle gleich.
„Bitte beachten Sie: Dies ist ein Eilzug!“
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