14. 09. 2013, 02:09
(13. 09. 2013, 10:27)hopperpl schrieb: Das ist für mich die gleiche Aussage. Wenn die Planung des Projekts die Fertigstellung vor 2020 festlegt, wird es komplett bezahlt. Andernfalls haben wir nur den Fall, dass es zu einem Zeitverzug kam. Was anderes kann ja gar nicht in Frage kommen. Also ist das wichtigstes, das Projekt so schnell wie möglich durch die Planfeststellung zu bekommen, genehmigt zu bekommen. Dann ist die Finanzierung bzw. Landesbürgschaft darin enthalten.
Das mag jetzt juristisch nicht identisch sein, aber in der Praxis bedeutet es das gleiche. Wenn es nach der Planung nicht vor Ende 2019 reicht, ist automatisch anteilig die Förderung nicht enthalten. Also ist das wichtigste, einen Projekt- und Bauplan zu erstellen, der durch alle Genehmigungsphasen kommt und als Ziel ein Bauende vor 2020 hat. Ob das dann real möglich ist, dieses in der Zeit zu bauen, ist unwichtig. Es wurde so genehmigt und wenn es zeitlich nicht reicht, ist es Zeitverzug.
Nein ist es nicht. Es haben doch jetzt bereits zwei Leute geschrieben, dass bis Ende 2019 abgerechnet worden sein muss. Was danach kommt kann nicht mehr abgerechnet werden, weil es keine Fördertopf mehr gibt!