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Fotos, worauf nur Fahrzeuge sind, sind erlaubt
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Jedes Foto, wo keine Personen drauf sind, ist erlaubt
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2 50.00%
Jedes Foto ist erlaubt
25.00%
1 25.00%
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Frage zu einem Recht bzw. gesetzlichem Verbot
#12
Hallo,

eine paar kleinen Korrekturen:

(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Allerdings muss die Person unkenntlich gemacht werden, wenn deren Gesicht erkennbar ist und das Bild irgendwie veröffentlicht wird. Da reicht aber eine einfache Verunschärfung des Gesichtsfeldes. Für den Privatbereich ist das nicht notwendig, wobei der Privatbereich nur den direkten Privatbereich einschließt, Weitergabe an Freude usw ist nicht mehr privat.

Das ist nicht immer der Fall, denn die Beiwerksregelung gilt weiterhin. Da kommt es ganz eindeutig auf die Intention des Bildes an, mehr dazu unten.
Natürlich ist man mit dem genannten Vorgehen auf der sicheren Seite.

(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Züge dürfen nicht mit erkennbaren Fahrern photographiert werden, das beinhaltet auch sonstiges Personal.

Natürlich darf man das, solange man auf öffentlichem/öffentlich zugänglichem Gelände ist. Im Betriebshof etc. ist das natürlich etwas anderes (nicht öffentlich zugänglich -> Hausrecht).

(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Hier ergibt sich ein anderes Motiv, vom Zug auf den "Zugführer an seinem Arbeitsplatz". Die Gegenpartei entscheidet immer, welches Motiv das Bild zeigt, nicht der Photograph.

Nein, die Gegenpartei hat das auch nicht zu entscheiden. Im Zweifel wird ein Richter entscheiden, und der geht nach der Intention der Veröffentlichung (wie gesagt, das ist nur ein Thema bei der Veröffentlichung, nicht beim Fotografieren).

Veröffentliche ist das Foto im Zusammenhang mit z.B. dem Hinweis auf die neue Werbung des Zuges, dann ist das erlaubt, auch wenn der Fahrer erkennbar ist -> Beiwerk.
Schreibe ich aber unter dasselbe Bild "Schau mal, der Fahrer popelt sich in der Nase", dann ist das nicht erlaubt, weil dann aus dem "Beiwerk Fahrer" das "Motiv Fahrer" wird. Ohne, daß sich das Bild dabei verändert hat!

Daher ist es bei der Aufnahme gar nicht möglich festzulegen, ob eine spätere Veröffentlichung zulässig oder nicht ist, von klaren Fällen wie z.B. eine Person als Hauptmotiv mal abgesehen.

(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Eine einzelne Person am Bahnsteig neben einem Zug kann das Motiv nicht auf sich beziehen, wenn der Großteil des Bildes einen Zug zeigt. Ein Zugführer kann dies aber sehr wohl.

Es gibt hier keinen Unterschied zwischen Fahrgast und Zugführer. Sondern der Richter wird fragen: was zeigt das Bild, wenn man sich die Personen wegdenken würde? Hat das Bild dann noch dieselbe Aussage? Wenn ja, dann ist die Person Beiwerk - vorausgesetzt natürlich, dass die betreffende Person tatsächlich nur einen kleinen unwichtigen Teil des Bildes einnimmt.

(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Bei Öffentlich gilt die Panoramafreiheit, sprich Photos sind erlaubt.

Mit der Panoramafreiheit hat das nichts zu tun. Die ist nur ein Thema, wenn urheberrechtlich geschützte Dinge abgebildet werden, so daß eine Veröffentlichung von Fotos nicht mit dem Verweis auf das Urheberrecht verboten werden können.
In Stuttgart z.B. der Fernsehturm, der Hauptbahnhof, die Staatgalerie und ähnliches.

(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Auf Privatgelände, und der HBF Tübingen ist Privatgelände, entscheidet der Eigentümer, ob Photos erstellt werden dürfen, oder nicht. Haltestellen sind im allgemeinen Öffentlich, mit Ausnahme der Haltestellenplattform selbst. Gleisanlagen sind grundsätzlich alle Privat. Unterirdische Haltestellen und Halboffene Haltestellen sind Privat.

So einfach ist das seit dem BVerfG-Urteil nicht mehr: danach geht es bei im öffentlichen Besitz befindlichen Unternehmen (wozu die SSB und die DB zählen) nur darum, ob ein Gelände/Bauwerk öffentlich zugänglich ist oder nicht. "Privatbesitz" in diesem Sinne ist es nicht, wenn das Unternehmen öffentlich ist (und nur dann).
D.h., wenn jemand auf der Haltestellenplattform trotz eines Verbotes fotografieren würde, könnte er sich auf die Kunstfreiheit des GG berufen. Präzedenzfälle gibt es bzgl. fotografieren noch keine, aber die SSB hat ja schon die Erfahrung gemacht, dass in U-Haltestellen die Meinungsfreiheit nach GG höher zählt als ihr Hausrecht.

Das kommt beim Beispiel Haltestellen daher, daß dies früher einfach öffentliche Straßen waren. Dann wurde auf dieselbe Stelle ein Hochbahnsteig gebaut, somit öffentliches Gelände plötzlich privatrechtlich mit Hausrecht versetzt und somit Grundrechte eingeschränkt. Dieses Entziehen von Grundrechten mochte das BVerfG in seiner Urteilsbegründung nicht wirklich.

Ob man es wirklich darauf ankommen lassen muß, ist natürlich eine andere Frage. Ich gehe Ärger lieber aus dem Weg, weil es mir die Zeit für den Streit nicht wert ist, auch wenn die Chancen wahrscheinlich gut stünden, Recht zu erhalten. Natürlich muß man zuerst dem Hausrecht nachkommen und kann sich erst danach bei Gericht beschweren, nicht dass mich jemand hier falsch versteht.

(11. 04. 2016, 17:12)hopperpl schrieb: Genauso muss jede Person soweit zumutbar den Bildbereich verlassen, andernfalls stehen Aufnahmen mit diesen Personen automatisch unter Zustimmung.

Das ist allerdings auch nicht automatisch der Fall, sondern nur, wenn die Beiwerksregelung anwendbar ist oder die Person erkennbar mit dem Bild einverstanden ist, z.B. in die Kamera winkt oder ähnliches. Andernfalls könnte eine Veröffentlichung trotzdem problematisch sein.
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RE: Frage zu einem Recht bzw. gesetzlichem Verbot - von dt8.de - 12. 04. 2016, 00:12

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