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Jedes Foto ist erlaubt
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Frage zu einem Recht bzw. gesetzlichem Verbot
#19
(12. 04. 2016, 11:32)hopperpl schrieb: Ich mache keinen Unterschied zwischen einem Unternehmen wie der DB und einem Landwirt, letzterer mit seinen Abbauflächen.

Und genau hier liegt Dein Denkfehler. In seinem Urteil zum Fraport hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, daß es da einen Unterschied gibt. Während der Bauer frei ist, mit seinem Eigentum zu tun und zu lassen was er will, ist der Staat mit seinem Eigentum an das Grundgesetz gebunden und eben nicht frei in der Ausgestaltung dessen, was er dort erlaubt oder verbietet.
Und in den Fraport-Urteil hat das Verfassungsgericht diese Regeln auch auf öffentlich zugängliche Bereiche von Unternehmen ausgeweitet, die im öffentlichem Besitz stehen. Auch, wenn der öffentliche Besitzanteil nur ein Minderheitsanteil ist.
Und da fallen SSB Und DB auf jeden Fall darunter.

(12. 04. 2016, 11:32)hopperpl schrieb: Es ist essentiell,dass Bahnanlagen Privatgelände sind.

Nein. Sie sind öffentlich zugänglich oder nicht, die Eigentumsverhältnisse sind dabei völlig egal. Das Haftungsrecht an dieser Stelle hat mit privatem oder öffentlichem Gelände nichts zu tun.

(12. 04. 2016, 11:32)hopperpl schrieb: Deswegen für mich ist Privat ist Privat und der Eigentümer hat alle Rechte und Entscheidungshoheit an seinem Eigentum, unter Beachtung aller geltenden Gesetze.

Kommt auf den Eigentümer an. Wie hat es das Gericht so schön formuliert: der Private darf, der öffentliche muß.

(12. 04. 2016, 11:32)hopperpl schrieb: Und untrennbar ergänzt, es gibt keine Willkür. Genehmigungen sind für alle zu erteilen, oder für niemanden. Wenn eine Genehmigung für Person A erteilt wird, dann ist sie auch für Person B zu erteilen.

Nein. Ein privater Eigentümer muß das nicht. Das kann tun und lassen, was er will.

(12. 04. 2016, 11:32)hopperpl schrieb: Da brauch ich doch nicht anzufangen, Anlagen zum Allgemeingut umzudeklarieren.

Das tue ich nicht. Es gehört alles der DB oder SSB. Aber es gibt auch Regeln, die solche Eigentümer einhalten müssen, nicht nur solche, die die die Nutzer einhalten müssen. Und nicht alles, was in Hausordnungen steht, ist auch rechtlich haltbar.
Wie gesagt, ich spreche nur von öffentlich zugänglichen Bereichen. Aber beispielsweise bei der Bahn ist zu beachten, daß ein Zug öffentlich zugänglich ist, und ich mit dem ggf. durch/über Anlagen fahre, die ich dann auch fotografieren kann - ich bin ja so gesehen auch legal dort. Das erlaubt die DB ja auch - wenn die Bilder seitlich hinaus gehen. Nur wenn sie vorne hinaus gehen nicht - und das ist beispielsweise nicht in allen Fällen haltbar.

(12. 04. 2016, 11:32)hopperpl schrieb: Das gilt auch in anderen Geschäftsbereichen: Jeder Bäcker hat das Recht, den Verkauf von Brot zu verweigern. Es darf nur keine Willkür-Entscheidung sein, dass nur bestimmte Personengruppen oder Einzelpersonen ausgenommen sein. Es gibt immer gerechtfertigte Ausnahmen, ich will mich aber nicht im Detail verlieren.

Das kommt aber vom Gleichstellungsgesetz und nicht vom Hausrecht. Nach Hausrecht dürfte er es nach belieben verweigern.
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RE: Frage zu einem Recht bzw. gesetzlichem Verbot - von dt8.de - 12. 04. 2016, 21:48

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