Umfrage: Für oder Gegen Stuttgart 21, wie ist eure Meinung??
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Ja ich bin dafür! S21 soll gebaut werden!
40.50%
49 40.50%
Ich weiß nicht! Beides ist nicht schlecht!
7.44%
9 7.44%
Nein S21 soll auf keinen Fall gabaut werden! Es gibt bessere alternativen!
52.07%
63 52.07%
Gesamt 121 Stimme(n) 100%
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Für oder Gegen Stuttgart 21? Umfrage
Okay, dann halt eben Gerichtsbeschluß. Trotzdem finde ich das nicht in Ordnung, was das EBA gemacht hat, oder gab es Voraussetzungen dafür, damit der Baustopp des Grundwassermanagements (sprich: Wasserleitungen bzw. -rohre) aufgehoben werden kann!?

Daß ich von einem "Urteil" geschrieben habe, ist das auf den Satz "Urteil des Mannheimer Verwaltungsgerichts" des Zeitungsartikels im Stuttgarter Nachrichten zurückzuführen.
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(15. 11. 2011, 15:36)DasBa schrieb: Es ist im Gesetz einfach vorgesehen, dass die zuständige Behörde mit ihrer Entscheidung einen Gerichtsbeschluss, der die aufschiebende Wirkung anordnet, wieder aus der Welt schaffen kann.

In dem Fall nicht, da dieser Beschluss keine Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zulässt und somit unanfechtbar ist. Zudem hat das Eisenbahnbundesamt weder die Aufgabe zu beurteilen ob es ein "öffentliches Interesse" an der Fortsetzung (was auch eine fragwürdige Begründung ist) gibt noch ist es dazu befugt der Bahn eine Baufreigabe zu erteilten wenn das Gericht dies versagt. Der Status ist nach wie vor der, dass die Bahn für das GWM zurzeit kein Baurecht hat und dem Gericht gerade schön mal zeigt, was sie von dem Beschluss hält.

mfg fox

... wünscht sich, dass die SSB der Hochbahn mal zeigt, wie ÖPNV richtig geht!
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(15. 11. 2011, 18:45)FoxMcLoud schrieb: In dem Fall nicht, da dieser Beschluss keine Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zulässt und somit unanfechtbar ist.
Lies mal § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wenn ich nicht toal daneben liege, ist das die Norm, um die es hier eigentlich geht. Der Beschuss der Behörde ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf im Sinne der VwGO. Du glaubst doch nicht im Ernst, dass das EBA einfach mal so ein Schriftstück raushaut, in dem es sich ohre Rechtsgrundlage über den VGH hinwegsetzt?
Um das klarzustellen: Wenn ich irgenwo fehlerhaft argumentiere, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren, nur dann bitte juristisch einigermaßen wasserdicht von jemandem, der sich damit auskennt. Im Momtent sind das alles irgendwelche Argumentationen die ohne genaue Kenntnis der Rechtslage darauf aufgebaut werden, dass ein Gericht doch irgendwie "mehr" sein muss als eine Behörde und dass da irgendwas nicht mit rechten Dingen zugeht, weil es ja um S21 geht.

(15. 11. 2011, 18:45)FoxMcLoud schrieb: Zudem hat das Eisenbahnbundesamt weder die Aufgabe zu beurteilen ob es ein "öffentliches Interesse" an der Fortsetzung (was auch eine fragwürdige Begründung ist) gibt noch ist es dazu befugt der Bahn eine Baufreigabe zu erteilten wenn das Gericht dies versagt.
Das EBA erlässt Planfeststellungsbeschlüsse, die Grundlage für Enteignungen sind. Du kannst also davon ausgehen, dass das EBA im Rahmen seiner Kompetenzen beurteilen kann, was öffentliches Interesse ist, und was nicht. Ob bestimmte Gruppen das genauso sehen, oder nicht, spielt da keine Rolle. Der VGH hat auch keine Baufreigabe versagt, im Gegenteil: Er hat die Planfeststellungsbeschlüsse schon lange abgesegnet. Es geht hier "nur" um deren Umsetzung.

(15. 11. 2011, 18:45)FoxMcLoud schrieb: Der Status ist nach wie vor der, dass die Bahn für das GWM zurzeit kein Baurecht hat und dem Gericht gerade schön mal zeigt, was sie von dem Beschluss hält.
Was soll es denn davon halten? Nur weil im einstweiligen Rechtsschutz erstmal entschieden wird, dass es vorübergehend nicht weitergeht heißt das noch nicht, dass am Ende auch entsprechend entschieden wird.
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Moin;

(15. 11. 2011, 15:36)DasBa schrieb: Das EBA hat sich nicht über ein Urteil hinweggesetzt. Geht auch schlecht, weil es in der Sache kein Urteil gibt. Es ist im Gesetz einfach vorgesehen, dass die zuständige Behörde mit ihrer Entscheidung einen Gerichtsbeschluss, der die aufschiebende Wirkung anordnet, wieder aus der Welt schaffen kann. Das kann einem passen oder nicht, aber es ist gesetzlich so vorgesehen, und das nicht erst seit Stuttgart21.

Das ist ja grad das irritierende. Gegenstand der Klage ist ja, daß das vereinfachte Planfeststellungänderungssverfahren seitens des EBA nicht zulässig ist. Das Gericht hat die Klage wohl nicht für abwegig angesehen und -- im- Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes -- einen "Baustop" erlassen. Und das EBA hat dann den Gerichtsbeschluß ausgesetzt?????!!!! HÄ?????
Übrigens Herr Stickelberger hat das gestern auch nicht erlären können oder wollen (Eingebunden in Kabinetts- und Parteidisziplin hat er eigentlich gar nichts sagen wollen und auch geschafft)

Viele Grüße
Ramiro
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(16. 11. 2011, 07:29)Fahrkartenbenutzer schrieb: Und das EBA hat dann den Gerichtsbeschluß ausgesetzt?????!!!! HÄ?????
Das EBA hat eine eigene Entscheidung über die aufschiebende Wirkung getroffen. Zeitlich kommt der Beschluss des EBA nach dem Beschulss des VGH, "ausgesetzt" hat ihn das EBA nicht. Der VGH hat auch die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nur muss das mal irgendjemand beantragen. Soweit ich weiß, ist das auch schon passiert, nur muss jetzt halt wieder über den Antrag entschieden werden. Nur weil das im einstweiligen Rechtsschutz passiert, heißt das aber nicht, dass es über Nacht eine Entscheidung geben muss, da im Ergebnis keine gravierenden (bitte bedenken: Es geht hier nicht um Leben und Tod) Konsequenzen drohen. (Bevor hier Fragen aufkommen: Im Notfall kann natürlich über Nacht entschieden werden, bei der Entscheidung über Abschiebungen kommt das z.B. hin und wieder vor. Das war jetzt aber o.T.)
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(16. 11. 2011, 23:05)DasBa schrieb: Der VGH hat auch die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nur muss das mal irgendjemand beantragen. Soweit ich weiß, ist das auch schon passiert, nur muss jetzt halt wieder über den Antrag entschieden werden.

Kann das dauerhaft hin und her gehen? Sollte der VGH jetzt wieder einen vorläufigen Baustopp anordnen, könnte das EBA diesen dann wieder aufheben, oder ist da irgendwann was "vorläufiges endgültiges" erreicht?
Joshua: A strange game. The only winning move is not to play.
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- Keine Angst vor Volksabstimmung: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...d3eb5.html

- Internetplattform wirft Bahn Verstöße zum Stresstest vor: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...d3eb5.html

- Bräuchle geht in die Offensive: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/in...d3eb5.html

- Und hier noch etwas zur Volksabstimmung bzw. Volksentscheid: http://www.stuttgarter-nachrichten.de/volksabstimmung
Grüße FJK DT 8.S

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(18. 11. 2011, 19:00)henchen2410 schrieb: Kann das dauerhaft hin und her gehen?
Nein, soweit ich weiß ist bei Beschlüssen auf diesem Gebiet, die von einem Oberverwaltungsgericht (der VGH ist das baden-württembergische Oberverwaltungsgericht) kommen erstmal Schluss, bis es ein Urteil gibt.
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Von der Pro-K21-Seite ist ein interessantes Artikel über die Ausstiegskosten zu lesen. Es geht um die Behauptung, daß die Ausstiegskosten im Falle eines Vertragskündigung zu hoch ausfallen würde, die von den Juristen als abwegig zurückgewiesen hätten.

*Lesen*

Eines möchte ich etwas sagen, daß die Ausstiegskosten, falls es wirklich so wäre, nach wievor weitaus niedrieger sind, als die Kosten, die beim Bau des 8-gleisigen Tiefbahnofs und 60 km Tunnelstrecke anfallen.



In Wikireal wird die Problematik des S21-Streßtests beleuchtet. - Quelle

Was die im obigen Beitrag erwähnte Volksabstimmung angeht, geht es hier zu der Seite, um den Wählern zu helfen, die Fragestellung zum Gesetztestext zu verstehen: http://www.bw-stimmt-ab.de/

Dort wurden zwei unterschiedliche Meinungen (s. Pro- und Contra-Argumente) aufgelistet. Auch ich sehe etwas kritisch, im Zusammenhang mit dem Projekt und dem Gesetz, da es bei den zwei Meinungen, die ich beim lesen verglichen habe, eine Ungereimtheit besteht. Wenn man aber dennoch den Stuttgarter Kopfbahnhof persönlich kennt und auch andere Durchgangsbahnhöfe, wie z.B. Mannheim Hbf, Karlsruhe Hbf etc... kennengelernt hat, weiß, wie das ist.


//Edit: Ich habe das Umfrageergebnis oben angesehen:
Pro-S21: 42,70% - Ugs. für: Ablehnung für das S21-Kündigungsgesetz.
Kontra-S21: 53,93% Ugs. für: Zustimmung für das S21-Kündigungsgesetz

Die Enthaltung lasse ich das bewußt weg, weil es bei der Volksabstimmung sowas nicht im Wahlzettel vorkommen würde.
Aber eine Enthaltung ist auch möglich, wenn man entweder nicht an der Volksabstimmung teilnimmt, oder ein ungültiges Wahlzettel einwirft (d.h. es ist keine Antwort auf die Frage angekreuzt worden).

Dazu mal eine Frage: Würde das so bei dem Ergebnis funktionieren? Wäre das Quorum erfüllt, um das S21-Kündigungsgesetz in den Landtag einbringen zu können?
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(19. 11. 2011, 11:36)Jack Lanthyer schrieb: Dazu mal eine Frage: Würde das so bei dem Ergebnis funktionieren? Wäre das Quorum erfüllt, um das S21-Kündigungsgesetz in den Landtag einbringen zu können?
Das Quorum ist dann erfüllt, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, die gleichzeitig ein Drittel aller Wahlberechtigten darstellen muss mit "Ja" stimmt. Das Kündigungsgesetz wäre dann beschlossen, der Landtag muss bzw. kann nichts mehr machen.
Bei einer Wahrbeteiligung von 33,3 % müssten z.B. alle Stimmen für "Ja" abgegeben werden, um das Quorum erfüllen zu können. Bei 66,6% Wahlbeteiligung müsste es eine "Ja"-Stimme mehr als "Nein"-Stimmen geben.
Ungültige Stimmen spielen bei der Berechnug der Stimmenzahl, die man braucht, um das Quorum zu erreichen keine Rolle. Es kommt nur auf das Verhlänis von "Ja"-Stimmen zur Zahl der Wahlberechtigten an.
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