04. 03. 2024, 16:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04. 03. 2024, 17:00 von Jack Lanthyer.)
(04. 03. 2024, 10:19)Fahrkartenbenutzer schrieb: Guten MorgenAuch, wenn das Streikrecht ein Grundrecht ist, unterliegt es den Schranken. Die Gestzlichen Regeln sollten im Streikfall für ein Interessensausgleich zwischen der Gewerkschaft und der Allgemeinheit (Unbeteiligte Dritte) sicherstellen.
(03. 03. 2024, 09:37)Jack Lanthyer schrieb: [...]
Insbesondere im Verkehrsbereich ist aufgrund der Streikmaßnahmen oft das Wort "Geiselhaft" gefallen, das sollte man sich das bedenken.
Das Streikrecht ist nunmal ein Grundrecht!
In einem Urteil zum Thema Streik und Artikel 14 hat das BVerG im Urteil ausgeführt: "Tarifverhandlungen ohne Streik wären im Grunde nichts anderes als kollektive Bettelei"
Viele Grüße
Ramiro
Und ja: Gemeinsam Geht Mehr
In anderen Ländern, wie Frankreich, Belgien und Italien (u.v.m.) gibt es ein Verfassungsrechltiches Streikrecht, auch sie unterliegen den Einschränkungen, wie es bekannt ist, haben viele europäische Länder Streikregeln und stellt, wie weiter oben geschrieben, einen Interessensausgleich sicher.
Apropos Gericht: Gibt es in europäischen Ländern ein vergleichbares Urteil, daß den Urteil des Bundesgerichtshofs stützt?